25. September 2017
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Aktueller Stand zum elektronischen Transparenzregister für Stiftungen (Stand September 2017)

Am 26. Juni 2017 ist die Novelle des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz sieht insbesondere die Schaffung eines elektronischen Transparenzregisters vor.

An das elektronische Transparenzregister (www.transparenzregister.de) sind die „wirtschaftlich Berechtigten“ mit persönlichen Daten zu melden, die hinter Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaftern aber auch hinter rechtsfähigen und unselbstständigen Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Gestaltungen stehen.

Die Zeit drängt – erstmalige Übermittlung in Kürze

Die erforderlichen Angaben müssen erstmalig bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister übermittelt werden. Ein Unterlassen der Meldung ist bußgeldbewehrt und wird auf der Website des Bundesverwaltungsamts bekanntgegeben.

Ab dem 27. Dezember 2017 können Behörden, bestimmte nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete und jedermann, der ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme nachweisen kann, die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten über das Register abrufen.

Nachfolgend unterrichten wir über den aktuellen Stand (September 2017) der Meldepflichten für rechtsfähige Stiftungen, unselbstständige Stiftungen und treuhänderische Rechtsgestaltungen. Die praktische Umsetzung ist in vielen Bereichen von der weiteren Konkretisierung durch das Bundesverwaltungsamt abhängig, sodass kurz- und mittelfristig die weiteren Verlautbarungen des Bundesverwaltungsamtes im Blick zu behalten sind.

Welche Stiftungen unterliegen der Meldepflicht?

Der Meldepflicht an das Transparenzregister unterliegen rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts mit Sitz in Deutschland und zwar unabhängig davon, ob die Stiftung gemeinnützige oder privatnützige Zwecke verfolgt.

Weiterhin unterliegen Verwalter von Trusts, trustähnliche Gestaltungen sowie Treuhänder bzw. Träger von unselbstständigen Stiftungen der Meldepflicht, sofern sich ihr (Wohn-) Sitz in Deutschland befindet. Bei unselbstständigen Stiftungen besteht die Meldepflicht allerdings nur dann, wenn die unselbstständige Stiftung aus Sicht des Stifters einen eigennützigen Zweck verfolgt, § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWG. Verfolgt die unselbstständige Stiftung hingegen ausschließlich fremdnützige Zwecke, besteht keine Meldepflicht. Ob eine teilweise Eigennützigkeit eine Meldepflicht auslöst, ist derzeit noch unklar, eine Stellungnahme des Bundesverwaltungsamtes (vgl. unten) fehlt zu diesem Punkt bislang.

Was haben die Meldepflichtigen an das Register zu melden?

Die Meldepflichtigen haben die sog. „wirtschaftlich Berechtigten″ an das Register zu melden. Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten wird für rechtsfähige Stiftungen, unselbstständige Stiftungen, Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen in § 3 Abs. 3 GwG speziell definiert. Zu melden sind ausschließlich natürliche Personen, auf die eine der folgenden Funktionsbeschreibungen zutrifft:

  • jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  • jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist oder
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Anmerkung: Eine gGmbH (gemeinnützige GmbH oder teilweise auch als Stiftungs-GmbH bezeichnet) unterliegt der Meldepflicht als GmbH und nicht der Meldepflicht als Stiftung, sodass für die gGmbH die Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 GWG gilt und nicht die spezielle Definition des § 3 Abs. 3 GWG. Zu den Meldepflichten einer GmbH vgl. die diesbezüglichen Blog-Beiträge.

Konkretisierung durch das Bundesverwaltungsamt

Die gesetzliche Formulierung ist auslegungsbedürftig und lässt viele Fragen u.a. dazu offen, welche Personen im Einzelfall als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind. Die erforderliche Konkretisierung des Gesetzeswortlauts obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Eine Auslegungsrichtlinie in Form einer elektronischen FAQ soll sukzessive Klarheit schaffen. Die FAQ soll fortlaufend erweitert und aktualisiert werden und kann seit 22. September 2017 unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.bva.bund.de

Inhalt und technische Umsetzung der Meldung

Die Meldepflichtigen haben zu jedem wirtschaftlich Berechtigten gemäß §§ 20, 19 Abs. 1 GWG die folgenden Daten an das Register zu melden:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
  • im Falle von unselbstständigen Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Gestaltungen zudem die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.

