Der EuGH entschied, dass das Embedding von Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zur Zulässigkeit des "Framings" bleiben dennoch Fragen offen.
Der EuGH hat nach Vorlage zur Vorabentscheidung vom BGH entschieden, dass das sogenannte Framing eines Links nicht gegen das Recht zur öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) verstößt. Damit stellt es im Grundsatz keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13). Mit der Entscheidung bleiben dennoch Fragen offen.
Embedding fremder Videos
Die Beklagten verlinkten auf ihrer Homepage ein Video der Kläger, das zuvor auf der Videoportalseite YouTube veröffentlicht wurde (ob mit Zustimmung der Kläger war streitig). Die Beklagten betteten das Video als sog. Inline-Frame (Embedding) ein. Nutzer konnten das Video von der Homepage der Beklagten direkt ansehen, obwohl sich die entsprechenden Video-Daten unverändert auf den YouTube-Servern befanden. Die Kläger sahen hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte.
BGH: Unbenanntes Verwertungsrecht?
Der BGH (Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – Die Realität) verneinte zunächst eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Der Framende halte das Video weder zum Abruf bereit noch übermittle er es auf Abruf an Dritte. Allein der Inhaber der Ursprungsseite entscheide, ob das auf seiner Webseite vorgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Nach Ansicht der Bundesrichter stand jedoch die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts der Rechteinhaber aus § 15 Abs. 2 UrhG im Raum. Da sich dessen Auslegung nach den Vorgaben der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe″ richtet, legte der BGH die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
EuGH: Publikum und Technik entscheidend
Nach Ansicht des EuGH stellt das „Framing″ im konkreten Fall keine „öffentliche Wiedergabe″ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und damit keine Verletzung der Urheberrechte der Kläger dar.
Eine „öffentliche Wiedergabe“ sei nur gegeben, wenn der Inhalt unter Verwendung einer neuen Technik wiedergegeben und/oder einem neuem Publikum zugänglich gemacht werde. Das Publikum sei neu, wenn die Inhaber des Urheberrechts nicht an diesen Personenkreis gedacht haben, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.
Kein neues Publikum beim Framing
Sofern und soweit das Werk auf einer Webseite frei zugänglich ist, liege durch Einbettung des Werkes keine öffentliche Wiedergabe vor. Es sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie die Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (so schon der EuGH in Urteil vom 13. Februar 2014 – C-466/12, Svensson). Beim Framing könne dementsprechend kein neues Publikum hinzukommen.
Zudem würde hierbei auch keine andere, neue Technik verwendet.
Den Umstand, dass Nutzer beim Framing fälschlich den Eindruck gewinnen könnten, dass das Werk von der Webseite desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, hält der EuGH für unbeachtlich. Dies sei „im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik“.
Nicht jedes Werk darf eingebettet werden
Der EuGH betont die „freie Zugänglichkeit″ des Werks und die Erlaubnis der Wiedergabe durch die Urheber. Damit wird deutlich, dass der EuGH hier nur den Fall des „Framings″ von Inhalten, die mit Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt wurden, entschieden hat. Darauf, ob der Urheber das Video auf der Plattform YouTube oder auf der eigenen oder einer anderen Plattform oder Website veröffentlicht, kommt es allerdings nicht an. Dies stellt keine neue „öffentliche Wiedergabe“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch keine Urheberrechtsverletzung dar.
Damit sollte aber nicht der falsche Schluss gezogen werden, dass nun jeder im Internet öffentlich zugängliche Inhalt vorbehaltlos eingebettet werden darf. Zur Frage des Einbindens von Inhalten, deren Wiedergabe der Rechteinhaber ausdrücklich nicht allen Nutzern des Internets erlaubt hat (z.B. durch die Implementierung von Bezahlschranken oder eines Login) hat sich der EuGH nicht geäußert, womit diese Frage weiterhin offen bleibt.