11. November 2016
Auslobung Bekömmlichkeit Bier
Wettbewerbsrecht (UWG)

Update: Zur Auslobung der Bekömmlichkeit von Bier

OLG Stuttgart bestätigt: Bier darf nicht als bekömmlich beworben werden. Dies verstoße gegen die Health Claims Verordnung (HCVO).

Der Streit um die Auslobung der Bekömmlichkeit von Bier geht in eine neue Runde. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.11.2016 – 2 U 37/16) hat die Aussage des LG Ravensburg bestätigt. Die Bewerbung von Bier als „bekömmlich“ stelle einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO – EG Nr. 1924/2006) und damit gegen das deutsche Wettbewerbsrecht dar.

„Bekömmlichkeit“ von Bier – OLG rekurriert auf EuGH-Urteil „Deutsches Weintor“

Der Senat stützt sich zur Begründung seiner Ansicht auf das Urteil „Deutsches Weintor“ des EuGH (Urteil vom 06.09.2012 – C-544/10). Diesem sei zwar nicht eine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränke zu entnehmen, da dort gleichzeitig ein Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins erfolgte. Gleichwohl spreche das Urteil auch hier für die Unzulässigkeit der Angabe:

Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Da das Wort „bekömmlich“ mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“ gleichzusetzen sei, liege eine gesundheitsbezogene Angabe vor. Schon die Bedeutung „zuträglich“ schließe nach Auffassung des Senats nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein. Mit „bekömmlich“ soll im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen sein, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt damit die Vorinstanz, die argumentierte:

Mit dem Wort „bekömmlich“ wird suggeriert, dass der menschliche Körper und seine Funktionen durch den Bierkonsum keine Nachteile erleiden, also selbst beim Konsum größerer Mengen intakt bleiben. Die Behauptung eines solchen Zusammenhangs ist für den Bierkonsumenten auch von Bedeutung, denn mit dem Bierkonsum werden, insbesondere für den Fall übermäßigen Genusses, auch negative Folgen für den Körper in Zusammenhang gebracht; bei Dauerkonsum kann Bier den menschlichen Organismus sogar dauerhaft schädigen.

Ohne Relevanz soll dabei sein, dass Konsumenten mit der Werbeangabe den Trinkspruch „Wohl bekomm‘s“ in Verbindung bringen können, da letzteres „ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen“ sei.

Weiter Tendenz zu einer weiten Auslegung der „gesundheitsbezogenen Angabe“

Das Urteil des OLG Stuttgart reiht sich damit in eine Reihe jüngerer Entscheidungen ein, in denen unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH „Deutsches Weintor“ der Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ weit ausgelegt wird. Dies ist jedenfalls im Rahmen einer eher schablonenhaften Übertragung der Erwägungen des EuGH, die für den Gesundheitsbezug gerade den im dortigen Fall auch ausgelobten reduzierten Säuregehalt bemühte, bedenklich.

Ausweg durch Antragsverfahren nach Art. 1 Abs. 4 HCVO?

Als Ausweg weist der Senat auf das Antragsverfahren nach Art. 1 Abs. 4 HCVO hin. Danach könne

für Bezeichnungen, die „traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, und auf die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“, eine Ausnahme vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden.

Insoweit hält es der Senat nicht für fernliegend, über dieses Verfahren einen Interessenausgleich zu finden. Dagegen könne vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben ohne eine solche Befreiung, die bislang nicht erteilt worden sei, nicht abgesehen werden.

Ob ein Antrag nach Art. 1 Abs. 4 HCVO im vorliegenden Fall geeignet wäre, ist jedoch fraglich. Der Antrag bezöge sich nämlich auf die Erteilung einer Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 HCVO. Art. 1 Abs. 3 HCVO regelt:

Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

Durch die Ausnahme von Absatz 3 kann eine Verwendung von Bezeichnungen auch ohne beigefügte zugelassene Angabe erlaubt werden, wobei faktisch der Ausschluss dieser Bezeichnungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gewollt ist.

Verfahren nach Art. 1 Abs. 4 HCVO könnte sich schwierig gestalten

Angesichts der Tatsache, dass sich Art. 1 Abs. 3 HCVO ausschließlich auf Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen bezieht, ist jedoch davon auszugehen, dass auch der Begriff der „allgemeinen Bezeichnungen“ in Art. 1 Abs. 4 HCVO nur Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen erfasst. Daher kann der Antrag nicht für die vorliegend angegriffenen Werbeaussagen nutzbar gemacht werden. Typische Beispiele sind entsprechend Erwägungsgrund 5 der HCVO Angaben wie „Digestif“ oder „Hustenbonbon“.

In tatsächlicher Hinsicht wird es häufig schwierig sein, die Verwendung der Bezeichnung vor dem 10. Oktober 1993 nachzuweisen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen). Die unterlegene Brauerei hatte in der ersten Instanz zwar vorgetragen, dass sie schon seit den 1930er Jahren mit dem Slogan „Wohl bekomm’s“ werbe; ob dies jedoch im Rahmen des Antragsverfahrens den angegriffenen Auslobungen als „bekömmlich“ gleichzusetzen ist, ist unklar.

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