23. Februar 2024
Vermittlungsergebnis Wachstumsgesetz
Steuerrecht

Bundestag bestätigt das Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz – Die Zustimmung des Bundesrates bleibt fraglich

Am 21. Februar hat der Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz beraten und eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Dieser hat der Bundestag zugestimmt.

Bei den aktuellen Entwicklungen in der Steuergesetzgebung steht das heftig umstrittene Wachstumschancengesetz (weiter) besonders im Fokus der Aufmerksamkeit. In einer aktuellen Podcast-Serie zu den wichtigsten Neuerungen in der Steuergesetzgebung 2024 haben wir einen Überblick zum Wachstumschancengesetz gegeben und das bisherige Verfahren bis zur Beratung des Vermittlungsausschusses am 21. Februar 2024 eingeordnet. 

Jetzt geht es weiter: Am 21. Februar 2024 hat der Vermittlungsausschuss einen Kompromissvorschlag zum Wachstumschancengesetz vorgelegt. Dieses Ergebnis hat der Bundestag auf Basis der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zwei Tage später bestätigt und das Wachstumschancengesetz (erneut) verabschiedet. Vom ursprünglich extrem umfangreichen Wachstumschancengesetz, als Elefant im Raum, bleibt damit allerdings nur ein „Mini-Elefant im Raum“ übrig. Zugleich hält der verunsichernde Streit über das Gesetz weiter an. Die Zustimmung des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 bleibt daher unklar.

Der aktuelle Stand zum Wachstumschancengesetz im Kurzüberblick:

Warum wurde das Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss beraten?

Im November 2023 hatte der Bundesrat das Wachstumschancengesetz gestoppt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Ablehnung zum Wachstumschancengesetz hatten die Länder damit begründet, dass ihre geforderten Änderungen (Stellungnahme des Bundesrates) zum Regierungsentwurf (vom 30. August 2023) in der vom Bundestag  am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetzesfassung (auf Basis der Beschlussfassung des Finanzausschusses) nur „punktuell“ berücksichtigt worden waren. Zudem war die ungleich belastende Kostenverteilung von den Ländern scharf kritisiert worden. 

Herauslösung dringlicher Anpassungen aus dem Wachstumschancengesetz noch vor dem Jahreswechsel – Was wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen?

Vor dem Jahreswechsel hatte der Gesetzgeber kurzfristig Teile des Wachstumschancengesetzes, über die Konsens bestand, aus dem Gesetz herausgelöst und in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt, das Ende Dezember 2023 verabschiedet wurde. Zwar hat das Kreditzweitmarktförderungsgesetz einen anderen Schwerpunkt, bot sich aber als Vehikel an, um besonders zeitkritische steuerliche Änderungen noch rechtzeitig unterzubringen. Dazu gehörten insbesondere die notwendigen steuerlichen Anpassungen im Zusammenhang mit dem MoPeG, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (dazu mehr in der aktuellen Podcast-Serie: beigeSTEUERt: Das neue MoPeG: Welche Auswirkungen hat es auf das Steuerrecht? | CMS To Go (podbean.eu), sowie die Neuregelung und Anpassung der Zinsschranke an die ATAD-Vorgaben. 

(K)eine Einigung zum Wachstumschancengesetz – Wie ist das Vermittlungsergebnis vom 21. Februar 2024 zu verstehen?

Bereits im Vorfeld der Beratung wurde vernommen, dass die informelle Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses einen Kompromiss zum Wachstumschancengesetz erzielt hat, der Gegenstand der Beratung vom 21. Februar 2024 werden würde. Danach sollte das Entlastungsvolumen aus dem Wachstumschancengesetz von ursprünglich sieben Milliarden Euro auf rund drei Milliarden Euro reduziert werden und u.a. die Investitionsprämie – ursprünglich ein „Herzstück“ des Gesetzes – gestrichen werden. Ebenfalls entfallen sollten die Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen. Als strittig wurde eine – vom Wachstumschancengesetz im Grunde unabhängige – Forderung der Union in den Vermittlungsausschuss getragen, die Steuererhöhung beim Agrardiesel zurückzunehmen. Aufgrund dieser Bedingung für eine Zustimmung der Union zeichnete sich bereits ab, dass die Einigung des Vermittlungsauschusses zum Wachstumschancengesetz nicht einstimmig erfolgen dürfte.

Am 21. Februar 2024 legte der Vermittlungsausschuss sein Ergebnis in Form einer erheblich verschlankten Version des Wachstumschancengesetzes vor. Allerdings kann der erzielte Kompromissvorschlag lediglich als sogenanntes „unechtes Vermittlungsergebnis“ verstanden werden, da dieses nur mit Stimmenmehrheit der Ampel-Parteien, jedoch ohne Zustimmung der CDU/CSU-Vertreter zustande gekommen ist. Diese hatten weiterhin auf eine Rücknahme der Streichungen der Steuervergünstigungen beim Agrardiesel für Landwirte gedrungen und letztlich die Zustimmung zum Wachstumschancengesetz versagt.

