29. Juni 2017
Spaltungsplan
Corporate / M&A

Der genaue Ablauf einer Spaltung

Zur reibungslosen Durchführung einer Spaltung bedarf es eines genauen Ablaufplans. Wie dieser aussehen kann und was es zu beachten gibt, erläutern wir Ihnen hier.

Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung. Die drei Arten der Spaltung sind in einem vorherigen Beitrag zu dieser Blog-Serie bereits als Zungenbrecher bezeichnet worden. Neben etwaigen Schwierigkeiten bei der Aussprache hat man es bei der Spaltung zudem mit einem „Verweisungsdschungel″ zu tun. Durch diesen gilt es sich bei der Planung des Ablaufs der Umwandlungsmaßnahme zu schlagen.

Eine Orientierungshilfe bieten die folgenden Ausführungen zu der Gesetzessystematik des Spaltungsrechts, den Parallelen und Unterschieden zum Verschmelzungsrecht sowie einzelnen beispielhaften Unterschieden zwischen den drei Arten der Spaltung.

Grundsätzlich finden die Vorschriften zur Verschmelzung Anwendung

Auf die drei Arten der Spaltung sind die Vorschriften zur Verschmelzung grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, soweit sich aus den Vorschriften zur Spaltung nichts anderes ergibt (§ 125 Satz 1 UmwG).

Auf Grund dieser zentralen Verweisungsregelung des Spaltungsrechts bestehen weitgehende Parallelen zwischen dem Ablauf einer Verschmelzung und dem Ablauf einer Spaltung. So kann im Grundsatz auf einen weiteren vorangehenden Beitrag zu dieser Blog-Serie verwiesen werden, der den Ablauf vom Entwurf der Umwandlungsdokumentation bis zur Eintragung der Umwandlungsmaßnahme in das Handelsregister der beteiligten Rechtsträger aus einer verschmelzungsrechtlichen Perspektive in den Blick nimmt.

Parallelen zwischen dem Ablauf einer Verschmelzung und dem Ablauf einer Spaltung

Nach der grundsätzlichen Strukturierung einer angedachten Umwandlungsmaßnahme beginnt der eigentliche Ablauf im Fall einer Verschmelzung meist mit der Erstellung des Verschmelzungsvertrages. Das spaltungsrechtliche Pendant hierzu ist der Spaltungs- oder Ausgliederungsvertrag bzw. – wenn es keinen Vertragspartner gibt, weil die Spaltung zur Neugründung erfolgt – der Spaltungs- oder Ausgliederungsplan. Die in der Regel erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger werden auch bei spaltungsrechtlichen Maßnahmen meist zeitgleich entworfen, es sei denn ein solcher Beschluss ist gemäß dem Konzernprivileg des § 62 Abs. 1 UmwG (i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG) nicht erforderlich.

Hieran schließt sich, wie bei der Verschmelzung, die Erstellung eines Spaltungs- bzw. Ausgliederungsberichts und die Spaltungsprüfung (betreffend die Auf- und Abspaltung) an. Auch die Möglichkeiten, hierauf zu verzichten, stimmen mit den Vorschriften zur Verschmelzung überein. Eine Prüfung von Ausgliederungen findet hingegen nicht statt.

Auch bei der Beteiligung des Betriebsrats bestehen Gemeinsamkeiten

Weitere Parallelen bestehen bei der Beteiligung des Betriebsrats. Der Spaltungsvertrag oder -plan, der Ausgliederungsvertrag oder -plan oder aber der finale Entwurf des betreffenden Dokuments ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die über die Zustimmung beschließen soll, dem zuständigen (Gesamt-/Konzern-)Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten. Wird auf Anhänge oder Anlagen Bezug genommen, so sind in aller Regel auch diese zuzuleiten. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Informationsrecht. Denn der (Gesamt-)Betriebsrat ist nicht befugt, der Umwandlungsmaßnahme zu widersprechen. Besteht bei einem betroffenen Rechtsträger kein (Gesamt-)Betriebsrat, entfällt die Zuleitungspflicht.

Auch Parallelen bei der Beurkundungspflicht des Spaltungsplans und -vertrags

Parallelen bestehen auch im Hinblick auf das Erfordernis der Beurkundung des Spaltungsvertrags oder -plans bzw. des Ausgliederungsvertrags oder -plans. Beurkundungsbedürftig sind ferner die Zustimmungsbeschlüsse und etwaige Verzichtserklärungen der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger.