Die Meldung erfolgt elektronisch über das Portal des Bundesanzeiger Verlages unter www.transparenzregister.de.

Keine Meldefiktion

Stiftungen können sich nicht auf die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GWG berufen. Eine Eintragung der Stiftung in eines der derzeit bestehenden Stiftungsregister der Länder befreit die Stiftung nicht von ihrer Pflicht zur Meldung an das elektronische Transparenzregister. Inwieweit sich durch die derzeit diskutierte Einführung eines Stiftungsregisters auf Bundesebene an dieser Situation etwas ändern wird, bleibt abzuwarten.

Folgen für rechtsfähige Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Auslegungsrichtlinie des Bundesverwaltungsamtes in jedem Fall die folgenden Personen als wirtschaftlich Berechtigte mit den Angaben nach §§ 20,19 Abs. 1 GWG an das Register zu melden:

  • Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstandes im Sinne der §§ 86, 26 BGB.
  • Diejenigen Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft bzw. der Stiftungssatzung ergibt, dass sie einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben; sie sind wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 GWG. Die Person muss als Begünstigter konkret benannt sein und es muss ihr ein Anspruch auf Stiftungsleistungen zugewiesen sein. Eine Person, die nur bei Wegfall eines primär Begünstigten einen Anspruch auf Stiftungsleistungen hat, ist erst nach Wegfall des primär Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigter zu melden.
  • Sofern im Stiftungsgeschäft keine Person in vorbeschriebener Weise (namentlich) bestimmt wird, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen laut Stiftungsgeschäft in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll, zu melden, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GWG. Die Gruppe von künftigen Begünstigten ist, wie im Stiftungsgeschäft bezeichnet, zu melden. Gedacht wird in erster Linie z.B. an Familienstiftungen, bei denen die Mitglieder der Familie als Gruppe in Betracht kommen. Sofern sich aber aus der Stiftungssatzung eine hinreichend eingrenzbare Gruppe von begünstigten Personen nicht ableiten lässt (z.B. Zweck der Stiftung ist die „Förderung der Wissenschaft und Forschung″), soll eine Meldung einer Gruppe nicht erforderlich sein; enthält die Satzung hingegen eine konkretisierende Einschränkung (z.B. „Förderung der Studierenden der Universität X im Fachbereich Y″), kann eine Gruppe ggf. individualisiert und gemeldet werden.

Von rechtsfähigen Stiftungen nicht zu melden sind:

  • Der Stifter als solcher, soweit er nicht zugleich konkret benannter Destinatär, Mitglied des Vorstands oder mit satzungsmäßiger Einflussnahmemöglichkeit auf die Vermögensverwaltung/-verwendung ausgestattet ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes unklar und derzeit noch nicht durch die bisherige Auslegungsrichtlinie des Bundesverwaltungsamts geklärt ist, ob bzw. in welchen Fällen auch die folgenden Personen an das Register zu melden sind:

  • Mitglieder eines fakultativen Stiftungsorgans (Stiftungsrat, Beirat, Kuratorium): Es ist noch unklar, unter welchen Voraussetzungen diese als Personen, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung nehmen, zu qualifizieren sind. Hier wird voraussichtlich auf die Zusammensetzung des Organs und die Organkompetenzen im konkreten Einzelfall abzustellen sein.
  • Besonderer Vertreter: Die vorstehenden Ausführungen zu fakultativen Stiftungsorganen gelten für besondere Vertreter entsprechend.
  • Anfallberechtigte laut Satzung: Es ist derzeit noch unklar, ob diese als konkret benannte Begünstigte in Betracht kommen. Die vom Bundesverwaltungsamt befürwortete „enge Auslegung″ spricht indessen dagegen.

