Der Handel mit Non-fungible Token (NFT) boomt. Auch bei körperlichen Sachen gibt es einen zukuNFTsweisenden Anwendungsbereich – Tokenisierung von Eigentum.
Die NFT-Handelsplattform OpenSea verzeichnete im August 2021 ein Handelsvolumen von USD 3,3 Milliarden. Gehandelt wurde bisher vor allem mit NFT an digitalen Kunstwerken, Videos oder anderen digitalen Objekten. So wurde etwa das rein virtuell existierende Kunstwerk „Everydays: The first 5000 days“ von Mike Winkelmann aka „Beeple“ für USD 69.346.250 versteigert. Die Tokenisierung digitaler Objekte hat den Vorteil, dass das copy-paste anfällige digitale Kunstwerk durch den NFT als einzigartig und damit als Original identifiziert werden kann.
Eine Tokenisierung ist aber nicht nur auf digitale Objekte beschränkt, sondern für alle möglichen Formen von Vermögenswerten zumindest denkbar – unabhängig davon, ob diese real bestehen, Rechte oder Forderungen, Mobilien oder Immobilien sind.
Tokenisierung von physischen Gegenständen macht Eigentum erkennbar
Verlässt man mithin die Welt digitaler Objekte und betrachtet die Möglichkeiten der Tokenisierung in der realen Welt, stellt man fest, dass auch die bislang eher vernachlässigte Tokenisierung von physischen Gegenständen ein unglaubliches Einsatzpotential hat.
Die Dokumentation der Übertragung von Eigentum repräsentierenden Token auf einer Blockchain dient nicht nur dem Verkehrsschutz, sondern erleichtert die Umlauffähigkeit und Handelbarkeit von Gütern. Die Blockchain ermöglicht dabei als digitales Aufzeichnungssystem eine fälschungssichere, chronologische und dezentrale Speicherung der Transaktionen. Praktische Anwendungsfälle sind etwa „reale“ Kunstwerke (wobei real hier bedeutet, dass sie als physisch anfassbares Objekt existieren) oder Raritäten wie Oldtimer und sonstige Sammlerstücke. Wer das NFT besitzt, soll auch Eigentümer sein, das Eigentumsrecht wird also sichtbar gemacht.
Token und Tokenisierung
Durch Token kann man zwar Rechte an einer Sache abbilden, ein Token selbst ist aber weder eine Sache noch ein Recht. Grundsätzlich hat ein Token keinen ihm innewohnenden Wert. Durch die Tokenisierung wird der an sich rechtlich neutrale Token durch eine rechtliche Verknüpfung mit einem sich außerhalb der Blockchain befindlichen Vermögenswert „aufgeladen“.
Rechte, also auch das Eigentum als ein absolutes, dingliches Recht, können durch fungible oder nicht-fungible Token „tokenisiert“ werden.
Fungible Token, also austauschbare Token, bieten sich an, wenn das Eigentum in mehrere, gleichartige Token zerlegt werden soll. Vergleichbar sind fungible Token etwa mit Geld oder anderen – juristisch ausgedrückt – „vertretbaren“ Sachen (vgl. § 91 BGB).
Nicht-fungible Token (NFT) sind hingegen einzigartig und nicht austauschbar. Bei der Erstellung des NFT entstehen eine eindeutige Token-ID und einzigartige Metadaten. NFT sind vor allem dann sinnvoll, wenn es zu einer bestimmten Sache nur genau einen Token geben soll, oder aber wenn Eigentum in mehrere unterschiedliche Miteigentumsanteile zerteilt wird. Das wäre also der Fall, wenn es für ein einzigartiges Kunstwerk nur einen einzigen Token geben soll, der dem Inhaber des Tokens das Eigentum an dem Kunstwerk zuordnet. Oder aber, wenn die „Anteile“ am Eigentum unterschiedlich ausfallen, etwa weil ein Käufer einen größeren Anteil am Kaufpreis übernimmt und ihm deshalb ein größerer Miteigentumsanteil zusteht. Juristisch vergleichbar sind die NFT mit „nicht-vertretbaren“ Sachen, also Einzelstücken und Unikaten.
Eine Abgrenzung zwischen fungiblen und nicht-fungiblen Token ist nicht eindeutig möglich und es werden dazu verschiedene Ansätze vertreten. Für die Tokenisierung von Eigentum an körperlichen Gegenständen, auch wenn es sich um Miteigentum mit gleichem prozentualen „Anteil“ handelt, bietet es sich aber an, die Token aufgrund ihrer begrenzten Anzahl als NFT zu klassifizieren.
