15. August 2019
Transparenzregister
Corporate / M&A

Änderungen am elektronischen Transparenzregister durch Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie steht bevor. Es zeichnen sich zum Teil überraschende Änderungen zum Transparenzregister ab. Der Gesetzgeber droht indessen die Gelegenheit für dringende, gesetzgeberische Klarstellungen zu verpassen.

Am 19. Juni 2018 wurde die 5. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Sie trat am 9. Juli 2018 in Kraft und ist durch die EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Am 29. Juli 2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie vorgelegt.

Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind die folgenden:

1. Öffentlicher Zugang

Das Transparenzregister soll gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG-E für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Für eine Einsichtnahme in das Transparenzregister wird daher in Zukunft der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ nicht mehr erforderlich sein. Das Verfahren der Einsichtnahme soll hingegen unverändert bleiben.

2. Einsichtnahme in das Transparenzregister als Sorgfaltspflicht

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister soll gemäß § 10 Abs. 5 GwG-E bei Begründung einer Geschäftsbeziehung zum Gegenstand der Sorgfaltspflicht eines nach dem GwG-Verpflichteten erhoben werden.

3. Europäische Vernetzung der nationalen Transparenzregister

Die nationalen Transparenzregister sollen künftig über das europäische Unternehmensregister zentral abrufbar sein. Die deutsche Umsetzungsregelung hierzu soll in § 26 GwG-E geschaffen werden.

4. Nachforschungspflicht der meldepflichtigen Vereinigungen

In § 20 GwG-E soll ein neuer Abs. 3a eingefügt werden. Dieser soll – in Grenzen – eine Nachforschungspflicht der meldepflichtigen Vereinigung normieren. Danach soll eine Vereinigung, soweit sie bis 3 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch keine Angaben von ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten hat, verpflichtet sein, von ihren Anteilseignern – soweit bekannt – in „angemessenem Umfang“ Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen und diese Auskunftsersuchen und eingeholten Informationen zu dokumentieren.

Bemerkenswert ist, dass dieser Änderung im GwG keine Änderung in der EU-Richtlinie zugrunde liegt. Zu der bislang geltenden Fassung des § 20 GwG entsprach es der herrschenden Meinung auch des Bundesverwaltungsamtes, dass gerade keine Nachforschungspflicht besteht.

5. Angabepflicht trifft künftig stets den wirtschaftlich Berechtigten

Nach § 20 Abs. 3 GwG-E soll künftig stets der wirtschaftlich Berechtigte seine Daten an die meldepflichtige Vereinigung mitzuteilen haben, auch wenn er selbst nur einfach mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter ist.

Bislang traf die Angabepflicht in solchen Fällen nur den Anteilsinhaber der meldepflichtigen Gesellschaft, der seinerseits vom wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert wird.

6. Meldepflicht bei Unstimmigkeiten

Es soll ein neuer § 23 a GwG-E geschaffen werden. Durch diesen sollen Geldwäscheverpflichtete im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG die Pflicht auferlegt bekommen, der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister ersichtlich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Solche Unstimmigkeiten sollen dann anzunehmen sein, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.

Auf eine entsprechende Meldung soll die registerführende Stelle zur Prüfung der Unstimmigkeit verpflichtet sein und es soll ein sichtbarer Vermerk auf dem Registerauszug anzubringen sein, solange die behördliche Überprüfung läuft.

7. Ergänzungen beim Begriff des wirtschaftlich Berechtigten

Nach dem Entwurf soll die vertretungsberechtigte Person einer Vereinigung als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter künftig erst gemeldet werden, wenn auch die neu vorgesehene Nachforschungspflicht der meldepflichtigen Vereinigung keinen eindeutigen wirtschaftlich Berechtigten zu Tage gefördert hat.

Weiterhin ergänzt der Entwurf die Definition des wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung in § 3 Abs. 3 GwG-E um eine neue Nr. 6. Danach ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstandes der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist, wirtschaftlich Berechtigter. Diese Änderung wird Ergänzungsmeldungen an das Transparenzregister in den Fällen erfordern, in denen eine juristische Person oder andere meldepflichtige Vereinigungen im Sinne des GwG Mitglied des Vorstands einer Stiftung ist oder einen satzungsmäßigen Anspruch auf Stiftungsleistungen hat und sie selbst von einer natürlichen Person unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird.

8. Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

Der Entwurf sieht vor, dass in § 19 Abs. 1 Satz 1 GwG-E eine neue Nummer 5 eingeführt wird. Zukünftig wird stets auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden sein. Bislang war die Meldung der Staatangehörigkeit auf wirtschaftlich Berechtigte von Trusts und trustsähnliche Rechtsgestaltungen beschränkt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GwG). Obwohl in den meldefiktionsfähigen Registern die Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht eingetragen ist bleibt die Meldefiktionswirkung erhalten, dies stellt § 19 Abs. 2 Satz 1 GwG-E klar.

Fazit: Überraschende Nachforschungspflichten – aber Praxisprobleme bleiben

Der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Fassung beinhaltet verschiedene Erweiterungen der Transparenzpflichten.

Die Öffnung des Transparenzregister für die Öffentlichkeit und die Vernetzung der nationalen Register waren zu erwarten. Nicht vorhersehbar war hingegen die Einführung einer (überobligatorischen) Nachforschungspflicht der meldepflichtigen Vereinigung und die Erweiterung der Begriffsdefinition des wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung. Im Umsetzungsfall werden diese Änderungen in vielen Fällen Überprüfungs- und Handlungsbedarf auslösen.

Bedauerlich ist, dass der Referentenentwurf die Chance ungenutzt lässt, die zahlreichen Auslegungsfragen und Praxisprobleme der heutigen Gesetzesregelung zu klären. Kritisch hinterfragt werden darf, ob diese Ergänzungen tatsächlich ein erforderliches Mittel zur effektiven Förderung des ursprünglichen Gesetzeszweck – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus – sein werden.

Tags: Geldwäschegesetz Geldwäscherichtlinie Transparenzregister