Folgen für unselbstständige Stiftungen, Trusts und trustähnliche Gestaltungen

Verwalter von unselbstständige Stiftungen mit eigennütziger Zwecksetzung, Trusts und trustähnlichen Gestaltungen haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Auslegungsrichtlinie des Bundesverwaltungsamtes in jedem Fall die folgenden Personen als wirtschaftlich Berechtigte mit den Angaben nach §§ 21, 19 Abs. 1 GWG an das Register zu melden:

  • Den Verwalter/Treuhänder/Trustee der unselbstständigen Stiftung bzw. des Trusts.
  • Treugeber/Trustor und Protektor des Trusts.
  • Für unselbstständige Stiftungen ist in der Auslegungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob auch dort nur diejenigen Destinatäre der Stiftung, als konkret benannte Begünstigte gelten, bzgl. derer sich aus dem „Stiftungsgeschäft″ bzw. der Stiftungssatzung ergibt, dass sie einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben. Es liegt indessen nahe, dass auch für die unselbstständige Stiftung eine entsprechende „enge Auslegung″ erfolgt und diese Personen jedenfalls als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind.

Insbesondere für die unselbständige Stiftung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unklar und derzeit nicht verbindlich durch die Auslegungsrichtlinie des Bundesverwaltungsamtes geklärt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch die folgenden Personen an das Register zu melden sind:

  • Der Stifter: Es liegt noch keine definitive Stellungnahme dazu vor, ob der Stifter als „Treugeber″ der unselbständigen Stiftung zu melden ist. Dagegen spricht, dass der Stifter der rechtsfähigen Stiftung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als wirtschaftlich Berechtigter ausgenommen wurde.
  • Die Mitglieder von ggf. in den Stiftungsdokumenten schuldrechtlich kreierten „Gremien″ der Stiftung (oftmals auch als Stiftungsrat, Beirat, Kuratorium bezeichnet), s.o.
  • Der Anfallberechtigte der Stiftung, s.o.

Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen

Alle Meldepflichtigen haben bis zum 1. Oktober 2017 eine vollständige Meldung aller wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu tätigen, um kein Bußgeld zu riskieren. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsamt teilt im Rahmen seiner FAQ allerdings mit, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden wird, ob die Verhängung eines Bußgelds in dem jeweiligen Verfahrensstand aus Opportunitätsgründen angezeigt ist.

Fortlaufende Prüfung und Aktualisierung der meldepflichtigen Daten

Die Meldepflichtigen haben regelmäßig (laut Gesetzesbegründung zumindest jährlich) zu prüfen, ob ihnen eine Veränderung des Kreises der wirtschaftlich Berechtigten und/oder deren Daten bekannt geworden ist und bei Kenntnis von einer Veränderung unverzüglich eine entsprechende Änderungsmeldung an das Transparenzregister vorzunehmen. Die Meldepflichtigen trifft die Obliegenheit zur Einrichtung eines effektiven, internen Überwachungs- und Mitteilungswesens. Es besteht jedoch keine Pflicht zur aktiven Nachforschung seitens des Mitteilungspflichtigen.

Beschränkung des Einsichtnahmerechts

Die Einsichtnahme in das Register ist gemäß § 23 GWG für die dort genannten Behörden (u.a. Aufsichtsbehörde, Finanzverwaltung, Strafverfolgungsbehörden) und bestimmte nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete möglich, sowie für jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann. Die Gesetzesmaterialien nehmen in diesem Zusammenhang Bezug auf Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und korrespondierenden Vortaten.

Für Behörden und die Verpflichteten sind stets alle Daten der wirtschaftlich Berechtigten einsehbar. Für den „Jedermann“ sind hingegen nur Name, Vorname, Monat und Jahr des Geburtsdatums (anstatt des vollen Geburtsdatums), Wohnsitzland (anstatt des Wohnortes) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses einsehbar, § 19 Abs. 1 Satz 2 GWG. Durch einen Antrag des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 19 Abs. 2 GWG ist es möglich, die für einen „jedermann″ ersichtlichen Daten weiter einzuschränken. Die Einschränkung erfolgt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte

  • minderjährig oder geschäftsunfähig ist, oder
  • darlegen kann, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen.

Schutzwürdige Interessen liegen nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden (u.a. Betrug, Erpressung, Nötigung).

Die Einzelheiten zur Beschränkung der Einsichtnahme und den Anforderungen an das schutzwürdige Interesse werden durch eine Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 5 GWG geregelt werden. Dies soll rechtzeitig vor dem Starttermin zur Einsichtnahme, dem 27. Dezember 2017, geschehen (vgl. auch die FAQ des Bundesverwaltungsamtes).

Die wirtschaftlich Berechtigten sollten daher vor dem 27. Dezember 2017 prüfen, ob ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in Betracht kommt.

Tags: Stiftungen Transparenzregister