5. März 2021
Urheberrechtsreform
Urheberrecht

Urheberrechtsreform – Wer sind die Gewinner?

Das neue Urheberrecht kommt. Welche Auswirkungen das für Urheber, Plattformen und Nutzer hat, stellen wir nachfolgend näher dar.

Am 3. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.

Schwerpunkt der wohl umfangreichsten Reform im Urheberrecht seit zwei Jahrzenten ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen regelt. Wir beleuchten die Auswirkungen des Gesetzes für die beteiligten Akteure. 

Die Nutzer dürfen Inhalte übernehmen, wenn sie den besonderen Zweck rechtfertigen

Die Verwendung von Memes/Gifs, satirischen oder parodistischen Inhalten ist erlaubt. Allerdings nur, sofern sie „durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. 

Diese Formulierung stammt aus dem Zitatrecht. Laien dürften sie kaum verstehen und nicht ermessen können, wann solche Nutzungen erlaubt sind. Mit einer Bagatellregelung soll zudem die Verwendung von bis zu 15 Sekunden einer Tonspur, maximal 160 Zeichen eines Textes und 125 KB eines Lichtbildwerks, Lichtbilds oder einer Grafik erlaubt sein (aber nur in Kombination mit anderen Werken und nur, wenn die Schnipsel weniger als 50% des Hauptwerks ausmachen). 

Zum Vergleich: Ein Tweet kann bis zu 250 Zeichen umfassen. Die Verwendung eines solchen wäre demnach nicht gestattet. 

Urheber bekommen den „roten Knopf“, um Urheberrechtsverletzungen zu melden

Urheber werden für die rechtskonforme Nutzung ihrer Werke von der Plattform (über Verwertungsgesellschaften) vergütet. 

Urheber, die meinen, ihr Werk sei unberechtigt hochgeladen worden, können die Sperrung und Entfernung des Inhalts verlangen (red button). Dafür muss der Urheber lediglich gegenüber der Plattform erklären, dass er nicht von einem „mutmaßlich erlaubten″ Inhalt ausgeht und ihn die öffentliche Wiedergabe in der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes erheblich beeinträchtigt. 

Die Plattform muss den Inhalt dann sofort und bis zum Abschluss des vorgesehenen Beschwerdeverfahrens blockieren. Wer dieses Recht allerdings mehrmals missbraucht, kann von der Plattform ausgeschlossen werden oder sein „Blockaderecht“ verlieren. 

Welche Plattformen betroffen sind, bleibt unklar

Nicht ganz klar ist nach wie vor, für welche Plattformen das Gesetz gilt. Adressat sind Plattformen, „die es als Hauptzweck verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen″.

Ob zum Beispiel eine Plattform wie Twitter auch unter diese Definition fällt, ist unklar. Die Plattformen haften täterschaftlich für die Inhalte ihrer Nutzer – es sei denn, sie halten bestimmte Sorgfaltspflichten ein, deren Umfang noch präzisiert werden muss. Plattformen müssen Urheber vergüten, und zwar sowohl für Bagatellinhalte als auch für gesetzlich erlaubte Inhalte. 

Was viele übersehen: Plattformen wie YouTube zahlen den Urhebern schon jetzt eine Vergütung. 

Keine Uploadfilter verlangt, aber Einsatz wahrscheinlich

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Uploadfilter vor. Um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, kann es aber sein, dass die Plattformen mehr blockieren als früher und dafür auch Uploadfilter verwenden. Die manuelle Überprüfung der Inhalte auf die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Nutzung ist bei der Masse der täglichen Uploads unmöglich. 

Problematisch könnte dann sein, dass die Uploadfilter nur schwer zwischen einer legalen Parodie und einer Urheberrechtsverletzung unterscheiden und deshalb auch eigentlich zulässige Inhalte löschen. Um das zu verhindern, können Nutzer den Upload vorab als gesetzlich erlaubt kennzeichnen (pre-flagging). Diese Inhalte kommen dann zunächst auf die Plattform, es sei denn, ein sog. „vertrauenswürdiger Rechtsinhaber“ interveniert. Wer vertrauenswürdig ist, entscheidet die Plattform selbst.

Gewinner und Verlierer der Reform 

Das UrhDaG will ein Kompromiss für alle Beteiligten sein. Man kann es aber nicht allen Recht machen. Vor allem Content Creators befürchten, dass die Nutzungsmöglichkeit urheberrechtlich geschützter Werke durch die strengen gesetzlichen Regelungen sowie den Druck der Plattformen, für jegliche Verstöße haften zu müssen, stark eingeschränkt werden. 

Die Gewinner dieser Reform scheinen deshalb zunächst vor allem die Rechteinhaber zu sein. Durch die erlaubten Nutzungsformen (Memes, Parodien, etc.) und die Bagatellregelung müssen aber auch diese einige Einschränkungen ihres Urheberrechtsschutzes hinnehmen. 

Die Kreativwirtschaft soll mehr an den Werbeeinnahmen von Plattformen beteiligt und im Gegenzug die nicht-kommerzielle Nutzung von Medieninhalten stärker geschützt werden. Letztendlich wird es vor allem darauf ankommen, wie die Plattformen das Gesetz technisch realisieren und wie differenziert die Uploadfilter verschiedene Nutzungsformen voneinander unterscheiden können. Auch die Abgrenzung zwischen „durch den besonderen Zweck gerechtfertigtem“ und urheberrechtverletzendem Content wird eine wichtige Rolle in der Frage nach den wahren Gewinnern dieses Gesetzesentwurfes spielen. 

Mit der Einführung von verschiedenen Regelwerken in Deutschland und der EU wird der gesamte Bereich der digitalen Dienste grundlegend reformiert. Vom neuen Rechtsrahmen werden beinahe sämtliche Anbieter von digitalen Diensten erfasst, Adressaten sind insbesondere Plattformen wie Media PlatformsUser Interface Provider und Media Intermediaries als auch Market Places. Eine Übersicht über unser Beratungsangebot zum Bereich „Digital Regulation“ finden Sie hier.

Tags: Plattform Uploadfilter Urheberrechts-Diensteanbieter Urheberrechtsfreform Urheberrechtsverletzung