Potential der Tokenisierung von Eigentum
Bei digitalen Kunstwerken oder Vermögenswerten macht eine Tokenisierung durch einen NFT vor allem deshalb Sinn, weil es kein Original gibt und sie frei reproduzierbar sind. Mit dem NFT kann aber ein einzigartiges „digitales Original“ erstellt und auch nur einer einzigen Person zugeordnet werden. Dieses Bedürfnis besteht bei realen Werken nicht zwingend; eine Tokenisierung kann aber eingesetzt werden, um etwa die Eigentumsstellung an einer Sache nachzuweisen.
Eigentum ist ein absolutes Recht: Es wirkt gegen jedermann und räumt umfassende Rechtspositionen ein. Eigentumsfähig sind nur Sachen, also körperliche Gegenstände, was umgangssprachlich bedeutet, dass man sie anfassen kann (§ 90 BGB).
Im juristischen Sprachgebrauch unterscheidet man das Eigentum vom Besitz. Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft bedeutet nichts anderes als die Sache „in den Händen zu halten“. Eigentum hingegen bezeichnet eine Rechtsposition zu einer Sache, nämlich die umfassende Verfügungs- und Nutzungsgewalt, also die rechtliche (aber nicht zwingend auch die tatsächliche) Herrschaft über eine Sache. Ein Beispiel ist etwa das Recht, frei über die Sache zu verfügen, sprich sie zu verkaufen und dabei das Eigentum an den Käufer zu übertragen.
Wie aber stellt man fest, ob ein potentieller Vertragspartner tatsächlich Eigentümer der Sache ist? Das Gesetz enthält dazu einige Vorschriften. Ein Beispiel ist für das Recht der beweglichen Sachen etwa § 1006 BGB, der eine Eigentumsvermutung an den Besitz der Sache koppelt. Auch die Gutglaubensvorschriften (§§ 932 ff. BGB), die den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten regeln, knüpfen an den Besitz an.
Heutzutage findet ein Großteil der Käufe physischer Sachen über Online-Handelsplattformen statt und der Vertragspartner ist weitestgehend unbekannt. Die Möglichkeiten, nachzuprüfen, ob der Vertragspartner tatsächlich der Eigentümer einer Sache oder im Besitz der Sache ist, sind begrenzt. Bei größeren und renommierten Anbietern geht man zwar ein begrenztes Risiko ein, bei kleineren Anbietern oder bei Privatpersonen können aber nur Bewertungssysteme für Verkäufer gewisse Anhaltspunkte über deren Vertrauenswürdigkeit liefern. Im Online-Handel besteht ein großes Bedürfnis danach, sich vor und bei Vertragsschluss abzusichern. Die ebenfalls an den Besitz anknüpfenden Gutglaubensvorschriften bieten hier nur einen begrenzten Schutz, da es oft erst nach der Bezahlung zu einer Übergabe kommt.
Hauptanwendungsfall einer Tokenisierung sind Wertanlagen
Bei der Tokenisierung von Wertanlagen eröffnet das Miteigentum nach Bruchteilen auch kleineren Investoren die Möglichkeit, sich mit weiteren Investoren zusammenzuschließen und einen geringeren Betrag in hochpreisige Assets zu investieren.
Beispiele sind etwa wertvolle reale Kunstwerke, Oldtimer oder andere Raritäten, die für eine fachgerechte Lagerung bei einem Dritten aufbewahrt oder ausgestellt werden. In einem solchen Fall besteht kaum ein Gutglaubensschutz, der Käufer will sich aber insbesondere bei wertvollen Gegenständen davon überzeugen, dass der Verkäufer der Eigentümer ist und ihm das Eigentum wirksam übertragen wird – auch wenn er die Sache nie in den Händen hält.
Die Tokenisierung von Eigentum hat – ähnlich wie die Verbriefung eines Rechts durch eine Urkunde – den Vorteil, dass sich der Inhaber des entsprechenden Tokens als wahrer Eigentümer ausweisen kann (Legitimationswirkung). Zugleich kann er, beispielsweise in dem Fall der Übertragung von Eigentum auf Grund eines liegenden Kaufvertrags nachweisen, dass er der Pflicht zur Übertragung des Eigentums nachgekommen ist (Erfüllungswirkung).
Einfach ausgedrückt, werden durch die Tokenisierung von Eigentum die Inhaberschaft und die Übertragung von Eigentum auf der Blockchain dokumentiert. Auf der Blockchain wird dann die reale Rechtslage unverfälschbar, sicher, dezentral und chronologisch nachverfolgbar aufgezeichnet. Das hat das Potenzial, den Verkehrsschutz und damit die Umlauffähigkeit von Gütern zu verbessern, da der Nachweis der Eigentumsstellung durch die Inhaberschaft des Tokens erleichtert wird.
