29. Juni 2020
Autositzbezug Informationspflicht
Wettbewerbsrecht (UWG)

Umfangreiche Informationspflichten für Verkäufer von Autositzbezügen

OLG Köln: Hinweis auf Eignung von Autositzbezügen für Seitenairbags eine für Verbraucher wesentliche Information und damit erforderlich.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 8. Mai 2020 (Az.: 6 U 241/19) entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen deutlich und in geeigneter Weise darauf hinweisen müssen, ob sich die Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge mit Seitenairbags eignen. Denn Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen.

Firma geht gegen Konkurrenten vor, welcher Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag ohne Eignungshinweis anbot

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem OLG Köln, eine österreichische Firma, verkauft TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, vom Kraftfahrzeugtyp abhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Sie hat die Beklagte, einer Firma aus dem Bergischen Land, wegen Angeboten auf Online-Plattformen auf Unterlassung verklagt. Bei diesen Angeboten fand sich kein oder allenfalls nur ein versteckter Hinweis, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.

Das OLG Köln hat entschieden, dass jedenfalls bei konkreten Produktangeboten, also qualifizieren Angeboten im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, deutlich darauf hingewiesen werden muss, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind.

OLG Köln: Eignung des Sitzbezugs zur Verwendung mit einem Seitenairbag als wesentliche Information für Kaufentscheidung eines Verbrauchers

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel in angemessener Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach
§ 5a Abs. 3 UWG insbesondere die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentliche Informationen. Weitere wesentliche Informationen sind die Identität und Anschrift des Unternehmers, der Gesamtpreis, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerrufs.

Die Information, ob ein Autositzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag überhaupt geeignet ist, ist eine derartige wesentliche Information für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Denn ohne die Angabe macht sich der Verbraucher in aller Regel keine Gedanken darüber, ob die Nutzung gefahrlos möglich ist. Zudem kann der Verbraucher ohne eine derartige Information, ob sich der Sitzbezug für einen Seitenairbag eignet, auch das konkrete Produktangebot nicht mit denen anderer Anbieter vergleichen.

Kein zusätzlicher Hinweis „Gefahr für Leib und Leben“ notwendig

Im Übrigen wurde jedoch die Klage zurückgewiesen, soweit die Klägerin in den Angeboten einen zusätzlichen Hinweis forderte, dass bei Ungeeignetheit für Fahrzeuge mit Seitenairbags „Gefahr für Leib und Leben“ bestehe.

Nach zutreffender Auffassung des OLG Köln sei der Verbraucher bereits dadurch hinreichend informiert, wenn ein entsprechender Hinweis über die Eignung des Autositzbezuges für Kraftfahrzeuge mit Seitenairbags enthalten ist. Weist die Information über den Autositzbezug daraufhin, dass dieser nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet ist, kann sich der Verbraucher ohne Weiteres herleiten, dass der Schutz durch den Seitenairbag bei einem Unfall dann nicht mehr gewährleistet sein könnte. Es bedürfe daher keines zusätzlichen Hinweises mit der Warnung „Gefahr für Leib und Leben“.

Informationspflicht nur bei qualifizierten Angeboten?

Das OLG Köln musste nicht darüber entscheiden, ob derartige Hinweise auf die Eignung der Bezüge auch bei jeder Werbung, also auch bei nicht qualifizierten Angeboten, erforderlich sei. Dies war nicht streitgegenständlich.

So sei es grundsätzlich denkbar, dass etwa im Rahmen von AdWords-Werbung darauf verzichtet werden könne, da bei dieser Werbung begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Es wäre dann im Einzelfall abzuwägen, wobei auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären.

Ein Hinweis auf die Eignung des Autositzbezuges für Kraftfahrzeuge mit Seitenairbags wäre dann aber spätestens auf der verlinkten Internetseite zu platzieren.

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