…liegt in der Regel ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach §§ 152, 160 StPO vor.
Oder so, gestern vor einem hanseatischen Landgericht geschehen: Der gegnerische Anwalt übergibt im Termin zur mündlichen Verhandlung einen dicken Schriftsatz, der durch eine blecherne Klammer zusammengehalten wird. Diese erweist sich beim Einpacken in die Aktentasche als so scharfkantig, dass Sie beim Beklagtenvetreter eine ordentliche Schnittwunde verursacht. Schönen Tag noch…