4. Februar 2021
Beteiligung familiengeführte GmbH & Co. KG
Corporate / M&A

Gleich und Gleich gesellt sich gern – Der Gleichlauf der Beteiligungen in einer familiengeführten GmbH & Co. KG

Zur Wahrung der Beteiligungsverhältnisse in einer GmbH & Co. KG ist die Abstimmung des KG- und des GmbH- Gesellschaftsvertrages aufeinander unabdingbar.

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG verbindet die Vorteile zweier nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich verschiedener Gesellschaftstypen: 

  1. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung und der Fremdorganschaft auf GmbH-Ebene sowie
  2. die steuerlichen Vorteile und die Gestaltungsfreiheit des weniger intensiv regulierten Personengesellschaftsrechts auf KG-Ebene. 

Es verwundert daher nicht, dass sich diese Rechtsformkombination besonders in familiengeführten Unternehmen großer Beliebtheit erfreut. In der Praxis sind die Kommanditisten einer familiengeführten KG regelmäßig dieselben Personen wie die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. 

Meist ist die Beteiligung an der Komplementär-GmbH für sich gesehen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, da ihr Unternehmensgegenstand häufig nicht über ihre Tätigkeit als persönlich haftende Gesellschafterin der KG hinaus geht. Gleichwohl vermittelt die Beteiligung an der Komplementärin über deren Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co.KG zugleich auch einen maßgeblichen Einfluss auf die KG. Die Gesellschafter der KG haben daher ein Interesse daran, dass auf KG- und GmbH-Ebene die Beteiligungen gleichlaufen.

Mit anderen Worten: Gleiche Teilhabe aller Beteiligten am Vermögen und an gesellschaftsinternen Entscheidungsprozessen- und zwar langfristig! Die Kombination aus zwei rechtlich selbstständigen Gesellschaften wirft jedoch Probleme auf, da im Zusammenhang mit Änderungen des Gesellschafterbestandes unterschiedliche gesetzliche Regelungen zum Tragen kommen. 

Im Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht gelten von der Übertragung der Beteiligung bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod unterschiedliche gesetzliche Regelungen

Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zeigen sich insbesondere bei Übertragung und Belastung der jeweiligen Beteiligungen sowie im Falle des Ausscheidens von Gesellschaftern durch Kündigung oder Tod.

Sowohl die Übertragung als auch die Belastung von GmbH- Geschäftsanteilen sind, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, zustimmungsfrei. In der KG hingegen kann beides nur mit Zustimmung der Gesellschafter erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Darüber hinaus sind Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich formfrei übertragbar, wohingegen die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen einer notariellen Beurkundung nach § 15 III GmbHG bedarf.

Dem Kommanditisten steht ein ordentliches Kündigungsrecht der KG zu, welches vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden kann; ein Kündigungsrecht des GmbH-Gesellschafters ist im GmbHG hingegen nicht vorgesehen.

Besonders deutlich werden die unterschiedlichen Regelungen beim Ausscheiden des Gesellschafters im Todesfall. Sind mehrere Miterben zur Nachfolge berufen, so teilt sich der Geschäftsanteil an der GmbH nicht auf, sondern fällt nach § 2032 I BGB diesen Miterben in Erbengemeinschaft an. 

Die Rechte aus der Beteiligung müssen nach § 18 I GmbHG gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die Aufteilung des Geschäftsanteils nach Maßgabe der Erbquoten findet erst nach erfolgter Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft statt. Anders verhält es sich in einer Kommanditgesellschaft. In der KG bewirkt die gesetzliche Regelung des § 177 HGB einen unmittelbaren Übergang des Kommanditanteils auf den oder die Erben. Sind mehrere Personen zur Erbfolge berechtigt, so geht der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nicht auf die Erbengemeinschaft, sondern infolge der Sonderrechtsnachfolge auf jeden Miterben entsprechend seiner Erbquote über. Die Mitgliedschaft des Erblassers teilt sich dabei in so viele Teile auf, wie Miterben vorhanden sind. Da das Personengesellschaftsrecht eine vergleichbare Regelung zu § 18 I GmbHG nicht kennt, können die Rechte aus der Beteiligung entsprechend der Erbquote unterschiedlich ausgeübt werden.

Damit die Beteiligungen nicht mit der Zeit auseinanderfallen, bedarf es zur Sicherstellung des Gleichlaufs vertraglicher Regelungen auf KG- und GmbH Ebene

Diese Beispiele machen deutlich, dass sich der Einfluss der Gesellschafter auf die GmbH und die KG ohne Abstimmung der Gesellschaftsverträge aufeinander auf Dauer verändern könnte. Zur Herstellung eines dauerhaften Gleichlaufs des Gesellschafterbestandes auf beiden Ebenen bedarf es daher einer ausgeklügelten vertraglichen Gestaltung.

