24. September 2025
Güterstandsschaukel
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Die Güterstandsschaukel als Gestaltungsinstrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung

Die Güterstandsschaukel ist ein wichtiges Gestaltungsmittel in der Beratungspraxis. Wie sie funktioniert und was zu beachten ist im Überblick.

Die Güterstandsschaukel ist nach wie vor ein viel genutztes Gestaltungsmittel in der Beratungspraxis. Insbesondere mit zunehmender Ehedauer wächst bei Ehegatten häufig der Wunsch, das während der Ehe erworbene Vermögen bereits zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei zwischen den Ehegatten auszugleichen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen geht es darum, eine angemessene und ausgeglichene finanzielle Beteiligung beider Ehegatten zu erreichen und eine eigenständige Versorgung beider Ehegatten abzusichern. Darüber hinaus dient eine Güterstandsschaukel oftmals auch als vorbereitende Strukturmaßnahme für eine steueroptimierte Nachfolge in das Familienvermögen. Durch die Angleichung der Vermögenssphären beider Ehegatten können im Rahmen der Nachfolgeplanung die schenkungsteuerlichen Freibeträge beider Ehegatten im Verhältnis zu den Abkömmlingen genutzt und gegebenenfalls die Schenkungsteuersätze optimiert werden. Im Einzelfall kann die Güterstandsschaukel auch ein Instrument der Asset Protection gegenüber Pflichtteilsansprüchen und Gläubigerzugriffen sein. Darüber hinaus stellt die Güterstandsschaukel eine Möglichkeit dar, um unbewusste Schenkungen zwischen Ehegatten in schenkungsteuerlicher Hinsicht rückwirkend zu beseitigen.

Der folgende Beitrag beleuchtet das Potenzial der Güterstandsschaukel in der Vermögens- und Nachfolgeplanung und zeigt nach einer Einführung in die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des ehelichen Güterrechts auf, wann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann und wie sie umgesetzt werden kann.

Grundlagen des ehelichen Güterrechts

Ohne besondere ehevertragliche Vereinbarung leben die Ehegatten automatisch kraft Gesetzes im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft führt weder hinsichtlich des in die Ehe eingebrachten Vermögens noch hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen beider Ehegatten und es besteht im Grundsatz auch keine Haftung eines Ehegatten für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Insoweit besteht während der Ehe hinsichtlich der Zuordnung des Vermögens zwischen den Ehegatten kein Unterschied zum ehevertraglichen Güterstand der Gütertrennung.

Der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands

Bei der Zugewinngemeinschaft findet jedoch – im Gegensatz zum Güterstand der Gütertrennung – bei Beendigung des Güterstands (z.B. durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder ehevertraglicher Vereinbarung eines anderen Güterstandes) ein Ausgleich der Vermögensmassen beider Ehegatten statt. Dieser Ausgleich wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Der Zugewinnausgleich soll nach den Gedanken des Gesetzgebers insbesondere den Ehegatten, der sich überwiegend um die Familie kümmert und deshalb nicht oder eingeschränkt am Erwerbsleben teilnimmt, im Falle der Scheidung oder des Todes des anderen Ehegatten absichern. 

Den Zugewinnausgleich schuldet der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung und nicht durch die Zuweisung von Vermögensgegenständen. Maßgeblich für die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung ist der Wert des Vermögens der Ehegatten bei Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) und bei Beendigung des Güterstandes (sog. Endvermögen). Der Zugewinn jedes Ehegatten berechnet sich aus der Differenz seines Endvermögens und seines Anfangsvermögens. Zur Bestimmung des Zugewinnausgleichsanspruchs werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet als Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne. Im Ergebnis sollten beide Ehegatten nach Durchführung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich über denselben Zugewinn während der Ehe verfügen.

Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die Zugewinngemeinschaft und damit den Zugewinnausgleich individuell zu modifizieren. So können beispielsweise einzelne Vermögensgegenstände aus der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden. So wird bspw. in Unternehmereheverträgen häufig die Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgenommen. Auch kann die Zugewinnausgleichsforderung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, und die Eheleute können sich über Bewertungsfragen ihrer Anfangs- oder Endvermögen vereinbaren und Fälligkeitsregelungen treffen. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit entsprechender Modifikationen hängen vom Einzelfall ab.

Schenkung- und erbschaftsteuerliche Besonderheiten

Etwaige Leistungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Erfüllung einer lebzeitigen Zugewinnausgleichsforderung erfolgen in Erfüllung einer Verbindlichkeit und sind daher nicht unentgeltlich. Sie unterliegen gemäß § 5 Absatz (2) ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Zu beachten ist jedoch stets, dass die Steuerbefreiung eine wirksame ehevertragliche Beendigung des Güterstandes und eine konkrete Ermittlung und Bewirkung des ermittelten Zugewinnausgleichsanspruchs erfordert. Ein sogenannter „fliegender Zugewinnausgleich“, bei dem der Ausgleich des Zugewinns während des Fortbestehens der Zugewinngemeinschaft ohne Güterstandswechsel erfolgt, ist nicht von § 5 Absatz (2) ErbStG erfasst und wäre daher schenkungsteuerpflichtig. 

