Jetzt ist es amtlich. Bierbiker und Grillwalker sitzen im selben Boot. Das OVG Münster hat am Mittwoch entschieden, dass das Befahren öffentlicher Straßen und Plätze mit sog. Bierbikes nicht vorrangig Verkehrszwecken dient und damit als genehmigungspflichtige Sondernutzung einzustufen ist.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in der 1. Instanz (Urteil vom 06.10.2010 – 16 K 8009/09) bereits der Stadt Düsseldorf Recht gegeben, die eine Sondernutzungserlaubnis für erforderlich gehalten hatte und gegen die Betreiber der Bier- und Partybikes mit einer Ordnungsverfügung vorgegangen war. Hiergegen waren diese vor Gericht gezogen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren konnten sie dabei noch einen Teilerfolg verbuchen, denn das OVG Münster hatte die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zwar offen gelassen, in der Interessenabwägung aber die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber höher gewichtet als das Interesse der Stadt Düsseldorf an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Straßenrechtliche Sondernutzungen sind bereits Gegenstand von einer Reihe von interessanten Entscheidungen gewesen. Insbesondere wenn gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen, haben Gerichte Sondernutzungserlaubnisse für erforderlich angesehen. So etwa im Fall des Grillwalkers, der seine Würstchen auf einem umgeschnallten Bratwurstgrill brät und im Vorbeigehen an Passanten verkauft. Die Entscheidung zu den ebenfalls gewerblich vermieteten Bierbikes erstaunt daher nicht. Das OVG Münster ist in der Pressemitteilung allerdings nicht auf die Gewerblichkeit eingegangen, sondern hat Bierbikes allgemein abgesprochen, hauptsächlich einen Verkehrszweck zu verfolgen. Damit dürften auch private Bierbikefahrten einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen. Mehr zum Thema können Sie auf Legal Tribune Online und hier erfahren.