18. Juli 2023
Russland Exit
International

Russland – neue Regeln für den Exit

Die Regeln für den Verkauf russischer Tochterunternehmen ausländischer Investoren werden weiter verschärft.

Am 13. Juli 2023 wurde ein Protokoll einer Sitzung der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 7/7/2023 bekannt. Diese Unterkommission ist für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Verkauf von Geschäftsanteilen und Aktien durch ausländische Investoren* zuständig. In dem Protokoll sind weitere Verschärfungen der bereits bestehenden restriktiven Regeln enthalten. 

Seit Ende 2022 ist der Verkauf von Anteilen oder Aktien in russischen Unternehmen durch deren Eigentümer aus „unfreundlichen“ Staaten erschwert

Zur Erinnerung: als nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine ein massenhafter Auszug von westlichen Investoren befürchtet wurde, versuchte die russische Regierung, dem entgegenzuwirken. Nachdem zunächst nur punktuelle und lückenhafte Beschränkungen eingeführt wurden, ist seit September 2022 jeder Verkauf von Anteilen oder Aktien in russischen Unternehmen durch deren Eigentümer aus „unfreundlichen“ Staaten grundsätzlich verboten und nur noch mit Erlaubnis der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen möglich. Während es zunächst keine Regeln für das Verfahren vor der Regierungskommission gab, wurden diese sukzessive von der Kommission entwickelt. 

Mit dem Protokoll vom 7. Juli 2023 liegen jetzt wieder Verschärfungen vor

Für den verkaufsgewillten westlichen Investor sind folgende Punkte von Bedeutung: 

  1. Die Kommission verlangt ein Wertgutachten eines Unternehmensbewerters, der auf einer vom Finanzministerium aufgestellten Liste verzeichnet ist. Gutachten anderer Bewerter werden nicht mehr akzeptiert. In der Praxis werden jetzt auch in laufenden Verfahren neue Gutachten verlangt, wenn die vorgelegten Gutachten nicht von Bewertern aus der Liste stammen. 
  2. Der Kaufpreis muß mindestens 50% unter dem gutachtlich festgestellten Unternehmenswert liegen. 
  3. Eine Exit-Steuer (offiziell als „freiwilliger Beitrag zum Budget“ bezeichnet) muss in Höhe von 5% (bei einem Kaufpreis von mindestens 10% des Wertes) oder 10% (bei einem Kaufpreis von unter 10% des Wertes) des festgestellten Unternehmenswertes gezahlt werden. 
  4. Eine Rückkaufoption darf nur noch eine Laufzeit von höchstens zwei Jahren haben. Weiter muss der Rückkauf zum Marktwert zum Zeitpunkt des Rückkaufs erfolgen und der russische Verkäufer muss einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen (also der Rückkaufpreis über dem ursprünglichen Kaufpreis liegen).
  5. Fließt der Kaufpreis aus Russland ins Ausland, muss die Zahlung zeitverzögert erfolgen. 

Diese Regelungen verfestigen zum Teil eine bereits geübte Praxis. Zum Teil sind sie jedoch auch neu. Insbesondere die Regelungen zur Rückkaufoption werden diese wohl weitgehend unattraktiv machen. Die Regelung zum verpflichtenden Zahlungsaufschub verschlechtern weiter die ohnehin schwache Position des Verkäufers, der seine Kaufpreisforderung kaum noch wirksam absichern kann. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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