Wird im Rahmen der Umwandlungsmaßnahme ein neuer Rechtsträger gegründet, finden zusätzlich zu den umwandlungsrechtlichen Vorgaben die jeweils einschlägigen Gründungsvorschriften Anwendung (Feststellung des Gesellschaftsvertrages, Organbestellung, Kapitalaufbringung etc.). Schließlich bestehen Parallelen im Hinblick auf die Anmeldungen zur Eintragung der Umwandlungsmaßnahme sowie die Wirkung der Eintragung. Bei Verschmelzungen sowie bei jeder Art der Spaltung ist beispielsweise eine Schlussbilanz beizufügen; und die Registereintragung hat bei allen diesen Umwandlungsmaßnahmen eine konstitutive und in Bezug auf bestimmte Mängel – z.B. Beurkundungsfehler – heilende Wirkung.

Grundsätzliche Unterschiede zur Verschmelzung

Das Spaltungsrecht verweist, wie erwähnt, in weiten Teilen auf die Vorschriften zur Verschmelzung und regelt darüber hinaus grundsätzlich nur jene Fragen, die bei der Aufspaltung, der Abspaltung und/oder der Ausgliederung einer abweichenden Antwort bedürfen. Das Ergebnis ist eine Vielzahl von Vorschriften, die sich idealerweise ergänzen, teilweise überlagern und in manchen Fällen auch widersprechen.

Die Mehrzahl der Abweichungen lässt sich mit einigen grundlegenden Unterschieden zwischen der Verschmelzung einerseits und den drei Spaltungsarten andererseits begründen.

Wesentlicher Unterschied ist die „partielle″ Gesamtrechtsnachfolge

Ein Unterschied besteht etwa darin, dass bei einer Verschmelzung stets das gesamte Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bei Spaltungen muss demgegenüber bestimmt werden, welche Vermögensgegenstände und welche Verbindlichkeiten eines übertragenden Rechtsträgers auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen und welche Teile des Vermögens beim übertragenden Rechtsträger verbleiben oder – im Fall der Aufspaltung, bei der kein Vermögen beim aufspaltenden Rechtsträger verbleibt – auf einen oder weitere andere übernehmende Rechtsträger übergehen (partielle Gesamtrechtsnachfolge).

Dieser Unterschied erfordert bei allen Arten der Spaltung eine Individualisierung der (jeweils) übergehenden Vermögensgegenstände, die den Anforderungen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gerecht wird; d.h. die Bestimmbarkeit ist grundsätzlich ausreichend.

Bei der Spaltung zur Neugründung ist zunächst meist nur ein Rechtsträger beteiligt

Ein weiterer grundlegender Unterschied besteht in Bezug auf Umwandlungsmaßnahmen, im Rahmen derer ein neuer Rechtsträger gegründet wird. Bei der Verschmelzung zweier Rechtsträger auf einen dritten neuen Rechtsträger durch Neugründung sind bereits anfänglich mindestens zwei Rechtsträger beteiligt, wohingegen bei einer Spaltung zur Neugründung zunächst nur ein Rechtsträger agiert. Dieser schließt keinen Vertrag, sondern stellt einen sogenannten Ausgliederungs- oder Spaltungsplan auf.

Ein Unterschied besteht des Weiteren darin, dass bei Verschmelzungen – sprich: Zusammenschlüssen – regelmäßig das Fusionskontrollrecht einen Schwerpunkt der rechtlichen Arbeit bildet. Währenddessen stehen bei den Spaltungen eher der Gläubigerschutz und das Arbeitsrecht im Vordergrund. Welche Unterschiede sich hieraus für den Ablauf einer Verschmelzung bzw. Spaltung ergeben, wird im Folgenden aufgezeigt.

Unterschiede zwischen Verschmelzungen und Spaltungen im Ablauf

Das eben erwähnte Erfordernis, bei einer Spaltung die (jeweils) übergehenden Vermögensgegenstände zu individualisieren, führt nicht nur zu einer gewissen Nähe zu Asset Deals. Vielmehr führt es auch dazu, dass der Ablauf einer Spaltung davon geprägt ist, den Spaltungsplan oder -vertrag bzw. Ausgliederungsvertrag oder -plan zu entwerfen.

Sämtliche Vermögensgegenstände (unabhängig davon, ob sie bilanziert werden oder nicht) müssen einem Rechtsträger zugeordnet werden können. Dies verlangt meist eine enge Zusammenarbeit zwischen den operativen Bereichen, dem Rechnungswesen des Unternehmens und den Rechtsberatern.

