8. September 2021
Entgelte Sofortüberweisung PayPal
Wettbewerbsrecht (UWG)

BGH: Entgelte für PayPal und Sofortüberweisung rechtmäßig

Zusätzliche Gebühren für Zahlungen via PayPal oder Sofortüberweisung sind keine „Entgelte für die Überweisung“ und daher zulässig.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs stieß bei ihren Online-Recherchen auf die Website eines großen deutschen Fernbusunternehmens mit Sitz in München. Auf dieser Website missfiel den Wettbewerbshütern, dass für Zahlungen via PayPal und Sofortüberweisung zusätzliche Entgelte von den Kunden verlangt wurden. Für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften darf nämlich kein Entgelt erhoben werden – so steht es in § 270a S. 1 BGB:

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht München I – zunächst mit Erfolg! Das LG urteilte, dass die zusätzlichen Entgelte unrechtmäßig seien und nicht weiter erhoben werden dürften (Urteil v. 13. Dezember 2018 – 17 HK O 7439/18). Das daraufhin angerufene OLG München sah die Sache jedoch anders und entschied die Berufung zugunsten des Busunternehmens (Urteil v. 10. Oktober 2019 – 29 U 4666/18). 

Letztlich musste der BGH also entscheiden und schloss sich dem Oberlandesgericht an. Die Entgelte für PayPal und Sofortüberweisung seien rechtmäßig, ein Verstoß gegen § 270a BGB liege nicht vor (Urteil v. 25. März 2021 – I ZR 203/19). Das Entgelt werde nicht „für die Überweisung“, sondern für zusätzliche Dienstleistungen der „Zahlungsauslösedienste“ PayPal und Sofortüberweisung erhoben.

Zusammenspiel aus BGB, Zahlungsdiensterichtlinie und SEPA-Verordnung

Der entscheidungserhebliche § 270a BGB dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie („ZDR“ – Richtlinie (EU) 2015/2366). Darin ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten der EU in jedem Fall sicherstellen müssen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für Zahlungsdienstleistungen verlangt, auf die die SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) 260/2012) anwendbar ist. 

Die SEPA-Verordnung ist für „auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union“ anwendbar (Art. 1(1) SEPA‑Verordnung). 

Weiterhin bezeichnet der Ausdruck „Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt (Art. 2 Nr. 1 SEPA‑Verordnung).

Mit einer „Lastschrift“ ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster inländischer oder grenzüberschreitender Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, beschrieben (Art. 2 Nr. 2 SEPA‑Verordnung).

§ 270a BGB ist „1:1-Umsetzung“ von Art. 62 Abs. 4 ZDR

Der BGH beschreibt in seinem Urteil, dass es sich bei § 270a BGB um eine „1:1‑Umsetzung“ von Art. 62 Abs. 4 ZDR handele. Der deutsche Gesetzgeber habe von der in der ZDR angelegten Möglichkeit, dem Zahlungsempfänger jede Erhebung von Entgelten zu untersagen (siehe Art. 62 Abs. 5 ZDR), keinen Gebrauch gemacht. Das Entgeltverbot gelte daher allein für die von § 270a BGB, Art. 62 Abs. 4 ZDR erfassten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen und dem Zahlungsempfänger bleibe es unbenommen,

für die Nutzung anderer als der in Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und § 270a BGB genannten Zahlungsmittel ein Entgelt zu verlangen. 

Auch „Sofortüberweisung“ ist „Überweisung“ im Sinne der SEPA-Verordnung

Bezüglich der Zahlung via „Sofortüberweisung“ hält der BGH zunächst fest, dass es sich dabei um eine Überweisung im Sinne des Art. 2 Nr. 1 SEPA‑Verordnung handele und somit das Entgeltverbot des § 270a BGB grundsätzlich greife. Dies war insofern zumindest fraglich, als die Überweisung nicht von dem Zahlenden selbst (also dem Kunden), sondern durch die Betreiberin des Zahlungsdienstes (die „Sofort GmbH“ aus der Klarna-Gruppe) ausgelöst wird.

Dies sei jedoch unerheblich, so die Karlsruher Richter, denn der Wortlaut des Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung erfasse

neben der unmittelbaren auch die mittelbare Auslösung des Zahlungsdienstes durch den Zahler.

Für eine Überweisung sei allein kennzeichnend, dass sie durch den Zahler angestoßen werde. Im Unterschied dazu sei beispielsweise eine Lastschrift dadurch charakterisiert, dass sie durch den Zahlungsempfänger ausgelöst werde. 

Kosten für Sofortüberweisung kein Entgelt „für die Überweisung“

Allerdings werden die Entgelte, die der Busreiseanbieter von seinen Kunden bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ fordere, nicht als „Entgelt für die Überweisung“ im Sinne von § 270a BGB verlangt. Der BGH meint vielmehr, dass es für die

Zulässigkeit der Vereinbarung eines Entgelts für das Zahlverfahren „Sofortüberweisung“ darauf ankommt, ob das Entgelt (auch) für die Überweisung oder aber (allein) für zusätzliche Dienstleistungen vereinbart wird. Nicht ausreichend ist, dass der Zahlungsvorgang als solcher mittels Überweisung erfolgt.