 Häufig trifft man in der Praxis auf zwei Gestaltungsvarianten. Zum einen trifft man insbesondere bei familiengeführten GmbH & Co. KGs auf die Ausgestaltung als klassische beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, bei der ein langfristiger Gleichlauf durch enge vertragliche Verzahnung beider Gesellschaftsverträge hergestellt wird. Zum anderen trifft man auch auf die Ausgestaltung als sogenannte „Einheitsgesellschaft″, bei der die Kommanditgesellschaft alleinige Gesellschafterin „ihrer″ Komplementärin ist.

Die Verzahnung beider Gesellschaftsverträge in der klassischen beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG bedarf eines gewissen Gestaltungs- und Kostenaufwandes

Der Nachteil der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG ist die auf Grund der unterschiedlichen gesetzlichen Regime komplizierte Verzahnung beider Gesellschaftsverträge. Jede mögliche Änderung des Gesellschafterkreises sowohl in der KG als auch in der GmbH muss in der vertraglichen Ausgestaltung bedacht werden und im Ergebnis sowohl auf KG- als auch auf GmbH-Ebene zu einem Gleichlauf führen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die geplante vertragliche Ausgestaltung hinsichtlich der Synchronisierung von Gesetzes wegen auch gestattet ist. Zwar sind die Regelungen sowohl im KG- als auch im GmbH-Recht weitgehend dispositiv- jedoch nicht in jedem Fall. Möchten die Gesellschafter die Gesellschaft etwa im Falle des Todes eines Gesellschafters ohne die Erben fortsetzen, so kann der KG-Gesellschaftsvertrag nach § 177 HGB bestimmen, dass der Kommanditanteil nicht vererblich ist. Um einen Gleichlauf auf GmbH-Ebene herzustellen, kann wegen der zwingenden Regelung des § 15 I GmbHG, wonach Anteile vererblich sind, nicht einfach eine dem KG- Gesellschaftsvertrag gleichlautende Regelung in die GmbH- Satzung aufgenommen werden. Der Gleichlauf muss vielmehr durch Einziehungs- oder Abtretungsregelungen auf GmbH- Ebene erfolgen. 

Ein weiterer Nachteil neben dem Gestaltungsaufwand, der mit der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG einhergeht, ist der mit der Beurkundung des Kaufvertrags über die KG-Beteiligung erhöhte Kostenaufwand. Das Personengesellschaftsrecht normiert zwar keinerlei Formzwang bei der Abtretung von Beteiligungen, sodass der Kaufvertrag über die KG-Beteiligung grundsätzlich nicht beurkundungspflichtig ist. Da in einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG die Beteiligungsidentität auf Dauer erhalten bleiben soll, wird neben der Kommanditbeteiligung regelmäßig auch die GmbH-Beteiligung an denselben Erwerber veräußert. Daher wird sich die Beurkundungspflicht nach § 15 IV GmbHG in vielen Fällen auch auf die Vereinbarung über den Verkauf der Kommanditbeteiligung erstrecken. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen von einer untrennbaren Einheit nach § 139 BGB analog aus, sodass das Beurkundungserfordernis stets den „gesamten schuldrechtlichen Kaufvertrag″ erfasst, also nicht nur den Kaufvertrag hinsichtlich der GmbH- Beteiligung, sondern auch den Kaufvertrag über die KG-Gesellschaftsanteile. Neben der Beurkundungspflicht des Kaufvertrags über die GmbH- als auch die KG- Beteiligung ist auch die Abtretung der GmbH-Anteile beurkundungspflichtig. 

Die Ausgestaltung als Einheitsgesellschaft führt zu einem automatischen Beteiligungsgleichlauf …

Eine aufwändige Verzahnung beider Gesellschaften erübrigt sich dagegen bei der Ausgestaltung als Einheitsgesellschaft. Da die KG Alleingesellschafterin „ihrer″ Komplementär-GmbH ist, wirken sich Veränderungen des Gesellschafterbestandes auf KG-Ebene durch Veräußerung der Beteiligung, durch Kündigung oder den Eintritt des Todes eines Kommanditisten nicht auf den Gesellschafterbestand auf der Komplementär-Ebene aus. Ein Auseinanderfallen der Beteiligungen ist nicht möglich und der Gleichlauf erfolgt automatisch.

In den Fällen der Veräußerung entfällt auch der Kostenaufwand hinsichtlich der notariellen Beurkundung, da die Kommanditisten nur an der KG beteiligt sind und nur die Kommanditanteile übertragen werden, nicht aber die Anteile an der Komplementär-GmbH.

… die Einheitsgesellschaft begegnet dafür im Bereich der Willensbildung und Vertretung praktischen Schwierigkeiten

Zwar macht die Einheitsgesellschaft die Regelung einer ganzen Reihe von Verzahnungsthemen entbehrlich. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ausgestaltung der Verträge der Einheitsgesellschaft an anderer Stelle praktischen Schwierigkeiten begegnet, namentlich im Bereich der Willensbildung und Vertretung. Die Komplementär-GmbH übt als gesetzliche Vertreterin der KG deren Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH aus. Die Komplementär- GmbH wird dabei von ihren Geschäftsführern vertreten. Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung der GmbH letztlich aus ihren Geschäftsführern besteht und diese das Stimmrecht der KG wahrnehmen.

