Transformation – Die Einigungsstelle als Lösungsmechanismus
Der Gesetzgeber hat als Lösungsmechanismus einer fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Fälle der zwingenden Mitbestimmung die Einigungsstelle vorgesehen, § 87 Abs. 2 BetrVG.
Der Gesetzgeber hat als Lösungsmechanismus einer fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Fälle der zwingenden Mitbestimmung die Einigungsstelle vorgesehen, § 87 Abs. 2 BetrVG.