Entgelttransparenzgesetz – Erfüllung des Auskunftsverlangens
Arbeitgeber können die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nicht mehr nach Eingang des Auskunftsverlangens des Beschäftigten an sich ziehen.
Arbeitgeber können die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nicht mehr nach Eingang des Auskunftsverlangens des Beschäftigten an sich ziehen.