Werden Hoheitszeichen wie die Sterne der Europaflagge durch ein Zeichen bei einer Markenanmeldung nachgeahmt, besteht bereits ein absolutes Schutzhindernis.
„Das kommt mal wieder aus Brüssel!″ „Typisch EU!″ – Die Europäische Union gibt in unserem Alltag häufig den Takt vor. Umgekehrt schafft die Europäische Union aber auch neue Märkte.
Ein Teil dieser 27 Staaten umspannenden Gemeinschaft zu sein, ist daher auch Grundlage des Marketings vieler Unternehmen. Doch wie kann diese Botschaft möglichst einfach transportiert werden? Mit dem europäischen Symbol schlechthin: Der Europaflagge!
Ein Kranz mit Sternen auf blauem Hintergrund – die Europaflagge
„Auf blauem Grund [findet sich] ein Kranz von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren.″ – Nüchterner kann die Europaflagge kaum beschrieben werden. Diesen Sternenkranz auf blauem Grund greifen auch viele Marken auf, gerne in Kombination mit Wortbestandteilen wie „Euro″ oder „europäisch″. Zwar mag dies die europaweite Tätigkeit des Unternehmens nachdrücklich kommunizieren, aus Sicht der europäischen Institutionen wird die markenmäßige Benutzung jedoch häufig als Hissen der Kriegsflagge verstanden.
Denn nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nach entsprechender Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums solche Zeichen von der Markeneintragung ausgeschlossen, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten. Ausreichend für das Eingreifen dieses absoluten Schutzhindernisses ist bereits, wenn solche Hoheitszeichen durch das von der Markenanmeldung umfasste Zeichen nachgeahmt werden. Hintergrund dafür ist, dass nicht der unzutreffende Eindruck einer Verbindung des Markeninhabers mit den Trägern der genannten Hoheitszeichen entstehen soll.
Nachahmung der Europaflagge durch Sterne auf weißem Hintergrund mit teilweise blauem Schatten
In diesem Sinne hat das Bundespatentgericht auch mit Beschluss vom 11.08.2011 entschieden (Az. 26 W (pat) 62/10). Die von der Europäischen Union angegriffene Marke unterschied sich zwar von der Flagge des Europarates dadurch, dass in ihr zwölf Sterne elliptisch (und nicht kreisförmig) sowie nicht vollständig auf blauem Hintergrund angeordnet waren. Diejenigen Sterne, die auf weißem Hintergrund angeordnet waren, warfen allerdings einen blauen Schatten.
Das Bundespatentgericht entschied, dass dies ausreichend sei, um den Markenschutz zu versagen. Denn der Eindruck, dass eine Verbindung zu den europäischen Institutionen bestehe, werde dadurch verstärkt, dass zusätzlich der Wortbestandteil „EURO″ in der Wort-/Bildmarke enthalten sei. Auch die Beantragung des Markenschutzes für u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang von Lebensmitteltransporten würde auf eine gewisse Nähe zur Europäischen Union hindeuten, die ebenfalls mit diesem Thema befasst sei.
Nach dieser Gesamtbetrachtung ordnete das Bundespatentgericht daher die Löschung der Marke an. Keine Sternstunde also für Marken, die mit Elementen wie den Sternen der Europaflagge spielen. Solche Marken sollten zumindest durch ihre weiteren Bestandteile weit genug weg von den europäischen Institutionen führen. Ansonsten droht nach einer Auseinandersetzung mit der EU die Umstellung auf ein neues Markenkonzept.