Was sieht das Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz im Wesentlichen vor?

Mit dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses (Beschlussempfehlung vom 21. Februar 2024) ist das Wachstumschancengesetz, im Vergleich zum Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 17. November 2024, inhaltlich stark reduziert. Zu wesentlichen (nicht abschließend aufgeführten) Streichungen, Änderungen und Bestätigungen der ursprünglichen Inhalte im Überblick: 

Entfallene Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes 

Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses sollen u.a. folgende Maßnahmen des Wachstumschangengesetzes nicht mehr umgesetzt werden:

  • Einführung eines (eigenständigen) Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (es bleibt nun abzuwarten, ob die Klimaschutz-Investitionsprämie als ursprüngliches Kernstück des Wachstumschancengesetzes in angepasster Form zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen und anderweitig umgesetzt wird). 
  • Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
  • Verbesserung des Verlustvortrags bei der Gewerbesteuer (§ 10a GewStG).
  • Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre und (befristete) Beibehaltung der erhöhten Betragsgrenzen von EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. ab dem 1. Januar 2024 bis einschl. VZ 2025 sowie deren dauerhafte Erhöhung auf EUR 5 Mio. bzw. EUR 10 Mio. ab dem VZ 2026.
  • Anhebung der Höchstgrenze für Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 800 EUR auf EUR 1.000 sowie für Sammelposten von EUR 1.000 auf EUR 5.000 und die Verkürzung der Auflösungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre.
  • Einführung einer Freigrenze (EUR 1.000) für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 

Geänderte Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes 

Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses sollen u.a. folgende Maßnahmen des Wachstumschangengesetzes geändert werden:

  • Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage auf EUR 12 Mio. (statt EUR 10 Mio.).
  • Verbesserung der Verlustnutzung im Rahmen der Mindestbesteuerung durch Anhebung der Prozentgrenze beim Verlustvortrag nach § 10d EStG von 60 % auf 70 % (statt 75 %) des den Betrag von EUR 1 Mio. übersteigenden Einkommens (zeitlich begrenzt bis 2027). Eine entsprechende Regelung im GewStG entfällt (siehe oben). 
  • Reduzierung des Abschreibungssatzes bei der befristeten Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 20 % (statt 25 %), höchstens das 2-fache (statt 2,5-fache) der linearen Abschreibung.
  • Befristete degressive AfA für Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 i.H.v. 5 % (statt 6 %).
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % (statt 50 %).

Unveränderte Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses sollen u.a. folgende Maßnahmen des Wachstumschangengesetzes unverändert bleiben:

  • Einführung der neuen § 1 Abs. 3d AStG und 1 Abs. 3e AStG (Regelungen zur grenzüberschreitenden Konzernfinanzierung statt der anfangs vorgesehenen Zinshöhenschranke).
  • Anpassung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.
  • Neuregelung mit Blick auf die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs in die KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG.
  • Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze (vom 10 % auf 20  %) bei der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 3 lit. b. GewStG.
  • Anpassungen zum Optionsmodell nach § 1a KStG.
  • Streichung des Verlustberücksichtigungsverbotes bei der ertragsteuerlichen Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG.
  • Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 UmwStG, von der Neuregelung sind (rückwirkend) alle Spaltungen erfasst, die nach dem 14. Juli 2023 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
  • Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B Bereich.
  • Erhöhung der Schwelle für die Ist-Versteuerung von EUR 600.000 auf EUR 800.00, § 20 Satz 1 Nr. 1 UmwStG.

Der Bundestag hat dem Vermittlungsergebnis zugestimmt, wie geht es mit dem Wachstumschancengesetz weiter?

Dem Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz hat der Bundestag in seiner 155. Sitzung vom 23. Februar 2024 auf Basis der Beschlussempfehlung (Drucksache 20/10410) des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Damit das Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, müssten nun auch die Länder zustimmen. Da es im Bundesrat dabei auch auf Stimmen der unionsgeführten Länder ankommt, bleibt der Ausgang für das Wachstumschancengesetz ungewiss. 

In der Bundestags-Debatte zum Vermittlungsergebnis am 23. Februar 2024 hatte der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion eine mögliche Zustimmung bereits zurückgewiesen. Sollten die unionsregierten Länder den derzeit eingeschlagenen Kurs weiterverfolgen, droht das Gesetz am 22. März 2024 im Bundesrat zu scheitern. Möglicherweise müsste der Vermittlungsausschuss dann erneut angerufen werden. Das weitere Verfahren bleibt zu beobachten.

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