Werke der Baukunst unterliegen ebenso wie die dazugehörigen Entwurfsplanungen dem Urheberschutz. Dies ist keine Neuigkeit. Doch stellt schon die Präsentation eines Architektenplans durch den Bauträger eine urheberrechtliche Verwertungshandlung dar? Mit dieser Frage beschäftigt sich das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. 11 U 111/12).
Ein Architekt hatte für den Bauträger Entwurfsplanungen für ein Mehrparteienwohnhaus angefertigt. Der Architekt hatte das dafür vereinbarte Honorar erhalten. Allerdings waren aus Sicht des Architekten dennoch Zahlungsansprüche offen: Ohne Absprache mit dem Architekten hatte der Bauträger die Entwurfsplanungen Kaufinteressenten präsentiert. Aus Sicht des Architekten lag darin eine urheberrechtliche Verwertungshandlung, die der Bauträger ohne Zustimmung des Architekten vorgenommen hatte. Bestand also ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Architekten?
Nur Schauen kostet nichts
Das OLG Frankfurt ließ offen, ob es sich bei dem geplanten Mehrparteienwohnhaus überhaupt um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk der Baukunst handelte. Denn selbst wenn man dies unterstellen würde, fehlte es nach Auffassung des OLG Frankfurt an einer Rechtsverletzung. Der Bauherr habe weder Vervielfältigungsstücke der Entwurfsplanungen hergestellt noch die Entwurfsplanungen selbst öffentlich angeboten. Verwertungen nach § 16 UrhG und § 17 UrhG schieden somit aus.
Übrig blieb aus Sicht des OLG Frankfurt das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG. Ob dieses Verwertungsrecht auf Bauwerke und deren Entwurfsplanungen überhaupt anwendbar ist, ließ das OLG Frankfurt offen. Denn die einmalige Präsentation der Entwurfsplanungen gegenüber potentiellen Käufern sei kein öffentliches Zur-Schau-Stellen im Sinne von § 18 UrhG. Die Präsentation der Entwurfsplanungen diente in diesem Zusammenhang nur dazu, dass sich die Kaufinteressenten (und somit ein fester Adressatenkreis) ein Bild des geplanten Bauvorhabens machen könnten.
Urheberrechtsneutrale Handlungen denkbar
Für Architekten und Bauherren sorgt die Entscheidung des OLG Frankfurt für weitere Klarheit, wo die Trennlinie zwischen urheberrechtsneutraler Nutzung und urheberrechtlicher Verwertung verläuft. Nicht jede Nutzung von Entwurfsplanungen muss also urheberrechtliche Bedeutung haben.
Architekten, die finanziell an Präsentationen ihrer Architektenpläne partizipieren möchten, bleibt nur mehr der Versuch, mit dem Bauträger einen vertraglichen Vergütungsanspruch zu verhandeln.