Motive für eine Güterstandsschaukel

Neben dem Motiv einer angemessenen und gerechten finanziellen Teilhabe beider Ehegatten am Vermögenszuwachs während der Ehe kommt eine Güterstandsschaukel im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung insbesondere für folgende Ziele in Betracht:

Güterstandsschaukel als vorbereitende Strukturmaßnahme für die Nachfolgeplanung

Die frühzeitige Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende(n) Generation(en), insbesondere auf Kinder und Enkelkinder, bietet die Möglichkeit, steuerliche und rechtliche Vorteile zu nutzen und das Familienvermögen langfristig zu sichern. Aus steuerlicher Sicht dient eine frühzeitige Vermögensübertragung insbesondere der wiederkehrenden Ausnutzung der persönlichen Steuerfreibeträge. Im Verhältnis der Ehegatten zu den Abkömmlingen bestehen Freibeträge von jeweils EUR 400.000,00 zu jedem Kind und EUR 200.000,00 zu jedem Enkelkind, jeweils von jedem Ehegatten ausgehend. Auf diese Weise lässt sich die Schenkung- und Erbschaftsteuerbelastung nachhaltig optimieren. Darüber hinaus profitiert die nachfolgende Generation bei frühzeitiger Vermögensübertragung davon, dass die Wertsteigerungen des lebzeitig bereits übertragenen Familienvermögens bei ihnen erbschaft- und schenkungsteuerfrei entstehen. Die ihnen zugewendeten Erträge erhalten die Abkömmlinge ebenfalls erbschaft- und schenkungsteuerfrei und häufig zu einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz als die Schenker. 

Wurde das Vermögen während der Ehe jedoch einseitig von einem Ehegatten erwirtschaftet, so bleibt dieses Vermögen während der Ehe grundsätzlich in dessen alleinigen Eigentum. Wie zuvor bereits dargestellt, bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten – entgegen dem in der Praxis häufig irreführenden Begriff der Zugewinngemeinschaft – während der Ehe grundsätzlich getrennt.. Daher kann häufig ein Ehegatte, der z.B. wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilgenommen hat, seine persönlichen Freibeträge zu den Abkömmlingen nicht oder nicht vollständig nutzen, sofern nicht hinreichend Vermögen bei diesem Ehegatten allokiert ist. Durch eine steuerfreie Vermögensübertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel können die Vermögensverhältnisse der Ehegatten angeglichen, und so die Freibeträge beider Elternteile nutzbar gemacht werden und gegebenenfalls die Steuertarifprogression optimiert werden.

Güterstandsschaukel zur Regulierung ungeplanter Schenkungen zwischen Ehegatten

Wird diese Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe – wie oftmals – von den Ehegatten nicht befolgt, weil sie irrtümlich davon ausgehen, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und Einkommen automatisch beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehe, kann dies zu schenkungsteuerlich relevanten Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten führen. Dies gilt jedenfalls, soweit unentgeltliche Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten in eine Richtung innerhalb von zehn Jahren den Freibetrag von 
EUR 500.000,00 übersteigen. Auslöser für solche Vermögensverschiebungen kann z.B. der gemeinsame Erwerb von Immobilien zu Vermietungszwecken sein, sofern das Eigenkapital nur von einem Ehegatten stammt oder nur ein Ehegatte die Tilgungsleistung für ein aufgenommenes Finanzierungsdarlehen bedient. Auch der gemeinsame Vermögensaufbau auf Gemeinschaftskonten oder auf gemeinschaftlich geführten Wertpapierdepots kann zu ungeplanten Vermögensverschiebungen mit Schenkungscharakter führen. Solche unbeabsichtigten Schenkungen können durch eine Güterstandsschaukel rückwirkend bereinigt werden mit der Folge, dass in der Zukunft keine Schenkungsteuer mehr festgesetzt werden kann bzw. eine bereits festgesetzte Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Rechtstechnisch erfolgt dies durch eine Anrechnung entsprechender Vorausempfänge nach § 1380 BGB im Rahmen der ehevertraglichen Vereinbarung auf die Zugewinnausgleichsforderung. Auf die Details dieser Anrechnung sowie die steuerliche Behandlung nach § 29 ErbStG gehen wir in einem gesonderten Beitrag näher ein.

Reduzierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Darüber hinaus kann eine Güterstandsschaukel auch zur Reduzierung etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einseitiger Abkömmlinge eines Ehegatten führen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten räumt der Gesetzgeber diesem zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Fall ein, dass der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen an Dritte gemacht hat, die den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten schmälern. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist hingegen keine Schenkung, sondern erfolgt entgeltlich (s.u.). Daher liegt bereits keine Schenkung vor, die Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist. Durch die lebzeitige Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs kann der für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Nachlass des Ehegatten mithin steuerfrei und in bestimmten Grenzen auch pflichtteilsfest reduziert werden.

