16. Mai 2013
3D-Drucker als Herausforderung für Konsumgüterhersteller
Designrecht Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht Urheberrecht

„Schatz, ich brauche gleich eine kleine Tupper-Schüssel″ – 3D-Drucker als Herausforderung für Konsumgüterhersteller

Irgendwann war er plötzlich da, der Buchdruck mit beweglichen Lettern, und ermöglichte den „Raubdruck″ von bis dahin unerschwinglichen Folianten für kleines Geld. 3D-Drucker werden ebenfalls zunehmend erschwinglich. Also nur eine Frage der Zeit, bis man sich Haushaltswaren, Schmuck und Kfz-Ersatzteile einfach zu Hause ausdruckt.

Konsumgüterhersteller werden daher mit denselben Herausforderungen konfrontiert werden wie die Musikindustrie: Was, wenn plötzlich File Sharing-Plattformen für CAD-Vorlagen entstehen und Konsumenten darauf verzichten, die Originalware zu kaufen und stattdessen quasi nebenbei zu Hause Produkte für ihren eigenen täglichen Bedarf ausdrucken? Oder wenn findige Unternehmer solche Produkte „Marke Eigendruck″ zu einem deutlich geringerem Preis als den des Originalherstellers anbieten? Können in diesen Fällen gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken sowie Urheberrechte Konsumgüterherstellern ausreichend Schutz bieten?

Kein Vorgehen gegen DIY im privaten Bereich

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marke gewähren keinen Schutz vor Handlungen im rein privaten Bereich, die nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Insoweit dürfen also im privaten Bereich Gegenstände mit 3D-Druckern hergestellt werden, die ganz oder in Teilen durch die genannten  gewerblichen Schutzrechte geschützt sind.

Auch das Urheberrecht erlaubt im privaten Bereich die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken, soweit nicht ein offensichtlich rechtswidrig hergestelltes Werkstück als Kopiervorlage dient (sogenannte Privatkopie). Insoweit kann die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken im Privatbereich im Einzelfall eine Rechtsverletzung darstellen. Für Konsumgüterhersteller ist dies jedoch nur ein schwacher Trost. Denn „klassische″ Konsumgüter sind häufig nicht urheberrechtlich schutzfähig.

Gewerbliche Hersteller sind Produktpiraten

Sobald allerdings mit 3D-Druckern außerhalb des privaten Bereichs Vervielfältigungsstücke hergestellt werden, sehen sich Konsumgüterhersteller mit Produktpiraten konfrontiert und können auf Basis ihrer gewerblichen Schutzrechte gegen die gefälschte Ware vorgehen.

Besonders einfach gestaltet sich dieses Vorgehen, wenn die gefälschten Artikel auch die Marken des Originalherstellers aufweisen oder der Artikel selbst als 3D-Marke geschützt ist. Es liegt dann eine Markenverletzung vor. Dies zahlt sich für den Markeninhaber auch dauerhaft aus. Denn im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten kennt der Markenschutz keine zeitliche Begrenzung. Daher kann es sich lohnen, frühzeitig in den Schutz durch 3D-Marken zu investieren, um dadurch ein dauerhaftes Monopol für die äußere Gestaltung des Produkts zu erhalten.

Vorgehen gegen die Quelle des Übels nur beschränkt möglich

Quelle des Übels sind unzweifelhaft die Hersteller von 3D-Druckern und die Anbieter von CAD-Vorlagen. Nachdem sowohl 3D-Drucker als auch CAD-Vorlagen in vielfältiger Weise rechtmäßig benutzt werden können, scheidet aber ein grundsätzliches Verbot dieser Produkte aus.

Soweit aber zum Beispiel Betreiber von File Sharing-Plattformen für CAD-Vorlagen darauf hingewiesen werden, dass bestimmte auf der Plattform abrufbaren Vorlagen dazu dienen, Schutzrechtsverletzungen zu begehen, dürfte neben der Haftung des Herstellers der CAD-Vorlage eine Haftung des Plattform-Betreibers in Betracht kommen. Auch insoweit besteht eine Parallele zu digitalen Musik- und Filmangeboten im Internet.

3D-Drucker als Aus für Markenartikel?

Auch hier gilt: Qualität und Prestige setzen sich für gewöhnlich durch. 3D-Drucker werden daher nicht das Ende des Markenartikels sein, durchaus aber für Ungemach sorgen können. Für manche Konsumgüterhersteller könnte es jedoch möglicherweise auch ein Geschäftsmodell sein, für ihre Produkte oder Ersatzteile entgeltlich CAD-Vorlagen zum Download anzubieten. Die Hobby-Drucker könnten dann legal den Druckbefehl geben. Ob ein solches Angebot Nutzer finden könnte? Dass im Internet Raum für entgeltliche Downloads ist, beweist „iTunes″ jeden Tag.

Tags: 3D-Drucker 3D-Marke CAD Formmarke Lizenz Markenartikel Plattform-Betreiber Privatkopie Produktpiraterie