14. September 2012
Testament
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Nicht einfach: Das grenzüberschreitende Familienvermögen

Immer häufiger ist das Vermögen einer Familie nicht nur in einem Land, sondern grenzüberschreitend vorhanden. Die Übertragung dieser Vermögenswerte durch Schenkung oder Vererbung birgt vielfältige Probleme. Eine sinnvolle grenzüberschreitende Nachfolgeplanung reduziert diese Probleme.

Es besteht kein einheitliches europäisches, gar weltweites Erb- oder Erbschaftsteuerrecht. Jedes Land hat seine eigenen erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Regelungen. Bereits bei einer Ferienimmobilie, einem Zweitwohnsitz, einem Bankkonto im Ausland oder beispielsweise US-Aktien im deutschen Bankdepot sind die Regelungen des jeweiligen Staates zu beachten. Das in Deutschland beliebte Berliner Testament, bei dem sich Eheleute gegenseitig zum Erben einsetzen, ist  zum Beispiel in Spanien, Frankreich und Italien unwirksam. Die starke Stellung des Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht ist in einigen Ländern wie etwa in Österreich unbekannt. Dies führt regelmäßig zu unliebsamen Überraschungen, meist für den Längerlebenden, sich voll erbberechtigt wähnenden Ehegatten. Ohne eine vorausschauende Testamentsplanung besteht die Gefahr, dass einzelne Erben in unterschiedlichen Ländern ihre Rechte vor Gericht einklagen („forum shopping“). Ist Vermögen in mehreren Ländern vorhanden, droht darüber hinaus eine Doppelbesteuerung.

Die Mitte 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung wird teilweise zur Vereinfachung beitragen – einerseits – andererseits neue Probleme herbeiführen. Die Verordnung enthält kein einheitliches EU-Erbrecht. Sie bestimmt vielmehr das auf den Nachlass anzuwendende Erbrecht. Angeknüpft wird an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Bei einem Deutschen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Palma de Mallorca würde zukünftig das balearische Erbrecht angewendet werden. Fraglich ist, ob dieses Erbrecht zu gewünschten Ergebnissen führt. Soll vermieden werden, dass auf den Nachlass ein ausländisches, meist für die Erben unbekanntes, Recht anzuwenden ist, kann im Testament das Heimatrecht gewählt werden. So kann für einen Deutschen weiterhin das deutsche; für einen Österreicher das österreichische Erbrecht gelten. Diese Überprüfung sollte frühzeitig erfolgen, ebenso die Rechtswahl im Testament. Alle Testamente mit Auslandsbezug sollten daher aktuell daraufhin geprüft werden. So können Erblasser die gewünschte Anwendung der EU-Verordnung sicherstellen.

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