Auf operativer Ebene wird zunächst entschieden, welche Betriebsteile / Assets übergehen sollen und welche nicht. Das Rechnungswesen ist bestens mit den Vermögensverhältnissen des Unternehmens vertraut und kann auf dieser Grundlage die weiteren mit der Umstrukturierung betrauten Akteure (Rechtsabteilung, Rechtsanwaltskanzlei, Notar) bei der Erstellung von Anlagen etc. unterstützen. Rechtsberatung ist in diesem Zusammenhang gefragt, wenn es etwa darum geht, dass der Gestaltungsspielraum bei der Zuordnung der Vermögensgegenstände durch ungeschriebene Grundsätze eingegrenzt ist (höchstpersönliche Rechte; Verfügungsbeschränkungen etc.).

Bei Spaltungen zu berücksichtigen: Kartellrecht und Kapitalmaßnahmen

Im Rahmen einer Verschmelzung nimmt regelmäßig, d.h. beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, das Fusionskontrollrecht einen gewissen Raum ein. Kartellrechtliche Relevanz kann sich aber auch bei Spaltungen ergeben, etwa wenn Rechtsträger durch Spaltung zur Aufnahme teilweise vereinigt werden. Allerdings ist dies bei Spaltungen weitaus seltener der Fall als bei einer Verschmelzung.

Demgegenüber sind bei Spaltungen ungleich häufiger Kapitalmaßnahmen zu durchdenken. Verschmelzungen bieten sich insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen an. Damit geht in aller Regel der Verzicht des übertragenden Rechtsträgers auf die Gewährung von Anteilen einher.

Bei Spaltungen sind weitere Aspekte der Kapitalaufbringung und -erhaltung zu bedenken. Eine Abspaltung oder Ausgliederung von Vermögensgegenständen kann etwa eine Kapitalherabsetzung bei dem übertragenden Rechtsträger erforderlich machen. Wird das Stammkapital herabgesetzt, so darf die Abspaltung oder die Ausgliederung erst eingetragen werden, nachdem die Herabsetzung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist (§ 139 UmwG).

Hier bietet es sich an, den Kapitaländerungsbeschluss gemeinsam mit den umwandlungsrechtlichen Unterlagen einzureichen und die Wirksamkeit der Umwandlungsmaßnahme unter die Bedingung zu stellen, dass die Kapitalmaßnahme eingetragen worden ist.

Spaltungen bedürfen auch einer arbeitsrechtlichen Vorbereitung

Plant man den Ablauf einer Spaltung, so ist des Weiteren zu bedenken, dass es einer sorgfältigen arbeitsrechtlichen Vorbereitung bedarf. Bei einer Verschmelzung gehen grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer eines übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 613a BGB). Ihnen steht zwar ein Widerspruchsrecht zu. Das Recht, bei dem bisherigen Arbeitgeber zu bleiben, geht jedoch ins Leere, da der übertragende Rechtsträger erlischt.

Bei Spaltungen werden regelmäßig bereits im Vorfeld Um- oder Versetzungsmaßnahmen in den (Teil-)Betrieben im arbeitsrechtlichen Sinne vorgenommen, um auch arbeitsrechtlich die gewünschte Zielstruktur zu erreichen. Soll ein (Teil-)Betrieb übergehen, ist zunächst zu prüfen, welche Arbeitsverhältnisse übergeleitet würden.

Entspricht dies noch nicht ganz der gewünschten Zielstruktur, können im Vorfeld der Spaltung etwa betriebsorganisatorisch oder individualvertraglich Korrekturen vorgenommen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer weitaus mehr Wirkungskraft entfaltet als bei einer Verschmelzung.

Von großer Bedeutung: Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Steuerrecht

Darüber hinaus spielt die Schnittstelle zwischen Arbeits- und Steuerrecht eine wichtige Rolle: Eine steuerneutrale Buchwertfortführung ist etwa nur dann möglich, wenn (fiktive) Teilbetriebe im Sinne der Fusionsrichtlinie übertragen werden und etwaige beim übertragenden Rechtsträger verbleibende Vermögensgegenstände ebenfalls einen (Teil-)Betrieb in diesem Sinne darstellen.

Unterschiede bei der Anmeldung und der Eintragung

Unterschiede zwischen einer Verschmelzung und einer Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung können auch am Ende des Umwandlungsvorhabens bestehen.