Diese Dokumentation von Eigentum auf der Blockchain setzt aber voraus, dass die Eigentümerstellung der Inhaberschaft am Token folgt.
Keine rechtliche Verknüpfung von Token und Eigentum
Bei Wertpapieren folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier. Bei Token gibt es eine solche Regelung bislang aber nicht. Im Folgenden soll daher dargestellt werden, wie die Übertragung von Token und Eigentum auf tatsächlicher und rechtlicher Ebene stattfindet und welche Probleme dadurch entstehen.
Übertragung von Eigentum
Das Eigentum an körperlichen Gegenständen (§ 90 BGB) wird nach den sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen (§§ 929 ff.). Erforderlich sind dafür eine sogenannte dingliche Einigung, die Verfügungsberechtigung des Veräußerers und eine Übergabe der Sache an den Erwerber.
Die dingliche Einigung ist formfrei und somit etwa auch über das Internet, z. B. über eine NFT-Handelsplattform wie OpenSea möglich.
Die Verfügungsberechtigung liegt in der Regel dann vor, wenn man das Eigentum an der Sache hat oder von dem Eigentümer zur Verfügung über die Sache ermächtigt wird (§ 185 BGB), wie etwa bei einem Kommissionsvertrag.
Die Übergabe soll dem Erwerber den Besitz im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft an der Sache verschaffen.
Für die Übergabe des Eigentums gibt es drei Möglichkeiten:
- Die erste Möglichkeit ist die tatsächliche Übergabe (§ 929 S. 1), bei der der Verkäufer die Sache dem Käufer übergibt und dieser dadurch eine tatsächliche Zugriffmöglichkeit auf die Sache hat.
- Findet eine tatsächliche Übergabe nicht statt, kann sie durch juristische Konstruktionen ersetzt werden: das sogenannte Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder die Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 930 BGB).
Das Besitzkonstitut kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verkäufer die Sache weiter bei sich behält. Im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) wird dann vereinbart, dass er den Besitz für den Käufer „mittelt“, er also die Sache für diesen besitzt und ihm gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. Ein Beispiel hierfür wäre der Verkauf eines Gemäldes, dass der Verkäufer für den Käufer für einen gewissen Zeitraum lagern oder aufbewahren soll.
- Bei der dritten Möglichkeit, die dann in Betracht kommt, wenn sich die Sache bei einem Dritten befindet, von dem der Verkäufer die Herausgabe verlangen kann, kann die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Der Erwerber einigt sich mit dem Verkäufer also nicht nur auf Übergang des Eigentums, er erhält außerdem den Herausgabeanspruch gegen den Dritten durch eine Abtretung (§ 398 S. 2 BGB). Wird das Gemälde beispielsweise bei dem Dritten gelagert, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe aus dem Verwahrungsvertrag (§ 695 S. 1 BGB), den er dann an den Käufer abtritt. Ein anderes Beispiel wäre, dass das Gemälde für die Dauer einer Ausstellung noch im Besitz eines Museums ist und der Herausgabeanspruch gegen das Museum abgetreten wird.
Übertragung von Token
Token werden im Gegensatz zu Eigentum aber nicht nach den §§ 929 ff. BGB übertragen. Für die Anwendbarkeit des Sachenrechts und der §§ 929 ff. BGB muss zwingend eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand, vorliegen. Der Token ist gerade kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache. Aufgrund des sogenannten numerus Clausus des Sachenrechts und damit einhergehenden Typenzwangs, der besagt, dass es keine anderen dinglichen Rechte gibt, als die ausdrücklich im Gesetz normierten, können die §§ 929 ff. BGB nicht entsprechend angewendet werden.
Hier müsste also der Gesetzgeber tätig werden, der bislang elektronische Daten und Vergleichbares ausdrücklich nicht in das Sachenrecht aufgenommen hat. Mit § 2 Abs. 3 eWpG wurde erstmals eine Sachfiktion für das elektronische Wertpapier als einen nicht körperlichen Gegenstand eingeführt. Wie sich die Rechtslage im Hinblick auf Token entwickelt, bleibt abzuwarten.
Die Entstehung und Übertragung von Token ist daher nach der derzeitigen Rechtslage ein sogenannter Realakt, auf den Vorschriften über Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden. Die Übertragung des Tokens auf die Wallet-Adresse eines Käufers ist als rein tatsächliches Geschehen ohne die Beachtung rechtlicher Voraussetzungen möglich.
In dem ersten Teil haben wir uns mit der Verknüpfung von Token und Eigentum beschäftigt. Im zweiten Teil sind wir auf das Auseinanderfallen von Token und Eigentum eingegangen.