16. Februar 2017
Topedoklage
Europarecht

Torpedoklage: Drohende Leistungsklagen versenken

Im Falle konkurrierender internationaler Gerichtszuständigkeiten nutzt eine Torpedoklage die Vorteile eines bestimmten Gerichtsstandorts aus.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann ein ausländisches Gericht neben einem deutschen Gericht oder an dessen Stelle zuständig sein. Diese konkurrierende Zuständigkeit nutzt eine sogenannte Torpedoklage aus, die regelmäßig in Form einer negativen Feststellungsklage in einem EU-Mitgliedstaat eine drohende Leistungsklage der Gegenseite in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezielt blockiert.

Torpedoklage in der Praxis

Ein deutscher Sportwagen-Hersteller und sein britischer Aktionär streiten über einen kapitalmarktrechtlichen Verstoß des Herstellers. Die drohende Schadensersatzklage in Großbritannien voraussehend, erhebt der Hersteller vor einem deutschen Gericht frühzeitig Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Schadens, den der Aktionär in Großbritannien demnächst einklagen will. Nachdem das deutsche Gericht seine Zuständigkeit bejaht, erklärt sich das zwischenzeitlich von dem Aktionär angerufene britische Gericht – aufgrund der anderweitigen Rechtshängigkeit des Streitgegenstands in Deutschland – nach europarechtlichen Vorgaben für unzuständig. Der Hersteller kann so durch seine frühzeitige Klage den Wettlauf der Gerichtsstandorte zu seinen Gunsten entscheiden und hierdurch ein kostspieliges Gerichtsverfahren in Großbritannien sowie die nachteiligen Beweisregeln des englischen Rechts, insbesondere umfassende Pflichten zur Offenlegung geschäftsinterner Dokumente, vermeiden.

Torpedoklage – Forum Shopping

Diese Prozesstaktik wird als „Torpedoklage″ bezeichnet: Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt „torpediert″ beziehungsweise blockiert der potentiell Beklagte durch frühzeitige Erhebung einer negativen Feststellungsklage in einem EU-Mitgliedstaat eine drohende Leistungsklage des Geschädigten wegen desselben Anspruchs in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Durch dieses „forum shopping″, also die Auswahl unter mehreren Gerichtsstandorten, nutzt der potentiell Beklagte die Vorteile des an dem gewählten Gerichtsstandort geltenden Rechtssystems. 

Rechtshängigkeitssperre gemäß Art. 29 EuGVVO

Ausgangspunkt der Torpedoklage bei einem grenzüberschreitenden EU-Sachverhalt ist das Prioritätsprinzip nach Art. 29 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Bei einer Streitigkeit mit EFTA-Bezug findet Art. 27 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1998 Anwendung, das der EuGVVO mit Stand vor dem 10.01.2015 inhaltlich grundsätzlich entspricht. Werden gemäß Art. 29 EuGVVO „bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht […] das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht″. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig.

Durch dieses Prioritätsprinzip (auch „Windhundprinzip″ genannt) werden widersprüchliche Entscheidungen vermieden und eine einheitliche Rechtsprechung in der EU gesichert. Sollten dennoch miteinander unvereinbare Entscheidungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ergehen, wird das Prioritätsprinzip insbesondere durch Art. 45 Nr. 1 lit. d EuGVVO abgesichert, wonach auf Antrag die Entscheidung des später angerufenen Gerichts in dem jeweils anderen Mitgliedstaat nicht anzuerkennen und damit auch nicht vollstreckbar ist.

Ursprünglich wurde die Torpedoklage häufig dazu genutzt, die notorische Langsamkeit eines unzuständigen EU-Gerichtsstandorts auszunutzen, um den Rechtsstreit zu verzögern und die Klageerhebung in EU-Staaten mit effizienterer Justiz – idealerweise bis zur Anspruchsverjährung – strategisch zu verhindern (sogenannter italienischer oder belgischer Torpedo). Mit Inkrafttreten der reformierten EuGVVO am 10.01.2015 wurde der Schutz gegen diese Art von Torpedoklagen im Falle ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen verbessert. Denn wird ein gemäß einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständiges Gericht angerufen, ist ein zuvor angerufenes Gericht verpflichtet, das (Torpedo-)Verfahren auszusetzen bis das ausschließlich zuständige Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat (siehe Art. 31 Abs. 2 EuGVVO). Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung durchbricht demnach das Prioritätsprinzip.

Kernpunkttheorie des EuGH

Doch auch nach der EuGVVO-Reform ist die Gefahr einer Torpedoklage nicht gebannt: Insbesondere im Bereich des Kartellschadensersatzes setzt der Kartellant die Torpedoklage häufig ein, um sich bei grenzüberschreitenden Kartellen einer Schadensersatzklage des Kartellgeschädigten an einem ausländischen Gerichtsstandort zu entziehen.

Weiterhin ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob bei einer teilweisen Identität der Parallelverfahren, beispielsweise wenn in einem EU-Mitgliedstaat Leistungsklage über einen Teilbetrag eines Gesamtanspruchs und in einem anderen EU-Mitgliedstaat negative Feststellungsklage über diesen Gesamtanspruch erhoben wurde, Art. 29 EuGVVO auf „denselben Anspruch″ anwendbar ist. Der EuGH legt „denselben Anspruch″ in Art. 29 EuGVVO (im Französischen deutlicher: „le même objet et la même cause“) weit aus und stellt insbesondere auf denselben Anspruchsgegenstand (= Klagezweck) und dieselbe Anspruchsgrundlage (= Sachverhalt und anwendbare Norm) ab.

Dabei ist nach der vom EuGH als europaautonome Streitgegenstandslehre entwickelten „Kernpunkttheorie″ nicht die „formale Identität” der Klagen entscheidend, sondern, ob der Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise die Wirksamkeit eines relevanten Vertrages, identisch ist. Diese Auslegung begründet der EuGH mit dem Zweck von Art. 29 EuGVVO, widersprüchliche Entscheidungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Sollte daher aufgrund einer Teilidentität der Streitgegenstände in zwei Parallelverfahren um denselben Kern gestritten werden und widersprüchliche Entscheidungen drohen, spricht viel dafür, dass es sich auch bei einer Teilidentität der Parallelverfahren um „denselben Anspruch“ im Sinne von Art. 29 EuGVVO handelt. Im Übrigen, selbst wenn ein gemeinsamer Kern zweier Parallelverfahren bei einer Teilidentität der Ansprüche nicht eindeutig feststellbar sein sollte, dürften die Parallelverfahren regelmäßig in einem engen Sachzusammenhang stehen. Das später angerufene Gericht kann das Verfahren dann nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO zunächst aussetzen und nach Abschluss des Parallelverfahrens gemäß Art. 34 Abs. 3 EuGVVO einstellen. Auch diese (Ermessens-)Regelung soll widersprüchliche Entscheidungen in der EU verhindern.

Angriff ist das beste Verteidigungsmittel

Da die Torpedoklage bisher weder durch den Gesetzgeber noch durch die Rechtsprechung vollständig entschärft wurde, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Torpedoklage frühzeitig in Betracht zu ziehen. Sonst besteht die Gefahr in einem Rechtsstreit eher Blindgänger als Torpedo zu sein.

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