Die Durchführung der Güterstandsschaukel

Zu Beginn einer Güterstandsschaukel steht stets die Ermittlung der Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Es bedarf einer vollständigen Ermittlung, um eine konkrete Berechnung vornehmen und darlegen zu können. Auch kann nur auf dieser Grundlage entschieden werden, ob im Rahmen der Gestaltung Modifikationen des Zugewinnausgleichs erforderlich sind, um zu den gewünschten Ergebnissen zu gelangen.

Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

Die Durchführung der Güterstandsschaukel setzt zunächst einen Zugewinnausgleichsanspruch voraus. Dieser wird durch einen ehevertraglichen Wechsel des Güterstands ausgelöst. Dafür bedarf es des Abschlusses eines notariellen Ehevertrages, mit dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und ein anderer Güterstand, insbesondere die Gütertrennung, vereinbart wird. In dem Fall, dass die Ehegatten bereits im Güterstand der Gütertrennung leben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch eine rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft in Betracht kommt, um erst anschließend in einem zweiten Schritt einen Zugewinnausgleichsanspruch auszulösen. In Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls muss hier die steuerliche Anerkennungsfähigkeit geprüft werden. Jedenfalls lohnt sich auch bei bestehender Gütertrennung eine Prüfung der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Zugewinnausgleichsanspruch muss auf Basis der ehevertraglichen Vereinbarungen konkret berechnet und tatsächlich erfüllt werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gesetzlich auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Sofern entsprechende freie Liquidität vorhanden ist, kann der Anspruch durch Zahlung bedient werden. Sind liquide Mittel im entsprechenden Umfang nicht vorhanden, muss geprüft werden, ob der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung anderer Vermögensgegenstände erfüllt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bedienung des Zugewinnausgleichsanspruchs auch ertragsteuerlich ein entgeltlicher Vorgang ist und Ertragsteuern auslösen kann, sofern steuerverstrickte Gegenstände in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen werden. Beispielsweise kann bei Übertragung eines Wertpapier-Depots, in dem Buchgewinne vorhanden sind, die Kapitalertragsteuer beim übertragenden Ehegatten ausgelöst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer fremdvermieteten Immobilie, kann dies aber auch einen positiven Nebeneffekt erzeugen, indem neues Abschreibungspotential auf diesem Wege erzeugt wird. Mithin bedarf es einer Betrachtung im konkreten Einzelfall. 

Sofern eine Bewirkung des Zugewinnausgleichs nur aus steuerverstrickten Vermögensgegenständen möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vermeidung von Ertragsteuerfolgen gegebenenfalls durch Vereinbarung eines sogenannten gegenständlichen Zugewinnausgleiches erreicht werden kann. Gestalterischer Ansatz hierbei ist es, durch ehevertragliche Vereinbarung anstatt eines Anspruches auf Geldzahlung, den Zugewinnausgleich unmittelbar auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes auszurichten. Die ertragsteuerliche Anerkennung einer solchen Gestaltung ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und erforderlichenfalls vorab verbindlich beim Finanzamt anzufragen.

Optional: Rückwechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Im weiteren Verlauf ist zu prüfen, ob zu gegebener Zeit ein Rückwechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft („Schaukel“) opportun ist. Gegebenenfalls kann dies durch erneuten Ehevertragsschluss unter Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft geschehen. Durch den Rückwechsel kann für die Zukunft erneut Ausgleichspotential aufgebaut werden. Dieses kann gegebenenfalls für eine erneute Güterstandsschaukel in der Zukunft genutzt werden, aber auch im Erbfall gewährt ein Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls einen erbschaftsteuerlichen Vorteil nach § 5 ErbStG. Auch aus diesem Grund kann ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein. Hinzukommen die mittelbaren Wirkungen des Ehegüterstands auf die gesetzlichen Erbquoten der Abkömmlinge. Sofern ein Interesse daran besteht, die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eher gering zu halten, kann auch aus diesem Grund ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft in Betracht kommen. In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft erst nach einer angemessenen Zeitdauer erfolgt. 

Damit die Güterstandsschaukel gelingt, ist eine präzise rechtliche Vorbereitung und Umsetzung unerlässlich

Die Güterstandsschaukel ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, um Vermögen zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei zu übertragen. Die Umsetzung einer Güterstandsschaukel ist rechtlich und steuerlich anerkannt. Die Praxis zeigt, dass jedoch großer Wert auf eine saubere Vorbereitung und Umsetzung gelegt werden muss, damit die gewünschten Ziele rechtssicher erreicht werden. Eine versierte (steuer-)rechtliche Beratung von Anfang an ist daher unerlässlich, um das Potential der Güterstandsschaukel voll ausschöpfen zu können.

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