CMS Podcast „beigeSTEUERt“ erörtert den Einsatz von Stiftungen in der Nachfolgeplanung an der Schnittstelle der Geschäftsbereiche Tax und Private Clients.
Der Einsatz von Stiftungen ist ein Dauerbrenner der Nachfolgeplanung. Anlass genug im CMS To Go Podcast: beigeSTEUERt über die Schnittstelle mit Isabelle Holly und Jasper Philippi zu sprechen.
Motivation einer Stiftung
Gerade für Unternehmer kann der demografische Wandel der entscheidende Impuls sein, wenn die Suche nach einem Nachfolger im Unternehmen bisher nicht erfolgreich war und die private Vermögensseite langfristig unabhängig vom Unternehmen strukturiert werden soll.
Daneben spielt der Schutz von Beteiligungen und von Unternehmungen vor der Zersplitterung von Vermögenswerten eine große Rolle. Zudem kann der Einsatz einer Stiftung es ermöglichen, Vermögen langfristig zusammenzuhalten und es vor Abflüssen durch Ereignisse auf der persönlichen Seite (Zersplitterung durch Erbgänge, Minderung durch Pflichtteilsansprüche, Scheidungsfolgen) zu schützen. Die Motivation zur Errichtung einer Stiftung kann auch in einem altruistischen Impuls liegen, mit einer gemeinnützigen Stiftung etwas in die Gesellschaft zurückgeben zu wollen.
Ein wesentliches steuerliches Motiv sind die Gefahren der Erbfolge. Grundsätzlich geht bei einem Erbfall das gesamte Vermögen des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben über. Beim Einsatz einer (selbständigen) Stiftung bleibt das Vermögen außerhalb des persönlichen Nachlasses. Denn das Stiftungsvermögen ist separiertes Zweckvermögen, sodass bei einer etwaigen Erbauseinandersetzung keine Zerschlagung des Vermögens droht. Damit ist nicht zuletzt die Planbarkeit der steuerlichen Folgen ein wesentlicher Vorteil, wenn man strukturiert Vermögen auf eine Stiftung überträgt.
Vielfalt der Stiftungen
Wir unterscheiden insgesamt zwischen selbständigen und unselbständigen Stiftungen. Ein Großteil der Stiftungen, die wir historisch als Stiftungen kennen, sind im zivilrechtlichen Sinne keine Stiftungen, sondern Sondervermögen der Kirchen oder Sonderformen der öffentlichen Hand. Eine selbstständige Stiftung ist rechtsfähig. Von den rechtsfähigen Stiftungen des BGB zu unterscheiden sind die unselbständigen Stiftungen des Privatrechts, die bei einem bestimmten Stiftungsträger aufgehängt werden (z.B. Sammlung von Kunstwerken). Hierbei handelt es sich um reine vertragliche Abreden, die Gegenstände treuhänderisch zu halten und in einer treuhänderischen Stiftungsbindung zu führen, die vertraglich abgeändert werden kann.
In zeitlicher Hinsicht unterscheiden wir die Ewigkeitsstiftung, die grundsätzlich unbegrenzt läuft, von einer (auf Zeit angelegten) Verbrauchsstiftung, die temporäre Zwecke erfüllen soll, ihr Vermögen sukzessive verbraucht und nach und nach zum Erlöschen kommt.
Auf der steuerlichen Seite unterscheiden wir die gemeinnützige Stiftung, die die Allgemeinheit fördert und durch die Abgabenordnung privilegiert ist, von der privatnützigen Stiftung, die privatnützige Zwecke unterhält. Die Familienstiftung ist eine der Varianten der privatnützigen Stiftung, die sich dadurch auszeichnet, dass sie den Zwecken der Familie des Stifters überwiegend dient.
Deutsche Familienstiftung
Eine Familienstiftung zeichnet sich auch steuerlich durch die Separierung des Vermögens aus, d.h. es gibt keine vermögensmäßige Verbindung zum Stifter. Eine Stiftung hat keine Gesellschafter oder Mitglieder. Stiftungsvermögen ist steuerliches Sondervermögen, das nur sich selbst gehört. Maßgeblicher Zweck der Familienstiftung ist die dauerhafte Versorgung der Familie des Stifters. Besonders beliebt ist die Unternehmensträgerstiftung, die der Stifter nutzt, um den Fortbestand seines Vermögens, aber auch eines Unternehmens zu sichern und Familienangehörige zu versorgen. In diesem Fall betreibt die Stiftung (in der Regel mittelbar) selbst ein Unternehmen.
Das privatrechtliche Stiftungsrecht beruht auf den historischen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Reformiert wird es zum 1. Juli 2023. Wegen der überaus großen Gestaltungsfreiheit sind Stiftungsstrukturen in der Planung aufwendig und müssen sorgfältig und sorgsam auf die Bedürfnisse des Stifters zugeschnitten sein. Insbesondere sind bei der Strukturierung die Möglichkeiten zur Einbindung (bspw. Verantwortung, Einflussnahme, Bündelung von Familienstämmen, etc.) der Familie über die Generationen hinweg vielfältig.
