12. Juni 2019
Belästigungsverbot DSGVO
Wettbewerbsrecht (UWG)

DSGVO: Keine Änderung bisheriger Rechtsprechung zum Belästigungsverbot nach § 7 UWG

OLG München: Die DSGVO hat weder Einfluss auf die Auslegung des Belästigungsverbots gem. § 7 UWG noch auf die diesbezügliche Aktivlegitimation von Mitbewerbern.

Mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Az. 6 U 2404/18) hat das OLG München entschieden, dass die Geltungserlangung der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) nichts an der bisherigen Rechtsprechung zum Belästigungsverbot gem. § 7 UWG ändert. Insbesondere bleibe es dabei, dass Mitbewerber den Rechtsverletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnten.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte und Berufungsklägerin Werbeanrufe getätigt, ohne vorab die Einwilligung der angerufenen Gesprächsteilnehmer einzuholen. Dagegen wehrte sich die Klägerin als Mitbewerberin. Das LG München I gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG München blieb erfolglos.

§ 7 UWG als gegenüber der DSGVO autonomer Streitgegenstand

Die Beklagte begründete ihre Berufung u.a. damit, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit und Verarbeitung personenbezogener Daten in Gestalt eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals als Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Belästigungsverbot gem. § 7 UWG heranzuziehen seien.

Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine Absage. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Werbeanrufen bilde einen separaten – von der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung losgelöst zu betrachtenden – Streitgegenstand. Unter Verweis auf das BGH-Urteil „double-opt-in-Verfahren“ (BGH GRUR 2011, 936, Tz. 24) betonte das OLG München erneut die Unionsrechtskonformität von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG („ePrivacy-Richtlinie“) lasse mitgliedsstaatliche Regelungen zu, die Telefonwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen untersagen.

Mitbewerber bleiben aktivlegitimiert

Auch erteilte des OLG München der Argumentation der Beklagten eine Absage, wonach Mitbewerber mit Blick auf die Ahndung von Verstößen gegen § 7 UWG seit Geltung der DSGVO nicht mehr aktivlegitimiert seien. Die Beklagte hatte insoweit einen Vorrang der DSGVO gegenüber der ePrivacy-Richtlinie behauptet und argumentiert, die DSGVO verdränge die ePrivacy-Richtlinie, sodass Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, der Art. 13 der ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, nicht mehr von Mitbewerbern geahndet werden könnten.

Dieser Argumentation hielt das OLG München die Rechtsprechung des BGH (GRUR 2013, 1170, Tz. 11) entgegen: Der BGH habe die Unionsrechtskonformität von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie die Aktivlegitimation von Mitbewerbern in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt. An dieser Beurteilung ändere sich auch durch Geltung der DSGVO nichts. Erwägungsgrund 173 zur DSGVO spreche dafür, dass die DSGVO und die ePrivacy-Richtlinie nebeneinander zur Anwendung kommen. Auch lasse sich ein Vorrang der DSGVO nicht mit der zu erwartenden ePrivacy-VO begründen.

Fazit: Mitbewerber können weiter gegen „Cold Calls“ vorgehen

Die Entscheidung des OLG München überzeugt. Die Anwendungsbereiche von DSGVO einerseits und ePrivacy-Richtlinie andererseits – und damit auch § 7 UWG – sind streng voneinander zu unterscheiden. Folglich sind die Fragen, was datenschutzrechtlich und was lauterkeitsrechtlich zulässig ist, losgelöst voneinander zu beantworten.

Das Urteil fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein und führt diese konsequent fort. Keine neuen Erkenntnisse bringt die Entscheidung hingegen zu der Frage, ob Datenschutzrechtsverstöße von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Diesbezüglich bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung mit Spannung abzuwarten.

Tags: Aktivlegitimation Belästigungsverbot Cold Call DSGVO