4. Juli 2012
Gebrauchtsoftware
Urheberrecht

Gebrauchtsoftware: Paukenschlag aus Luxembourg – Schranken für den BGH

Mit einem Paukenschlag aus Luxembourg hat der EuGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 die langjährigen Rechtsstreitigkeiten um den Weiterverkauf von sog. Gebrauchtsoftware auf die Zielgerade geführt. Denn das Urteil weist den BGH in seine Schranken. Obwohl viele Experten vermuteten, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware, insbesondere nach den entsprechenden Ausführungen des BGH, umfassend verboten werden würde, ist der EuGH dieser Linie nicht gefolgt. Noch über die Stellungnahme des Generalanwalts Bot hinausgehend ist nach dem Urteil des EuGH der Handel mit Gebrauchtsoftware zumindest in bestimmten Formen zulässig.

Formaljuristisch begründet der EuGH dieses damit, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) (als lex specialis zur „Harmonisierungs″-Richtlinie 2001/29/EG) von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts schon beim „Verkauf″ ausgeht und dass ein solcher eben bereits dann vorliegt, wenn ein Hersteller das Herunterladen einer Kopie erlaubt. Die Formulierung „Verkauf einer Programmkopie″ unterscheide nicht danach, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliege. Und rechtmäßiger Erwerber des Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG sei nun einmal auch ein Zweiterwerber, mit dem der Hersteller keinen Vertrag geschlossen habe. Denn eine andere Auslegung „nähme […] der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 die praktische Wirksamkeit″. Kritisch äußert sich der EuGH nur zu der Frage, inwieweit Lizenzen aufgespalten werden dürfen. Über insoweit ggf. noch relevante Fragen des Kartell- und Vertragsrechts hatte er aber nicht zu entscheiden.

Im Übrigen hat der EuGH eine klare Vorstellung davon, wie digitale Güter zu vertreiben sind: Wer einmal entlohnt worden sei, solle nicht in der Lage sein, die Märkte abzuschotten und den Wiederverkauf von einem erneuten Entgelt abhängig zu machen (Rd. Ziffern 62 und 63 des Urteils). Die Gefahr unlizenzierter Kopien sieht der EuGH dabei durchaus, sie bestehe allerdings auch beim Verkauf physischer Datenträger (Rn. Ziffer 79). Hiergegen Maßnahmen zu treffen obliegt nach der EuGH-Entscheidung der Softwareindustrie, die sich dafür um entsprechende technische Schutzmaßnahmen bemühen muss (Rn. Ziffern 79 und 87).

Die Entscheidung darf insofern als wegweisend auch für andere Urheberrechtsindustrien gelten, wiewohl insofern zu beachten ist, dass das Urteil maßgeblich vom Wortlaut der Richtlinie 2009/24/EG und dem dort benutzten Begriff des „Verkaufs″ geprägt ist. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie nun im nächsten Schritt der BGH die Entscheidung in seinem Urteil umsetzen wird.

Tags: 2001/29/EG C-128/11 Erschöpfung EuGH Gebrauchtsoftware Rechtsprechung Softwareindustrie Usedsoft Verbreitungsrecht Verkauf einer Programmkopie Zweiterwerber