Die im internationalen Warenhandel weit verbreiteten International Commercial Terms, die INCOTERMS von 2000, sind 2010 in überarbeiteter Auflage erschienen.
Die Neufassung der INCOTERMS 2010 wurde zum 1. Januar gültig und löst die INCOTERMS 2000 ab.
Oft werden sie standardmäßig in Kaufverträge aufgenommen, um in aller Kürze – nämlich in drei Buchstaben – festzulegen, ob die Ware vom Verkäufer zu verschicken oder, wie bei der Vereinbarung EXW – ex works, vom Käufer abzuholen ist. Ob Käufer und Verkäufer eigentlich wissen, was sie durch die Aufnahme eines aus nur drei Buchstaben bestehenden INCOTERM alles vereinbaren, und was nicht? Wir bringen Licht ins Dunkel:
INCOTERMS 2000 und 2010 im Vergleich
Die INCOTERMS 2010 sind in zwei Gruppen unterteilt und zwar einerseits Klauseln, die sich für sämtliche Transportarten eignen, und andererseits Klauseln, die einen Schiffstransport voraussetzen. Im Unterschied zu den ursprünglich 13 Klauseln der INCOTERMS 2000 enthalten die INCOTERMS 2010 nur noch 11 Klauseln. Weggefallen sind zwar vier Klauseln, nämlich DAF – Delivered at Frontier -, DES – Delivered ex Ship -, DEQ – Delivered ex Quai – sowie DDU – Delivered Duty Unpaid. Zwei Klauseln sind aber neu hinzugekommen, nämlich DAP – Delivered at Place – sowie DAT – Delivered at Terminal, die unabhängig von der vereinbarten Transportart verwendet werden können. Die Lieferung findet jeweils am benannten Bestimmungsort statt.
Wichtige Änderungen der INCOTERMS 2010 im Vergleich zu den INCOTERMS 2000 betreffen zudem beispielsweise den Gefahrübergang bei den Klauseln FOB, CFR und CIF. Während nach den INCOTERMS 2000 die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn die Waren die Schiffsreling überschreiten, sehen die INCOTERMS 2010 nun vor, dass die Gefahr erst dann vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn die Waren an Bord des Schiffes verbracht, also dort abgestellt sind. Der Verkäufer soll unter der Neufassung also länger das Risiko tragen, dass die Waren beschädigt werden, und zwar ausgerechnet während der schadensträchtigen Verladung aufs Schiff.
Die Empfehlungen der ICC zur Verwendung der INCOTERMS 2010 erläutern auch, dass beim Containertransport die Klausel FAS (Free Alongside Ship), FOB (Free on Board), CFR (Cost and Freight) und CIF (Cost, Insurance and Freight) nicht verwendet werden sollten, sondern stattdessen die Klauseln FCA (Free Carrier), CPT (Carriage Paid to) und CIP (Carriage and Insurance Paid), weil letztere es ermöglichen, die tatsächlichen Verhältnisse des Containerumschlags in Hafenterminals zu erfassen.
Weiterhin bleibt es aber dabei, dass die INCOTERMS die Pflichten der Parteien nicht umfassend regeln: So enthalten sie keine Bestimmungen, die unmittelbar das anwendbare Recht oder den Gerichtsstand festlegen. Durch die Bestimmung des Lieferorts und damit des Erfüllungsorts haben sie aber immer dann auch auf diese Fragen Einfluss, wenn eine ausdrückliche Regelung dazu im Kaufvertrag fehlt.
Die INCOTERMS sind ein privates Regelwerk, so dass es den Parteien eines Kaufvertrags freisteht, ihre Anwendung zu vereinbaren oder auch nicht. Nur selten ist den Parteien aber der Inhalt im Einzelnen und die daraus folgenden Rechtswirkungen bekannt. Weil auch mit Inkrafttreten der INCOTERMS 2010 zum 1. Januar 2011 die INCOTERMS 2000 weiter verwendet werden können, sollten jeweiligen Vorschriften und Unterschiede der Regelwerke bekannt sein, bevor sich die Parteien für die Einbeziehung von INCOTERMS entscheiden. Sollen INCOTERMS Anwendung finden, sollte schließlich darauf geachtet werden, dass eindeutig auf die vereinbarte Fassung der INCOTERMS verwiesen wird.