24. Oktober 2012
Der BGH, eine EU-Richtlinie und hohe Bankgebühren in Tschechien
Bankrecht & Bankaufsichtsrecht

Der BGH, eine EU-Richtlinie und hohe Bankgebühren in Tschechien

Der BGH hat sich im Juni 2011 mit der Wirksamkeit von AGB- Bestimmungen befasst, aufgrund derer Kunden Sondergebühren für die Führung und Verwaltung ihres Darlehenskontos zu zahlen hatten. Bei einem Darlehen verlangten die Banken in der Vergangenheit regelmäßig neben dem eigentlichen Kreditzins monatliche Gebühren in Höhe von üblicherweise 6-10 Euro für die Führung des Darlehenskontos, ohne dass damit weitere Dienstleistungen der Bank gegenüber verbunden waren. Schwappt diese Entwicklung nun auch nach Tschechien?

Nach dem Urteil des 11.Zivilsenates (v. 07.06.2011, XI ZR 388/10) sind derartige Klauseln in AGB unwirksam. Sie verstoßen gegen die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die bei allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben verbieten. Außerdem verwies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil auch auf die Richtlinie Nr. 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, welche die Mitgliedstaaten zu wirksamen Maßnahmen gegen unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern verpflichtet. Im Ergebnis ermöglichte das Urteil des Bundesgerichtshofs betroffenen Verbrauchern bereits gezahlte Kontoführungsgebühren von den Banken zurückzufordern, soweit diese Ansprüche noch nicht verjährt sind.

In Tschechien entbrannte nach Bekanntwerden des BGH-Urteils die Diskussion darüber, ob die Erkenntnisse der deutschen Richter sich auf Tschechien übertragen lassen würden. Die Gebührenpolitik der tschechischen Banken wird hier allgemein beklagt. Die Gebühren sind im Schnitt deutlich höher als in Deutschland.

Das tschechische Recht erkennt zwar das Rechtsinstitut der allgemeinen Geschäftsbedingungen an, im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland fehlt es aber an einer umfassenden Regelung, wann allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Teilweise enthält das tschechische HGB hierzu Regelungen. Daneben finden Bestimmungen des tschechischen BGB Anwendung, die sich allgemein mit Verbraucherverträgen befassen. Danach sind Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam, die entweder sittenwidrig sind oder den Verbraucher wesentlich benachteiligen.

Einen weiteren Angriffspunkt könnten die Bestimmungen zum  Schutz vor unlauterem Wettbewerb im tschechischen HGB darstellen, wenn die Undurchsichtigkeit der Bankgebühren den Wirtschaftswettbewerb beeinträchtigen würde. Eine solche Beeinträchtigung wäre denkbar, wenn die Bank die Kontoführungsgebühren versteckt unter einer anderen Bezeichnung einfordern würde. Die allgemeine Regelung der Gebühren im Zusammenhang mit der Kontoführung gemäß Verbraucherkreditgesetz findet bei Hypothekenkrediten, die durch Immobilienpfandrecht gesichert werden, grundsätzlich keine Anwendung. Da aber letztlich das Verhältnis zwischen der Bank als Unternehmer und dem  Kontoinhabers als Verbraucher bei jedem Kredit gleich ist, lassen sich die obigen Grundsätze zumindest prinzipiell  übertragen.

Derzeit bleiben aber alle Überlegungen hierzu noch im Bereich des Theoretischen. Bisher haben die tschechischen Gerichte noch keinen derartigen Fall zu entscheiden gehabt. Ohnehin ist fraglich, ob die Argumentation des Bundesgerichtshofes ohne weiteres übernommen werden könnte – es bleibt bei erheblichen Unterschieden zwischen den Rechtssystemen Deutschlands und Tschechiens. Zwar haben sich die Rechtsordnungen durch die Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union einander angeglichen. Für Kontoführungsgebühren ist insbesondere die bereits erwähnte Richtlinie Richtlinie Nr. 93/13/EWG relevant, die bereits in das tschechische Recht umgesetzt wurde und den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, im Interesse des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbs angemessene und wirksame Maßnahmen zu treffen, die eine etwaige Nutzung unangemessener Bedingungen in Verbraucherverträgen hindern. Dabei ist es den Mitgliedstaaten möglich, über die Richtlinie hinausgehende strengere Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, um ein möglichst hohes Schutzniveau zu erreichen. Aus diesem Grund können die Regelungen in einzelnen Mitgliedstaaten deutlich voneinander abweichen. Auch deshalb kann man sich im tschechischen Rechtsgebiet nicht ohne weiteres auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes berufen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die tschechischen Banken nicht auch damit rechnen müssten, dass ihnen künftig schärferer Wind entgegen bläst. Das neue tschechische bürgerliche Gesetzbuch, das ab 1. Januar 2014 in Kraft treten soll, erweitert die Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen um einige Unwirksamkeitsgründe. Auch von EU- Seite dürfte weiteres Ungemach drohen. Das Grünbuch Hypothekenkredit betont das Machtgefälle zwischen der Bank als Unternehmerin und dem Kunde als Verbraucher und zielt auf eine weitere Verbesserung des Verbraucherschutzes insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Preisgestaltung ab.

Obwohl den tschechischen Banken keine direkten Folgen aus dem deutschen Bundesgerichtshofsurteils drohen, sind sie gut beraten ihr Geschäftsmodell zu überdenken und sich mit der Frage auseinander zu setzen, wie die Kundenzufriedenheit ihrer Kreditnehmer präventiv gesichert werden kann. Dabei ist Transparenz bei den Gebühren ein entscheidender Punkt. Ist dem Kunden ersichtlich, für welche Leistungen konkret er zahlt, wird er eher geneigt sein, der Bank das für eine positive Kundenbeziehung letztlich unverzichtbare Vertrauen entgegen zu bringen.

Unser Autor Miroslav Kovar ist Rechtsanwalt im tschechischen CMS-Büro in Prag. Die an diesem 1991 gegründeten Standort tätigen 9 Partner und 28 Juristen bieten ein breites Spektrum von juristischen Dienstleistungen an. Neben Beratungen im Tschechischen und Englischen Recht steht das Büro auch den deutschsprechenden Mandanten zur Verfügung.

In unserer Serie „CMS in Central and Eastern Europe“ berichten unsere Büros aus Mittel- und Osteuropa regelmäßig über aktuelle Themen vor Ort.

Tags: 93/13/EWG Bankgebühren Tschechien verbraucher Verbraucherschutz XI ZR 388/10