Zunächst besteht ein Gleichlauf, soweit bei der Anmeldung aller Umwandlungsmaßnahmen eine Schlussbilanz beizufügen ist, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 UmwG). Bei Abspaltungen und Ausgliederungen ist allerdings streitig, ob eine Gesamt- und/oder eine Teilschlussbilanz erforderlich ist, sodass insoweit ein Unterschied bestehen könnte. Eine Ansicht betont, dass § 125 Satz 1 UmwG nur eine „entsprechende“ Anwendung anordne, sodass für die Verschmelzung eine Gesamt- und für eine Spaltung eine Teilschlussbilanz das richtige Mittel sei. Die Gegenansicht argumentiert, eine Bilanz könne nur einheitlich für das gesamte Unternehmen aufgestellt werden. Richtigerweise muss eine Gesamtschlussbilanz genügen, um das Privileg zu bewahren, auf die Schlussbilanz des letzten Jahresabschlusses zurückgreifen zu können. Eine zusätzliche Teilschlussbilanz kann aber geeignet oder sogar erforderlich sein, wenn es darum geht, den Wert des zu übertragenden Vermögens darzulegen.

Ein Unterschied im Ablauf besteht schließlich darin, dass übertragende Rechtsträger bei einer Verschmelzung erlöschen. Im Rahmen der drei Spaltungsarten ist dies nur bei der Aufspaltung der Fall. Bei der Abspaltung sowie bei der Ausgliederung ist weiterhin Vermögen bei übertragenden Rechtsträgern vorhanden; sie erlöschen nicht.

Unterschiede im Rahmen der drei Spaltungsarten

Der genaue Ablauf einer Spaltung hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine Aufspaltung, eine Abspaltung oder eine Ausgliederung handelt und ob die zutreffende Umwandlungsmaßnahme zur Aufnahme oder zur Neugründung erfolgt. Je nach Konstellation ist die Beteiligung von Rechtsträgern bestimmter Rechtsformen auf übertragender und/oder übernehmender Seite zulässig.

So ergeben sich weitere Unterschiede, je nachdem, welche Rechtsform die beteiligten Rechtsträger haben. Das UmwG enthält besondere Abschnitte zur Spaltung unter Beteiligung einer GmbH, einer AG oder KGaA, einer e.G. (eingetragene Genossenschaft), eines e.V., genossenschaftlicher Prüfungsverbände, eines VVaG (Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit), eines Einzelkaufmanns, einer rechtsfähigen Stiftung sowie einer Gebietskörperschaft oder eines Zusammenschlusses von Gebietskörperschaften. Sind unterschiedliche Rechtsformen beteiligt, so gelten für jeden Rechtsträger die zu seiner Rechtsform bestehenden Vorschriften.

Nicht zuletzt bestehen zahlreiche Sonderkonstellationen. Beispielsweise wird eine Spaltung mit nicht verhältniswahrender Zuteilung von Geschäftsanteilen nur wirksam, wenn sämtliche Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers dem Spaltungsvertrag zustimmen.

Empfehlung: Ein genauer Spaltungsplan

Auf Grund der zahlreichen Aspekte, die bei Auf- und Abspaltungen und Ausgliederungen zu berücksichtigen sind, empfiehlt es sich, im Anschluss an eine grundsätzliche Strukturierung der Umwandlungsmaßnahme einen genauen Ablaufplan zu erstellen. Dieser sollte neben den einzelnen abzuarbeitenden Punkten auch Zuständigkeiten und Fristen enthalten. Auf diese Weise ist gesichert, dass spätestens acht Monate nach dem Stichtag der letzten Schlussbilanz die Anmeldung zur Eintragung der Umwandlungsmaßnahme erfolgen kann.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Umwandlungsrecht nach dem UmwG vor. Hier zeigen wir die Möglichkeiten einer Unternehmensumstrukturierung auf, stellen einzelne Aspekte heraus, schildern Herausforderungen und skizzieren die ein oder andere Lösungsidee. Bisher erschienen ist ein Überblick über die umwandlungsrechtliche Verschmelzung, ein Beitrag zum Verschmelzungsvertrag sowie zum Formwechsel. Weiter haben wir die Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensspaltung, die partielle Gesamtrechtsnachfolge sowie den Ablauf einer Spaltung erläutert. Zuletzt sind wir auf die Schlussbilanz sowie die Besteuerung von Umwandlungen eingegangen und haben die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Umwandlung dargestellt.

Tags: Spaltungsplan Umwandlungsrecht UmwG