Problematisch kann dies insbesondere bei der Überwachung der Geschäftsführer, der Bestellung, Abberufung und Entlastung, sowie bei der Erteilung von Weisungen werden. Ein weiteres Problem kann die Vermischung von Haftungsmassen und eine damit verbundene Haftungsfalle der Kommanditisten werden. Häufig wird die Einheitsgesellschaft dadurch hergestellt, dass die Kommanditisten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Komplementär-GmbH ihre Beteiligung an der GmbH an die KG veräußern. Dabei besteht die Gefahr, dass die von den Kommanditisten erbrachte KG-Einlage im Zusammenhang mit dem Verkauf der GmbH-Beteiligung an die Kommanditisten zurückbezahlt wird mit der Folge, dass die Haftung der Kommanditisten nach § 171 I, §172 IV HGB in Höhe ihrer Einlage wieder auflebt. Diese beispielhaft genannten Risiken zeigen, dass auch die vertragliche Ausgestaltung als Einheitsgesellschaft nicht gerade unkompliziert ist. Welche Ausgestaltung letztlich die Praktikablere ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls und der Bedürfnisse des Mandanten.

Von A wie Abtretung bis Z wie Zustimmung sollte in beiden Gesellschaftsverträgen alles möglichst gleich geregelt sein

Bei der Ausgestaltung als beteiligungsidentische GmbH & Co. KG, insbesondere bei familiengeführten Unternehmen, müssen einige Aspekte beachtet werden. Üblicherweise ist die Komplementär- GmbH nicht am Gewinn der KG beteiligt, sodass das Schicksal der GmbH-Geschäftsanteile an das rechtliche Schicksal der Kommanditbeteiligung gekoppelt werden sollte, die KG also die „führende″ Gesellschaft ist.

Eine Gleichlaufklausel in der Satzung der GmbH, wonach die Gesellschafter verpflichtet sind, an der GmbH zu gleichen Teilen wie an der KG beteiligt zu sein und ihre Beteiligung im Falle der Veräußerung der KG- Anteile ebenfalls zu veräußern, stellt sicher, dass die Beteiligungsverhältnisse gleichbleiben. Auch auf Ebene der KG kann eine solche Gleichlaufklausel geregelt werden; hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Verpflichtung zur Veräußerung von GmbH- Geschäftsanteilen im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der KG wegen § 15 IV GmbHG zur notariellen Beurkundungspflichtigkeit des grundsätzlich formfreien KG-Vertrags führt. 

Darüber hinaus ist ratsam, alle denkbaren Konstellationen, die zu einem Auseinanderfallen der Beteiligungen führen können, umfassend zu regeln. Dazu gehören Maßnahmen des Gesellschafters wie die Übertragung oder Belastung der Beteiligung, Maßnahmen der Gesellschaft wie die Kündigung oder Einziehung, Maßnahmen Dritter wie die Vollstreckung in Anteile oder der Tod eines Gesellschafters. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Vinkulierungs-, Nachfolge und Abtretungsklauseln auf beiden Ebenen, soweit gesetzlich zulässig, kongruent sind und im Ergebnis zu denselben Folgen führen. 

Einen wichtigen Beitrag zur Beteiligungsidentität leisten auch gleiche Beschlusssysteme. Die Zustimmungs- und Mehrheitserfordernisse sollten in jedem Fall harmonisiert werden. Zum einen wird dadurch Verwirrung bei den Gesellschaftern vermieden. Zum anderen wird die Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der KG durch unterschiedliche Zustimmungs- und Mehrheitserfordernisse auf GmbH- und KG- Ebene nicht konterkariert. Im Falle einer vorübergehenden Diskrepanz der Beteiligungen sollte ein Stimmverbot bis zur Schaffung der Beteiligungsidentität geregelt werden.

Gleiche Regeln betreffend das Schicksal der Beteiligungen mal gleiche Beschlusssysteme gleich Beteiligungsidentität

Im Ergebnis bedarf es einer sorgfältigen gesellschaftsvertraglichen Gestaltung beider Verträge, sowohl bei der Ausgestaltung als Einheitsgesellschaft als auch bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG. Insbesondere bei der Synchronisierung durch Gleichlaufklauseln in der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sollten beide Verträge weitestgehend und soweit gesetzlich möglich zur Vermeidung unterschiedlicher Interpretationen und der Minimierung von Konflikten gleich formuliert werden und gleiche Voraussetzungen für die Beteiligungsänderung vorsehen, die im Ergebnis letztlich zur Wahrung der Beteiligungsverhältnisse führen. Zwar ziehen sich, wie der Volksmund sagt, auch Gegensätze an. Wenn es darum geht, eine Beteiligungsidentität herzustellen, kommen auf längere Sicht Gleich und Gleich aber doch besser miteinander aus.

Tags: Beteiligung Einheitsgesellschaft familiengeführte GmbH & Co. KG Gleichlauf