Strukturierung einer deutschen Familienstiftung
Am Anfang jeder Strukturierung steht typischerweise eine Bestandsaufnahme der Situation derjenigen, die sich mit einem Stiftungsgedanken tragen. Wie bereits erwähnt, ist die optimale Gestaltung von dem Impuls und den Zielen der Stifter abhängig. Letzten Endes geht es im rechtlichen Sinne darum, die sogenannte Stifterreife zu erreichen. Die Stifterreife erfordert die Bereitschaft, das Vermögen von sich selbst zu lösen und – anders als bei der Einlage in eine Gesellschaft – an eine verselbständigte Vermögensmasse zu geben. Die Vermögensmasse wird nach den Regeln verwaltet, die bei der Errichtung der Stiftung festgelegt werden. Somit stehen zu Beginn der Strukturierung weitreichende Entscheidungen an, da die Zweckbestimmung im Anschluss nicht mehr geändert werden kann.
Die Stiftung steht zudem unter staatlicher Aufsicht. Das erfordert einen Austausch mit den Behörden im Errichtungsprozess. So ist bspw. im Vorfeld die Satzung abzustimmen. Nach der Initialisierung der Stiftung wacht die staatliche Aufsicht darüber, dass der Stifterwille auch vollzogen wird und schützt die Stiftung vor Missbrauchssituationen.
Da die klassische Familienstiftung eben nicht gemeinnützig ist, ist sie auch nicht per se steuerbefreit. Die steuerrechtliche Anerkennung der Stiftung, insbesondere von Stiftungsstrukturen im Ausland, ist unter anderem von dem Ausmaß der Einflussrechte des Stifters abhängig. Durch die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung entsteht regelmäßig Schenkungsteuer, wobei insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen Steuerbefreiungen in Betracht kommen. Dies gilt auch bei sogenannten Großerwerben, d.h. Erwerben über EUR 26 Mio. Daneben kann es bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung auch zur Entstehung von Ertragsteuern kommen, je nach dem, ob das übertragene Vermögen aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen des Stifters stammt und welche Vermögensgegenstände übertragen werden.
Laufende Besteuerung der Stiftung
Eine deutsche Familienstiftung trifft alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer, die einen Erbfall fingiert. Auf das Vermögen der Stiftung entsteht Erbschaftsteuer. Mit ihren Einkünften unterliegt die Familienstiftung in der Regel der Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer im Inland.
Etwaige satzungsgemäße Zuwendungen der Stiftung an Destinatäre unterliegen der Einkommensteuer (ähnlich einer Ausschüttung bei einer GmbH).
Alles hat ein Ende – nur die Stiftung nicht?
In einer Verbrauchsstiftung kann man grundsätzlich bei der Initialisierung der Stiftung festlegen, dass das Vermögen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbraucht werden soll. Bei der Ewigkeitsstiftung ist die Perpetuierung des Vermögens gerade gewollt, sodass sich etwa eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Familienstiftung nicht ohne Weiteres auflösen lässt. Einzige Ausnahme bilden die zivilrechtlichen Auflösungstatbestände, beispielsweise wenn die Zweckerfüllung dauerhaft und endgültig unmöglich geworden ist. Als weniger einschneidende Alternative zur Auflösung kann sich eine Fusion dysfunktionaler (notleidender) Stiftungen durch Umwandlungsvorgänge (Zu- und Zusammenlegung) anbieten.
Immer wieder diskutiert wird die Stiftung auf Zeit, d.h. die Stiftung für ein bestimmtes Vorhaben zeitlich zu begrenzen. Einzug in das Gesetz hat sie noch nicht gefunden.
Behält sich der Stifter* bei der Strukturierung der Stiftung beispielsweise ein freies Widerrufsrecht zur Rückübertragung des Vermögens vor, wäre dies steuerlich schädlich und könnte im schlimmsten Fall von vornherein die steuerliche Anerkennung der Stiftung verhindern.
Familienstiftung ist in erster Linie kein Vehikel, um Steuern zu sparen
Zusammenfassend ist die Familienstiftung eine Institution, die sowohl das Familienvermögen als auch die Absicherung der nachfolgenden Generationen über den Tod des Stifters hinaus gewährleisten soll. Im Vergleich zur Übertragung auf Erben im Wege der gesetzlichen Erbfolge ist die Planbarkeit bei einer Übertragung auf die Stiftung ein wesentlicher Vorteil.
Interessant ist die Familienstiftung insbesondere für Unternehmer, die beabsichtigen, langfristig Kräfte ihres Unternehmens oder Vermögens bündeln zu wollen, das Vermögen schützen und sich selbst einen bestimmten Einfluss sichern wollen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.