23. März 2015
Unvollständiges Puzzle der Weltkarte
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Verfahrenspraxis der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften

Niederlassungsfreiheit bedeutet u.a., dass die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer Gesellschaft in der Europäischen Union möglich sein muss ist.

Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften bedeutet u.a., dass die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer Gesellschaft in der Europäischen Union möglich sein muss ist.

Hintergrund: Vale Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2012

Es bedurfte eines Machtwortes des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Seit der Vale Entscheidung (Az. C-378/10) vom 12. Juli 2012 steht fest, dass der identitätswahrende Zu- und Wegzug von Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union von den Mitgliedsstaaten zu ermöglichen ist.

Bis zur Vale Entscheidung des EuGH hatte sich die deutsche Rechtsprechung geweigert, den Zuzug ausländischer Gesellschaften anzuerkennen. Dies wird besonders deutlich beim Blick auf die Rechtsprechung des OLG Nürnberg: Noch im Februar 2012, wenige Monate vor Verkündung von Vale, wurde der identitätswahrende Zuzug einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft für unvereinbar mit dem deutschen Recht erklärt. Unter Bezugnahme auf die Vale Entscheidung hat das gleiche Gericht etwa ein Jahr nach Vale, am 19. Juni 2013, den Zuzug einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft ausdrücklich für zulässig erklärt.

Folge: Rechtspraxis zur Umsetzung der Vale-Entscheidung etabliert sich

Weitgehend unklar war bis vor kurzem die Umsetzung der Vale Entscheidung in der Rechtspraxis der EU Mitgliedsstaaten. Der EuGH hat mit der Vale-Entscheidung keine nähere Aussage darüber getroffen, auf welche Weise der „Umzug″ von europäischen Kapitalgesellschaften verfahrenstechnisch und praktisch umzusetzen ist. Der EuGH hat die nationalen Gerichte und Behörden lediglich dazu aufgefordert, in einem Zuzugsfall den

von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten im Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft gebührend Rechnung zu tragen.

Zwar bildet sich eine Rechtspraxis heraus doch bleiben Detailfragen offen. Während deutsche Literaturstimmen hinsichtlich des Verfahrensablaufs die analoge Anwendung der Vorschriften der SE-Verordnung betonen, wird dies in anderen EU Staaten gänzlich anders beurteilt.

Da der Zuzug einer GmbH nach den deutschen Umwandlungsvorschriften zudem als modifizierte Neugründung einer GmbH gegen Sacheinlage behandelt wird, stellen sich Fragen nach den Anforderungen an den Werthaltigkeitsnachweis zum Gesellschaftsvermögen der ausländischen Gesellschaft.

Fazit: Grenzüberschreitende Sitzverlegung ist heute praktisch durchführbar

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vale Entscheidung fast drei Jahre danach bei nationalen Gerichten und Behörden generell akzeptiert ist. Detailfragen lassen sich in vielen Fällen pragmatisch mit dem zuständigen Handelsregister klären, wenn es frühzeitig einbezogen wird.

Nachdem die Pionierarbeit abgeschlossen ist, wird der Aufwand der grenzüberschreitenden Sitzverlegung abnehmen. Da die Gründe für eine grenzüberschreitende Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes zumeist steuerlicher Natur sind, ist die zunehmend einfachere praktische Umsetzung der Sitzverlegung bei einer Kosten-Nutzen-Analyse der „Umzugsentscheidung″ zu beachten.

L’article « Pratique du transfert de siège transfrontalier des sociétés à capitaux » est aussi disponible en langue française.

Tags: Betriebsstättenprinzip Doppelbesteuerung Europarecht Formwechsel Gesellschaftsrecht Identitätswahrung Körperschaftssteuergesetz Sitzverlegung stille Reserven