Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom Bundeskabinett verabschiedet. Komplexe Regelungen mit großen Chancen.
Nach langer Diskussion innerhalb der großen Koalition wurde am 28. Januar 2015 die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom Bundeskabinett verabschiedet. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates und soll schon im nächsten Monat mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Beginn einer neuen Ära
Der erste Schritt für den Wechsel des Förderregimes der erneuerbaren Energien zu einem System wettbewerblicher Ausschreibungen ist getan. Noch legt das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) die Höhe der finanziellen Förderung für die einzelnen Technologien grundsätzlich fest. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz stellt die nun beschlossene Verordnung im Bereich der PV-Freiflächenanlagen dar.
Die neue Verordnung bestimmt die Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Förderhöhen für PV-Freiflächenanlagen mittels wettbewerblicher Ausschreibungen. Auf diese Weise sollen mit dem neuen Förderinstrument erste Erfahrungen gesammelt werden. Bis spätestens 2017 wird laut EEG 2014 die Förderhöhe für alle erneuerbaren Energien mittels wettbewerblicher Ausschreibungen ermittelt.
Kontroversen innerhalb der Bundesregierung
Der Termin für die Kabinettsverabschiedung der Verordnung hatte sich zuletzt immer wieder verzögert. Grund hierfür war die fehlende Einigung über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) favorisierte Einbeziehung von Agrarflächen als Standorte für PV-Freiflächenanlagen.
Der Referentenentwurf des BMWi vom 15. Januar 2015 sah vor, dass ab 2016 Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und in begrenztem Umfang auch Agrarflächen in Regionen mit schwierigen landwirtschaftlichen Bedingungen, den so genannten „benachteiligten Gebieten″, zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen genutzt werden. Auf diese Weise sollte die verfügbare Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen erstmals auch auf landwirtschaftliche Gebiete erweitert werden.
Trotz der Bedenken, dass den Anliegen von Landwirtschaft und Umweltschutz nicht hinreichend Rechnung getragen wird, ist es nun bei dem Vorschlag des BMWi geblieben. Die Investoren können auf die erweiterte Flächenkulisse zurückgreifen und benennen in ihrem Gebot während des Ausschreibungsverfahrens den konkreten Standort der geplanten PV-Freiflächenanlage.
Ausschreibungsdesign
Darüber hinaus legt die neue Verordnung folgende Rahmenbedingungen für die wettbewerblichen Ausschreibungen im PV-Freiflächenbereich fest:
Ausschreibungsvolumen
Im letzten Jahr wurden im PV-Freiflächenbereich ungefähr 500 MW installierter Leistung zugebaut. An dieser Zubauentwicklung orientiert sich das in der Verordnung festgelegte durchschnittliche jährliche Ausschreibungsvolumen von 400 MW.
Im laufenden Jahr 2015 sollen 500 MW, im Jahr 2016 400 MW und im Jahr 2017 300 MW ausgeschrieben werden. In den jeweiligen Jahren wird es mehrere Ausschreibungsrunden geben. Die erste Ausschreibungsrunde wird bis zum 15. April 2015 (erster Gebotstermin) mit einem Volumen von 150 MW installierter Leistung durchgeführt. Die näheren Details zu der jeweiligen Ausschreibungsrunde wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) als die ausschreibende Stelle in der Regel acht Wochen vor dem Gebotstermin auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Bis zu dem Gebotstermin können die einzelnen Bieter ihre Gebote in der jeweiligen Ausschreibungsrunde abgeben.
Ausschreibungsverfahren
Das Verfahren sieht vor, die Förderhöhe der Stromerzeugung auszuschreiben. Die einzelnen Bieter benennen den Umfang der installierten Leistung, für die sie eine Förderberechtigung erhalten möchten. Sie bieten einen „anzulegenden Wert″, welcher die Basis für die Berechnung der gleitenden Marktprämie und damit der Förderhöhe nach dem EEG 2014 darstellt.
Die Bieter können Gebote im Umfang zwischen 100 kW und höchstens 10 MW installierter Leistung abgeben. Für die Gebotshöhe ist ein maximaler „anzulegender Wert″ festgelegt. Dieser Höchstwert darf bei den Geboten nicht überschritten werden. Er orientiert sich nicht an der bis zur Umstellung noch geltenden gesetzlich festgelegten Höhe für PV-Freiflächenanlagen, sondern an der höheren Förderung für große PV-Dachanlagen. Auf diese Weise sollen die Bieter die Möglichkeit erhalten, die Risiken und den erhöhten administrativen Aufwand des Ausschreibungsverfahrens angemessen in die Gebote einzukalkulieren. Der Höchstwert ist dabei grundsätzlich degressiv ausgestaltet. Der jeweils konkrete Wert wird vor jeder Ausschreibungsrunde von der BNetzA im Internet bekannt gemacht.
