16. Januar 2018
Änderungen Rechtsprechung Gesellschafterliste
Corporate / M&A

Änderungen und Rechtsprechung zur GmbH Gesellschafterliste

Seit Inkrafttreten der Novelle des Geldwäschegesetzes führen die neue Anforderungen an GmbH Gesellschafterlisten zu Unsicherheiten.

Das Thema Gesellschafterliste ist in aller Munde. Denn im Zuge der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie haben die Regelungen zur GmbH Gesellschafterliste Änderungen erfahren. Die seit dem 26.06.2017 gemäß § 40 GmbHG geltenden neuen Anforderungen für Gesellschafterlisten, die infolge einer Veränderung im Sinne von § 40 GmbHG einzureichen sind, führen in der Praxis zu großen Unsicherheiten.

Entwurf der Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

§ 40 Abs. 4 GmbHG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Ein entsprechender Referentenentwurf einer Gesellschafterlistenverordnung liegt seit Ende September letzten Jahres vor und wurde an die beteiligten Kreise mit der Bitte um Stellungnahme geschickt. Enthalten sind unter anderem Regelungen zur Nummerierung von Geschäftsanteilen (§ 1 GesLV), zur Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste (§ 2 GesLV), Streichungen (§ 3 GesLV) sowie zu der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GmbHG neu geforderten Angabe der prozentualen Beteiligung am Stammkapital (§ 4 GesLV).

Der Entwurf stößt auf viel Kritik und Nachbesserungsforderungen (siehe etwa die DNotV-Stellungnahme zur Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste). Ob und inwiefern sich die Vorgaben für die GmbH-Gesellschafterliste bis zum Inkrafttreten der Verordnung entwickeln werden, bleibt daher mit Spannung abzuwarten.

Aktuelle Rechtsprechung zur Gesellschafterliste

Zwischenzeitlich sind die ersten Entscheidungen bayrischer Oberlandesgerichte ergangen. Diese stellen klar, dass für jeden Geschäftsanteil unabhängig von seinem Nennbetrag dessen prozentuale Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft anzugeben ist und dass die Angabe des Unterschreitens einer Erheblichkeitsschwelle (z.B. < 1 %) nicht ausreicht.

In dem vom OLG München entschiedenen Fall (Beschluss vom 12.10.2017 – 31 Wx 299/17) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es der Angabe des Prozentsatzes nicht bedürfe, wenn das Stammkapital in Geschäftsanteile zu je EUR 1,00 eingeteilt sei, da ein solcher Prozentsatz keine nennenswerten Erkenntnisse für das Transparenzregister vermittele. Nach Ansicht des OLG München ist die Angabe der prozentualen Beteiligung jedoch für alle Geschäftsanteile erforderlich, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergeben.

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 23.11.2017 – 12 W 1866/17) hat weitergehend entschieden, dass die Angabe des Unterschreitens einer Erheblichkeitsschwelle bei Kleinstbeteiligungen (z.B. „< 1 %″) in der Gesellschafterliste (jedenfalls derzeit) unzulässig ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung sei eine Auslegung, dass die Angabe eines bestimmten Schwellenwertes ausreichen kann, nicht möglich. Dabei hat das OLG Nürnberg ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gelten würde, wenn dies in einer Gesellschafterlistenverordnung nach § 40 Abs. 4 GmbHG vorgesehen würde.

Der bisher vorgelegte Referentenentwurf zu einer solchen Gesellschafterlistenverordnung sieht in der Tat eine Erheblichkeitsschwelle (ebenso wie Rundungsregeln) vor. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung besteht allerdings wohl kaum Auslegungsspielraum; vielmehr bleibt allein der Wortlaut der gesetzlichen Regelung maßgeblich. Diesen gilt es zu beachten, um Zwischenverfügungen des Registergerichts zu vermeiden. Gleichwohl ist zu hoffen, dass eine (nach verschiedentlicher Kritik nachgebesserte) Gesellschafterlistenverordnung für baldige Klarheit und Rechtssicherheit sorgt.

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