2. November 2012
Vetrragsverhandlungen
Corporate / M&A Mergers & Acquisitions (M&A)

Legalese Folge 7: Vorerst gescheitert

Nicht zuletzt wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage kommt es vergleichsweise oft zum Scheitern von Vertragsverhandlungen.  Je weiter das Verhandlungsstadium fortgeschritten ist, desto größer die Ernüchterung im Fall eines Scheiterns. Im Hinblick auf die angefallenen Beraterkosten und auf den entgangenen Gewinn stellt sich für die enttäuschte Verhandlungsseite schnell die Frage, ob eine Kompensation möglich ist. Darum soll es heute in unserer Serie gehen.

Grundsatz: Jeder zahlt für sich selbst

Ein Blick auf die Rechtsprechung vermag die bereits vorhandene Ernüchterung kaum zu mildern. Für einen Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen bestehen hohe Hürden. Grund hierfür ist die Privatautonomie. Danach ist jede Partei in ihrer Entscheidung frei, ob sie einen Vertrag abschließen oder ob sie davon Abstand nehmen möchte. Folglich kann grundsätzlich kein Aufwand geltend gemacht werden, der in Erwartung eines erfolgreichen Vertragsschlusses getätigt wurde. Vertragsverhandlungen erfolgen auf eigene Gefahr. Dies gilt erst recht bei beurkundungspflichtigen Unternehmenskäufen – etwa einem Share Deal von GmbH-Geschäftsanteilen. Da eine drohende Schadensersatzpflicht einen faktischen Kontrahierungszwang erzeugen kann, wäre der Schutzzweck von Formvorschriften anderenfalls ausgehebelt.

Ausnahme: Vortäuschen von Abschlussbereitschaft

Schadensersatz kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Verhandlungspartner seine Abschlussbereitschaft von Anfang an nur vorgetäuscht hat oder wenn aufgrund des weiteren Fortschritts der Vertragsverhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise Offenbarungspflichten bestehen. Aber auch dann kann grundsätzlich nur das so genannte negative Interesse geltend gemacht werden: Die Verhandlungsparteien werden so gestellt, als ob die Verhandlungen nicht stattgefunden hätten. Mithin sind nur die nach Entstehung des Vertrauenstatbestands auf das Zustandekommen des Vertrags aufgewendeten Kosten ersetzbar. Dies sind insbesondere Beraterkosten. Entgangener Gewinn ist hiervon nicht umfasst. Außerdem wird sich der Kläger praktisch oft schwertun, eine nur vorgespiegelte Abschlussbereitschaft und eine Offenbarungspflicht nachzuweisen.

Vertragliche Vorsorge

Es kann daher sinnvoll sein, einen Letter of Intent oder eine Exklusivitätsvereinbarung mit einer Vertragsstrafe zu kombinieren, die im Fall des Abbruchs von Verhandlungen in pauschaler Höhe zu zahlen ist. Bei einer Vereinbarung einer Cost Coverage oder Break-up Fee sichert sich der Erwerbsinteressent oder, je nach Verhandlungsposition, der Verkäufer gegen das Scheitern der Transaktion ab. Häufig ist der Verkäufer aber nicht bereit, eine Break-up Fee zu akzeptieren oder einen Cost Coverage zuzusagen, wenn die Gründe für das Scheitern der Transaktion in der Sphäre des Kaufinteressenten liegen. Hierüber wird regelmäßig intensiv verhandelt. Ein Beispiel, das in diesem Zusammenhang immer wieder diskutiert wird, ist die nachträgliche Reduktion des gebotenen Kaufpreises durch den Kaufinteressenten.

Vorsicht vor Kontrahierungszwang

Bei Ausgestaltung solcher Klauseln muss allerdings darauf geachtet werden, dass kein indirekter Zwang zum Abschluss eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts entsteht. Anderenfalls droht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Formnichtigkeit der Vereinbarung. Ob die Regelung einen faktischen Kontrahierungszwang auslöst, bemisst sich insbesondere anhand der Höhe der Vertragsstrafe, dem anvisierten Transaktionsvolumen und dem Ausmaß von getätigten Aufwendungen.

Tags: Abschlussbereitschaft Kompensation Kontrahierungszwang Legalese Offenbarungspflicht Scheitern von Vertragsverhandlungen Serie