Übersteigen die insgesamt abgegebenen Gebote das Ausschreibungsvolumen (d.h. für den ersten Gebotstermin am 15. April 2015 den Wert von 150 MW), so erhalten die Bieter beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert Zuschläge, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist.
Wenn die Gebotswerte von mehreren Geboten gleich hoch sind, entscheidet die Gebotsmenge. Kleine Gebotsmengen werden bevorzugt behandelt, womit kleine und mittlere Unternehmen begünstigt werden sollen. Interessanterweise soll die erste Ausschreibungsrunde am 15. April nach dem Gebotspreisverfahren („Pay-as-bid″) durchgeführt werden. Jedem erfolgreichen Gebot wird exakt der gebotene „anzulegende Wert″ zugewiesen.
Im weiteren Verlauf der darauf folgenden Ausschreibungsrunden am 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 soll der Zuschlag auf der Basis des Einheitspreisverfahrens („Uniform-Pricing″) erfolgen. Anders als beim Gebotspreisverfahren bekommt jedes erfolgreiche Gebot die Förderhöhe des höchsten (!) erfolgreichen Gebots zugeteilt. Sollte das Ausschreibungsvolumen zu diesen beiden Gebotsterminen nicht durch ausreichende Gebote abgedeckt werden – also keine Knappheitssituation entstehen – erhöht sich dieser Wert sogar auf den im Voraus veröffentlichten Höchstwert der jeweiligen Ausschreibungsrunde.
Ab 2016 sieht die Verordnung eine Rückkehr zu dem Gebotspreisverfahren vor. Auf diese Weise sollen die beiden bei Ausschreibungen gängigen Preisregeln im Rahmen der Pilot-Ausschreibungen erprobt werden.
Unabhängig davon hat die BNetzA die Möglichkeit, auch kurzfristig auf strategisches Bieterverhalten zu reagieren. Die Verordnung enthält eine Festlegungskompetenz, aufgrund derer die BNetzA die Preisregeln (Gebots- oder Einheitspreisverfahren) abhängig vom strategischen Verhalten der Bieter in den vorangegangenen Ausschreibungsrunden kurzfristig ändern kann. Die für den jeweiligen Gebotstermin gültige Preisregel wird von der BNetzA in einem solchen Fall im Voraus bekanntgemacht.
Projektrealisierung
Die Verordnung enthält darüber hinaus eine Vielzahl von komplexen Einzelregelungen, um die Projektrealisierung im Rahmen des neuen Ausschreibungsverfahrens sicherzustellen.
Es werden beispielsweise Strafzahlungen vorgesehen, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit abgegebener Gebote sicherzustellen. Die Bieter können nach einem erfolgreichen Gebot den erteilten Zuschlag nicht ohne Strafzahlung verfallen lassen. Darüber hinaus müssen Bieter Strafzahlungen leisten, wenn die Gebotsmenge nicht vollständig realisiert wird. Ausgenommen ist eine Bagatellgrenze von 5 Prozent. Wird das Projekt nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes realisiert, fallen ebenfalls Strafzahlungen an. Zur Absicherung der Strafzahlungen muss jeder Bieter im Voraus finanzielle Sicherheiten bei der BNetzA hinterlegen.
Die Verordnung trägt andererseits aber auch einer hohen Realisierungswahrscheinlichkeit einzelner Projekte Rechnung. Wenn der Bieter für sein Projekt einen fortgeschrittenen Genehmigungsstand nachweist, halbiert sich die zu hinterlegende finanzielle Sicherheit.
Komplexe Regelungen mit großen Chancen für Bieter
Dieser kurze Überblick über die wesentlichen Elemente der neuen Verordnung zeigt, welche Chancen das neue Ausschreibungssystem für Investoren bietet. Beginnend mit dem Gebotstermin am 15. April 2015 können Marktakteure erste Erfahrungen mit den verschiedenen Preisregeln und Bieterstrategien sammeln. Es bleibt zu hoffen, dass sich die gewünschte Vielfalt an Marktakteuren trotz der teilweise komplexen Regelungen an den Ausschreibungen beteiligt.
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