24. Dezember 2012
Kanzleialltag

Wir wünschen: Ein sicheres Fest

Allen Lesern unseres Blogs wünschen wir frohe Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr! Zur weihnachtlichen Sicherheit wollen wir Ihnen unser Fundstück, beschert vom LG Oldenburg (Urteil vom 08.07.2011 – 13 O 3296/10) in Form eines nicht eben kurzen Leitsatzes nicht vorenthalten:

„Der Versicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes durch eine brennende Kerze am Weihnachtsbaum leistungsfrei, wenn der Weihnachtsbaum zwar wegen längerer Standzeit und der Heizung am Standort trockener war, als frisch geschlagene Bäume – wenn sich zwar bei der Entstehung des Brandes weder der Kl. noch seine Ehefrau in dem Raum des Weihnachtsbaumes befanden, wenn sich aber der Lebensgefährte der Schwägerin des Kl. in dem Raum aufgehalten hat – wenn sich zwar weder Löscheimer noch Löschdecken in unmittelbarer Nähe des Weihnachtsbaumes befunden haben, eine unmittelbare Gefahr durch Kleinkinder aber nicht bestanden hat – wenn der Kl. die Brandentwicklung durch den Versuch beschleunigt hat, den brennenden Baum durch die geöffnete Terrassentür nach draußen zu ziehen – wenn nicht erwiesen ist, dass die Kerzen nicht ordnungsgemäß bzw. auf sorglose Weise in die die dafür vorgesehenen Halterungen eingesteckt worden sind.″

Halten Sie uns die Treue. Wir melden uns im kommenden Jahr wieder.

Tags: Ehefrau Schwägerin Sicherheit Versicherung Weihnachten