OLG Düsseldorf verkürzt Schutz durch D&O – Versicherung
D&O – Versicherung deckt nicht die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter Zahlungen.
D&O – Versicherung deckt nicht die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter Zahlungen.