Vorliegend sei das Entgelt gerade nicht für die Überweisung, sondern für die Einschaltung des Anbieters Sofortüberweisung vereinbart worden, der noch weitere Dienstleistungen erbringe (z.B. eine Bonitätsprüfung).

Weiterhin unerheblich sei, dass aus Sicht des Zahlers bei Zahlung mittels Sofortüberweisung nur eine gewöhnliche SEPA-Überweisung stattfinde. Denn die

maßgeblichen Vorschriften bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die ‑ objektiv unzutreffende ‑ Sicht des Zahlers könnte für die Beurteilung der Frage maßgeblich sein, ob das Entgelt für die Nutzung der Sofortüberweisung vom Zahlungsempfänger für die Nutzung der SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift verlangt wird.

Zahlung via PayPal fällt (vermutlich) auch unter Entgeltverbot des § 270a BGB

Auch hinsichtlich des Zahlungsdienstes PayPal warf der BGH die Frage auf, ob dieser überhaupt vom Anwendungsbereich des § 270a BGB, Art. 62 Abs. 4 ZDR erfasst sei. Dazu teilte er zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer Zahlung via PayPal grundsätzlich nur E-Geld vom Zahler an den Zahlungsempfänger übermittelt werde. In diesen Fällen ist die SEPA-Verordnung nämlich nicht anwendbar, da es in Art. 1 Abs. 2 lit. f SEPA‑Verordnung wie folgt heißt:

Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld (…) übermittelt wird, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch (…) IBAN identifizierten Zahlungskontos führen.

Unter „E‑Geld“ ist jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten zu verstehen, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen (siehe Definition in Art. 2 Nr. 2 E‑Geld‑Richtlinie 2009/110/EG). 

Von einer solchen Zahlung mit E-Geld könnte zumindest dann auszugehen sein, wenn der zu belastenden Betrag vollständig vom PayPal-Konto des Zahlers abgebucht wird und es zu keinen weiteren Abbuchungen von Konten oder Kreditkarten des Zahlers kommt. 

Anders muss die Situation jedoch bei einer – regelmäßig auftretenden – Unterdeckung des PayPal-Kontos und der daraufhin erforderlichen Abbuchung durch PayPal beim Zahler bewertet werden. In diesen Fällen tendiert der BGH dazu, die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. f SEPA‑Verordnung nicht anzuwenden, sodass das Entgeltverbot aus § 270a BGB grundsätzlich greifen würde:

Auch wenn zwischen der E-Geld-Zahlung im Verhältnis vom Zahler zum Zahlungsempfänger, die für sich genommen keine Lastschrift oder Kartenzahlung darstellt, und der Aufladung des PayPal‑Kontos durch Lastschrift oder Kartenbelastung im Verhältnis des Zahlers zu PayPal zu unterscheiden ist, führt die E-Geld-Zahlung doch bei einer Unterdeckung des PayPal-Kontos regelmäßig zu einer Lastschrift oder Kartenbelastung. Der Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der SEPA‑Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass diese allein Fälle erfasst, in denen die Übermittlung von E‑Geld und die Überweisung oder Lastschrift zwischen denselben Parteien erfolgt. Ansonsten liefe die Bestimmung womöglich leer. Da die Zahlung zwischen den Parteien mit der Übermittlung von E-Geld abgeschlossen ist, erscheint es ausgeschlossen, dass es zwischen diesen darüber hinaus noch zu einer weiteren Zahlung im Wege einer Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung kommt.

Leider lässt der BGH diese Frage im Ergebnis offen, weil auch im Falle von PayPal das Entgelt nicht für die Lastschrift oder Überweisung selbst, sondern für zusätzliche Dienstleistungen erhoben wurde.

PayPal verankert Verbot für Händler zur Berechnung von Aufschlägen in Nutzungsbedingungen

Das Urteil des BGH eröffnet Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit, Gebühren für die Bereitstellung bestimmter Zahlungsmethoden zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung letztlich via SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift ausgeführt wird. Die Entgelte müssen sich in diesen Fällen aber auf zusätzliche Dienstleistungen beziehen – z.B. Bonitätsprüfungen – und dürfen nicht als Entgelt für die Überweisung erhoben werden.

PayPal hatte vor dem ersten Urteil des LG München I ein vertragliches Verbot für Händler zur Berechnung von Aufschlägen in ihren Nutzungsbedingungen verankert. Aktuell lautet die Klausel wie folgt (siehe hier):

Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder „Servicegebühren“, höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen.

Die Berechnung von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität.

Die Ausübung einer „verbotenen Aktivität“ kann nach den PayPal-Nutzungsbedingungen zum Beispiel zur Kündigung, Einschränkung oder Schließung des Kontos oder auch einem Einbehalt des Guthabens führen. Diese Reaktion ist verständlich – zusätzliche Gebühren wirken abschreckend auf Kunden, die gerade im E‑Commerce kostenfreie Zahlungsmethoden gewohnt sind.

Aus diesem Grund ist auch nicht zu erwarten, dass das Beispiel des Münchner Busunternehmens Schule macht. Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob es sich bei der Zahlung via PayPal um eine reine E-Geld-Zahlung handelt, die von dem Entgeltverbot des § 270a BGB ausgenommen ist.

Tags: Entgelte Sofortüberweisung