13. März 2017
CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz
Corporate / M&A

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Jetzt aber wirklich!

In der 221. Sitzung des Bundestags vom 9. März 2017 wurde die Umsetzung der CSR-Richtlinie beschlossen. Wir zeigen die wichtigsten Punkte auf!

Verspätet, aber doch – mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wird die Berichterstattung über die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen nun zwingend.

An sich hätte die CSR-Richtlinie 2014/95/EU bereits zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Regierungsentwurf vom 21. September 2016 wurde am 20. Oktober 2016 in erster Lesung im Bundestag diskutiert, dann aber noch einmal an die Ausschüsse zur weiteren Beratung und Ausarbeitung verwiesen (siehe dazu unser Blog-Beitrag vom 21. Oktober 2016). Zu den diskutierten Punkten im Einzelnen:

Anwendungsbereich des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes unverändert

Der Anwendungsbereich des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes wird nicht auf nicht börsennotierte Unternehmen und solche mit mehr als 250 Arbeitnehmern ausgeweitet. Es bleibt dabei, dass nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern die nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen.

Inhaltlich haben sie zu berichten über Konzepte, Instrumente und Due Diligence-Prozesse, die sie zur Einschätzung von Risiken mit Blick auf Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Menschenrechtsverletzungen sowie Korruption und Bestechung haben.

CSR-Bericht auf Konzernebene auch bei Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU

Die Berichterstattung zur Corporate Social Responsibility auf Konzernebene gilt nicht nur, wenn das berichtende Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Am 7. November 2016 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Von einem Sachverständigen wurde im Rahmen dessen angeregt, diese Regelung auch auf Fälle zu erstrecken, in denen das Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

Da Art. 19a Abs. 3 der CSR-Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf den Sitz des Mutterunternehmens keine Einschränkung vorsieht, wurde der Vorschlag aufgegriffen. Voraussetzung ist jedoch, dass die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der CSR-Richtlinie 2014/95/EU aufgestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Das bedeutet, dass das Mutterunternehmen mit Sitz etwa in den USA mit Blick auf die CSR-Berichterstattung auf Konzernebene beispielsweise deutsche Maßstäbe anlegen muss, wenn ihre deutsche Tochtergesellschaft von der eigenen Berichtspflicht befreit sein soll, obwohl deutsches Recht auf das Mutterunternehmen keine unmittelbare Anwendung findet.

Veröffentlichung der CSR-Berichterstattung schneller als bisher

Die Frist zur Veröffentlichung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts auf der Internetseite des Unternehmens (also außerhalb des Lageberichts) wurde aufgrund der Beratungen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz von sechs auf vier Monate nach dem Abschlussstichtag verkürzt (vgl. neuer § 289b Abs. 3 Nr. 2 lit. b HGB und neuer § 315b Abs. 3 Nr. 2 lit. b HGB). Die Veröffentlichung der nichtfinanziellen Berichterstattung innerhalb derselben Frist wie die Veröffentlichung des Lageberichts soll die Vergleichbarkeit der Informationen erhöhen.

Weitere Angaben zu CSR-Rahmenwerken

Die Unternehmen haben unter anderem offenzulegen, ob sie bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein nationales, europäisches oder internationales Rahmenwerk genutzt haben und wenn ja, welches.

Nach den letzten Änderungen muss nun auch angegeben werden, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde, wenn das Unternehmen hierauf verzichtet hat (siehe neuer § 289d HGB). Insofern wurde die Berichtspflicht mit dem Ziel eines „echten Comply-or-Explain-Ansatzes″ entsprechend der Anregung eines Sachverständigen in der Anhörung vom 7. November 2016 ausgeweitet.

Als Beispiel für ein solches Rahmenwerk wird im Gesetzentwurf die Global Reporting Initiative (kurz: GRI) genannt. Dabei handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die 1997 von der Coalition for Environmentally Responsible Economies (CERES), dem Tellus Institute und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Program, UNEP) in den USA gegründet wurde. Die aktuellen Leitlinien von GRI zur Nachhaltigkeitsberichterstattung datieren von 2015.

Anwendungsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz unverändert

Bis auf redaktionelle Änderungen gleichgeblieben sind die Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Das bedeutet, dass die neuen Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind. Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Externe inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung

Die Berichterstattung über eine freiwillige externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung wird nun erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen, erforderlich. Unternehmen und insbesondere Aufsichtsräten soll dies nach der Begründung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz Zeit bieten, sich auf die neuen Aufgaben vorzubereiten und Erfahrungen mit den neuen Berichtsvorgaben zu sammeln.

Die Unternehmen sollen dadurch ermutigt werden, externen Rat zu suchen und eigene Kenntnisse im Hinblick auf die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung aufzubauen. In diese Richtung geht auch eine weitere Änderung: Der Aufsichtsrat hat nunmehr die Möglichkeit, eine freiwillige inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts zu beauftragen (siehe neuer § 111 Abs. 2 Satz 4 AktG).

Kein erhöhtes Anfechtungsrisiko wegen weitem Ermessen

Ein erhöhtes Risiko von Anfechtungsklagen sieht der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nicht. Ein Anfechtungsgrund kann gegeben sein, wenn der Beschluss der Hauptversammlung gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Die Fehlerhaftigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung selbst kann nach Ansicht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz hierfür kein Grund sein. Vielmehr müsste beispielsweise der Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats fehlerhaft sein, weil ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzesverstoß vorliegt. Der Aufsichtsrat müsste etwa seine Prüfungsverpflichtungen verletzt oder die Hauptversammlung über die Prüfung falsch informiert haben. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zweifelt bereits daran, ob angesichts des weiten Ermessens des Aufsichtsrats bei der Prüfung je die nötige Schwere des Gesetzesverstoßes erreicht wird.

Offene Detailfragen zur CSR-Berichterstattung für die Praxis

Die Praxis muss nun erste Anwendungserfahrungen sammeln und offene Detailfragen diskutieren. Zumindest der Rahmen steht mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nun fest. Die Europäische Kommission wird bis Ende 2018 die CSR-Richtlinie 2014/95/EU überprüfen, insbesondere mit Blick auf den Anwendungsbereich. Das Thema bleibt also im Fluss.

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