Aktuell wird in den Medien berichtet, dass ein Mathematiker den Dresdner Maya-Codex entziffert hat und diesem den exakten Fundort eines gewaltigen Goldschatzes entnehmen konnte. Im Izabal-See in Guatemala sollen 2156 Goldtafeln mit einem Gesamtwert von EUR 211 Mio. liegen. Der Schatz soll nunmehr gehoben werden.
Doch wem gehört das Gold?
Nach deutschem Recht würde sich diese Frage grundsätzlich nach § 984 BGB richten: Der Schatz gehört zur Hälfte dem Finder sowie dem Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Schatz verborgen lag. Allerdings wird diese Rechtslage durch Sondervorschriften der einzelnen Bundesländer teilweise modifiziert.
Beispielsweise ordnet § 23 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg an, dass bewegliche Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichem Wert mit der Entdeckung entschädigungslos Eigentum des Landes Baden-Württemberg werden. Der Entdecker würde dann leer ausgehen. Dagegen gibt es in Bayern keine Sondervorschriften, d. h. der Finder kann sich dort über die Hälfte des Schatzes freuen
Auch in Guatemala ist die Eigentumslage an präkolumbianischen Kunstgegenständen geregelt. Bei diesen handelt es sich um unveräußerliches Staatseigentum des Staates Guatemala (Schack, Kunst und Recht, 2. A., 2009, Rn. 539). Den Entdeckern – wenn sich der Schatz denn tatsächlich an dem Fundort befindet – würde also nur die Ehre zu teil werden, einen bedeutenden Schatz entdeckt zu haben. Über den eigentlichen Goldschatz kann sich dagegen nur Guatemala freuen.