27. Juli 2018
Schuhsohle Marke
Markenrecht

Pumps mit roter Sohle

Ist die rote Einfärbung von Schuhsohlen eine "Form, die der Ware Schuh einen wesentlichen Wert verleiht", und damit als Marke nicht schutzfähig? Der EuGH verneint dies.

Die Richter des EuGH sahen Mitte Juni mal wieder Rot. Nachdem sie sich vor einigen Jahren bereits mit der roten Farbmarke der Sparkassen beschäftigt haben, hatten sie dieses Mal zu entscheiden, ob die u.a. in den Niederlanden und Frankreich registrierten „roten Sohlen″ des französischen Schuhdesigners Christian Louboutin markenfähig sind (Urteil vom 12. Juni 2018, Rs. C-163/16).

Pumps mit roter Schuhsohle – Verstoß gegen eingetragene Marke?

Eine niederländische Gesellschaft der Deichmann-Gruppe hat 2012 Pumps mit einer roten Sohle angeboten hatte und wurde von Louboutin wegen Markenverletzung verklagt. Sie berief sich darauf, dass Louboutin’s Marke gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii Markenrichtlinie verstoße. Nach dieser Vorschrift können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die einer Ware einen wesentlichen Wert verleiht, nicht als Marke geschützt werden. Das zuständige niederländische Gericht legte diese Frage dem EuGH vor.

Der EuGH entschied, dass Louboutin’s Marke gerade nicht aus einer bestimmten Form der Sohle von hochhackigen Schuhen bestehe, sondern vielmehr die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle des Schuhs schützen solle. Denn der Marke sei eine Beschreibung beigefügt, die die Kontur des Schuhs ausdrücklich vom Schutzumfang ausnehme. Damit sei Hauptgegenstand der Marke gerade nicht eine „Form″ im Sinne des Art. 3 der MarkenRL sondern eine Farbe, die nach einem bestimmten internationalen Code festgelegt sei.

Ein Etappensieg für Positionsmarkeninhaber

Die Entscheidung ist insoweit positiv für die Inhaber von Positionsmarken, als dass der EuGH die Hürden für ihren Schutz nicht weiter erhöht. Mehr als ein Etappensieg ist sie aber nicht. Denn die Rechtsprechung des EuG legt bei Positionsmarken regelmäßig anderweitig strenge Maßstäbe an, indem sie solche Marken nach den Regeln für 3D-Marken, die mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmelzen behandelt, und häufig mangels Unterscheidungskraft zurückweist. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH – wenn sich ihm Gelegenheit bietet – auch hier die Positionsmarke stärkt.

Die Entscheidung reiht sich jedoch in eine Linie von Urteilen und Beschlüssen zu 3D-Marken, konturlosen Farbmarken, Positionsmarken etc. ein (etwa zur Einrichtung der Apple-Stores, roten Schnürsenkelenden oder dem Sparkassen-Rot) die zeigt, dass es ein großes tatsächliches Bedürfnis der Hersteller nach einem effektiven Schutz der als „nicht traditionellen″ Marken bezeichneten Zeichen gibt. Hier gibt es möglicherweise Nachholbedarf der Rechtsprechung.

Tags: Marke Rot Schuhsohle