Wann verfügt ein fremdsprachiger Begriff über markenrechtliche Unterscheidungskraft? Der EuGH hat diese Frage längst geklärt: Die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt einer fremdsprachigen Bezeichnung dann, wenn die relevanten inländischer Verkehrskreise in der Lage sind, die Bedeutung dieser Bezeichnung zu erkennen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) geht beispielsweise für die englische Sprache davon aus, dass zumindest die zum Grundwortschatz dieser Sprache gehörenden Begriffe dem deutschen Durchschnittsverbraucher bekannt sind. Auch für zum Grundwortschatz der französischen und spanischen Sprache gehörende Begriffe kann möglicherweise von einer solchen Bekanntheit ausgegangen werden. Doch wie verhält es sich mit Japanisch?
Ein Markeninhaber hatte die Wortmarke „kuro″ für „Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten″ angemeldet. Das DPMA gab dieser Markenanmeldung kein grünes Licht: Der Begriff „kuro″ sei eine Abwandlung des japanischen Wortes „kuroi″. Das japanische Wort „kuroi″ bedeute „schwarz″. Im Karate-Sport heiße der schwarze Gürtel „Kuro Obi″. Darüber hinaus habe eine Internetrecherche ergeben, dass in Deutschland das Wort „kuro″ in Zusammenhang mit Fernsehgeräten und auch – als „Kuro Lolita″ – in Zusammenhang mit Kleidungsstücken verwendet werde. Daher wies das DPMA die Markenanmeldung „kuro″ zurück.
Der Markeninhaber sah hingegen für seine Markenanmeldung nicht „kuroi″. In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht schränkte er das Warenverzeichnis ein auf „Kleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten, ausgenommen Sportbekleidung″. Damit hatte er sämtliche Hürden aus Sicht des Bundespatentgerichts aus dem Weg geräumt (Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 W (pat) 536/10): Das japanische Wort „kuro″ ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts weder dem deutschen Durchschnittsverbraucher noch den inländischen Fachkreisen (Textilbranche) bekannt. Das Bundespatentgericht geht vielmehr davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „kuro″ für einen Phantasiebegriff halten. Dass der schwarze Gürtel im Karate-Sport als „Kuro Obi″ bezeichnet wird, war vorliegend nach Auffassung des Bundespatentgerichts nicht mehr relevant. Denn aufgrund der Einschränkung des Warenverzeichnisses beanspruchte die Markenanmeldung für Sportbekleidung (und damit auch für Karate-Bekleidung) ohnehin keinen Schutz mehr.
Bei „exotischen″ Sprachen wie Japanisch kann also nicht generell davon ausgegangen werden, dass Wörter des Grundwortschatzes den relevanten Verkehrskreisen in Deutschland bekannt sind. Und selbst Sprachbegabte können bei einer komplexen Sprache wie Japanisch auch nach vielen Sprachkursen noch schwarz sehen…