29. Juni 2017
Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Europarecht

Der zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag – eine Totgeburt

Der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag – mal wieder ein gescheiterter Versuch des deutschen Gesetzgebers, eine europarechtskonforme Regelung zu schaffen.

Das Aus vor dem Start. Der Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags 2008 war harte Arbeit, ebenso der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 und der am 16. März 2017 unterzeichnete 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Doch was hat all die Arbeit bisher genutzt?

Wirksam war der Glücksspielstaatsvertrag noch nie. Stets verstieß er gegen vorrangiges Europarecht. Kommt nun mit dem 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag endlich der Durchbruch? Schafft es der deutsche Gesetzgeber nach 10 Jahren eine europarechtskonforme Regelung zu verabschieden? Nein! Soviel steht bereits fest. Aber mehr auch nicht. Dabei gibt es praxistaugliche Vorschläge.

Der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nie in Kraft treten

Voraussetzung für das Inkrafttreten des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist die Ratifizierung durch die Landesparlamente aller 16 Bundesländer. Nachdem die neue Jamaika-Koalition in Schleswig-Holstein sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf festgelegt hat, den 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht zu ratifizieren, ist dieser bereits wenige Wochen nach seiner Unterschrift obsolet.

Vorerst keine Änderungen – Anbieter aus der EU können weiter in Deutschland tätig sein

Zunächst ändert sich nichts: Die deutschen Verwaltungsgerichte haben mittlerweile viel Erfahrung in der Nichtanwendung ungültiger glücksspielrechtlicher Rechtsgrundlagen. Nichts Anderes gilt für die Verwaltung im Nichtvollzug der entsprechenden Gesetze.

Anbieter – insbesondere aus anderen EU Mitgliedstaaten – können demnach weiterhin auf dem deutschen Markt tätig sein, ohne dass ihnen diese Tätigkeit behördlich wirksam untersagt werden könnte. Rechtssicherheit und eine verlässliche beständige Rechtslage, die Voraussetzung für Investitionen in den deutschen Glücksspielmarkt ist, gibt es weiterhin nicht.

Vorläufige Genehmigung nicht erforderlich

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem obiter dictum aus dem Januar diesen Jahres – und damit bevor der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag auch nur unterzeichnet war – festgestellt, dass die vorgesehene Erteilung vorläufiger Genehmigungen an 35 Anbieter europarechtswidrig ist und daher weiterhin nicht gegen Anbieter ohne eine entsprechende Genehmigung vorgegangen werden könne (Urteil v. 23. Januar 2017 – 4 A 3244/06).

Es hat diese Einschätzung nach der Unterzeichnung des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags wiederholt (Urteil v. 29. März 2017 – 4 B 919/16). Das ist ein Fortschritt. Während die Unwirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrags und des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags von den Glücksspielanbietern zeit- und kostenaufwendig und häufig durch mehrere Instanzen durchgesetzt werden mussten, gibt es dieses Mal schon sehr früh (relative) Klarheit.

Darüber, wann der Gesetzgeber einen neuen Anlauf unternimmt und wie dieser aussehen wird, kann derzeit nur spekuliert werden. Im Jahr 2012 hatten die Bundesländer eine ähnliche Situation so aufgelöst, dass sie für das Inkrafttreten des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags die Ratifizierung durch 13 Bundesländer ausreichen ließen. Schleswig-Holstein hatte damals ein eigenes vergleichsweise liberales Glücksspielgesetz erlassen und auf der Grundlage dieses Gesetzes Genehmigungen für das Gebiet Schleswig-Holsteins erteilt, die bis heute fortgelten.

Ob dieser Weg nach dem Motto „schlecht und nicht bewährt″ erneut eingeschlagen wird, steht offen. Möglicherweise findet aber ein anderer Grundsatz Bestätigung: „aus Fehlern wird man klug″. Es könnte endlich die Zeit gekommen sein für ein europarechtskonformes Glücksspielgesetz.

Leitlinien für eine zeitgemäße Glücksspielregulierung in Deutschland

Hessen hat nach den desaströsen Erfahrungen bei der Umsetzung des zweiten Glücksspielstaatsvertrags im April 2017 Leitlinien für eine zeitgemäße Glücksspielregulierung in Deutschland veröffentlicht. Demnach hat eine zeitgemäße Regulierung folgende Grundsätze zu beinhalten:

  • Öffnung und Regulierung des Online Casino- und Poker-Marktes,
  • keine zahlenmäßige Begrenzung der verfügbaren Konzessionen;
  • Einführung von Verlust- statt Einsatzlimits und
  • Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts für die bundesweite Erteilung der Interneterlaubnisse, die Aufsicht sowie die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür im Internet.

Damit ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan. Weitere müssen allerdings noch folgen.

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