16. September 2025
Betriebsratswahl 2026: Ablauf, Fristen und typische Fallstricke 
Betriebsratswahl 2026 – Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Betriebsratswahl 2026: Ablauf, Fristen und typische Fallstricke 

Nur noch wenige Monate bis zu den Betriebsratswahlen – höchste Zeit für die richtige Vorbereitung! Wie? Das erfahren Sie in unserer neuen Blogserie.

Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2026 an – und für viele Unternehmen beginnt damit eine Phase, in der rechtliche, organisatorische und kommunikative Herausforderungen aufeinandertreffen. Wer mit dem Ablauf grundsätzlich vertraut ist, weiß: Die Wahl folgt einem strengen, formalisierten Verfahren. Fehler können gravierende Folgen haben – bis hin zur Wahlanfechtung oder, wenn auch selten, sogar Nichtigkeit.

In unserer neuen Blogserie beleuchten wir aktuelle Rechtsfragen, Handlungsoptionen und Fallstricke rund um Betriebsstruktur, Wahlverfahren und Kommunikation. Ein Must-read für alle, die diesen Wahlzyklus gut vorbereitet bestreiten möchten. Zum Einstieg finden Sie hier zunächst eine Übersicht über den Wahlablauf und zentrale To-dos.

Vor der Betriebsratswahl: Betriebe und sonstige betriebsratsfähige Einheiten 

Grundvoraussetzung für die Durchführung einer Betriebsratswahl ist das Vorliegen eines betriebsratsfähigen Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG. Ein Betrieb ist dabei eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit Hilfe von Arbeitnehmern* bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. 

In Konzern- oder Unternehmensstrukturen ist stets genau zu prüfen, wo einzelne Betriebe beginnen und enden – insbesondere bei geschäftsbereichsübergreifenden Standorten, gemeinsamen Servicegesellschaften oder Matrixstrukturen – und welche Arbeitnehmer welchem Betrieb zuzuordnen sind. Dem Thema Wahlberechtigung in Matrixstrukturen widmen wir in unserer Serie aufgrund der großen Aktualität einen eigenen Beitrag.

Unabhängig von den herkömmlichen Betriebsgrenzen besteht nach § 3 BetrVG die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Betriebsvereinbarung abweichende Einheiten für die Wahl festzulegen. Zulässig sind etwa Vereinbarungen über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, die Zusammenfassung mehrerer Betriebe oder die Einrichtung von Spartenbetriebsräten. Da solche Vereinbarungen die Grundlage für die Wählerliste und die Größe des künftigen Betriebsrats bilden, sind sie möglichst vor der Einleitung der Wahl zu treffen bzw. an aktuelle Entwicklungen oder Bedürfnisse anzupassen. Was nach § 3 BetrVG in solchen Strukturvereinbarungen zulässig ist und wo diese an ihre Grenzen kommen, werden wir Ihnen im Rahmen unserer Blogserie vertieft darstellen.

Tipp für Unternehmen: In komplexen Konzern- und/oder Unternehmensstrukturen empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der betrieblichen Organisation, um bei Bedarf noch rechtzeitig nachzujustieren und zu vermeiden, dass Betriebszuschnitt und Zuordnung nach der Wahl infrage gestellt werden. CMS unterstützt Sie dabei gerne.

Einleitung des Wahlverfahrens: Bestellung des Wahlvorstands

Das Verfahren beginnt nicht automatisch: Zunächst muss ein Wahlvorstand bestellt werden – zuständig ist der amtierende Betriebsrat, der dies spätestens zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit tun muss (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Gibt es noch keinen Betriebsrat – und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat – kann die Einleitung auch über eine Betriebsversammlung erfolgen, indem dort ein Wahlvorstand gewählt wird (§ 17 BetrVG).

Tipp für Unternehmen: Die Bestellung des Wahlvorstands ist Aufgabe des Betriebsrats, aber die Personalabteilung sollte mit Rat und Tat bereitstehen – ohne jedoch die Unabhängigkeit des Wahlvorstands zu gefährden.

Wählerliste: Grundlage nicht nur für das Wahlverfahren

Zentraler Baustein jeder Betriebsratswahl ist die Wählerliste. Sie muss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht werden und enthält alle aktiv und passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer (§§ 7, 8 BetrVG). Von der Zahl der Wahlberechtigten hängt nicht nur die Größe des zu wählenden Betriebsrats ab (§ 9 BetrVG), sondern auch das anzuwendende Wahlverfahren: 

  • Regelwahlverfahren: Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb
  • Vereinfachtes Wahlverfahren: Verpflichtend bei bis zu 50 Wahlberechtigten, optional bei bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14a BetrVG).

Wahlausschreiben als Startschuss für die eigentliche Wahlphase des Betriebsrats

Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Dieses muss alle in § 3 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) aufgeführten Eckdaten enthalten, insbesondere:

  • Zahl der zu wählenden Mitglieder
  • Frist und Abgabeort für Einsprüche gegen die Wählerliste
  • Frist und Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Wahltermin und Ort 

Tipp für Unternehmen: Nach dem Erlass des Wahlausschreibens beginnt die „heiße Phase“. Das Unternehmen sollte auf Neutralität achten, auch subtile Einflussversuche können zu einer Wahlanfechtung oder Schlimmerem führen. Nicht jede Intervention ist aber bereits eine Behinderung der Wahl oder eine unzulässige Wahlbeeinflussung. Was zulässig ist und was nicht, wird Gegenstand eines weiteren Beitrags unserer Blog-Serie sein.

Einreichung von Wahlvorschlägen und Prüfung durch den Wahlvorstand

An die Bekanntmachung des Wahlausschreibens schließt sich die Phase der Kandidatenaufstellung an: Innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens können wahlberechtigte Arbeitnehmer Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Dabei sind bestimmte Formerfordernisse einzuhalten (z.B. persönliche Angaben der Bewerber). Bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern sind ferner Unterstützungsunterschriften erforderlich – wie viele, hängt von der Betriebsgröße ab. 

Der Wahlvorstand prüft die eingereichten Vorschläge auf Gültigkeit, Vollständigkeit und Fristwahrung. Sofern nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist setzen. Ist die Vorschlagsliste in Ordnung, so muss er diese spätestens eine Woche vor der Wahl bekanntmachen.

Durchführung der Wahl

Am Wahltag findet die Stimmabgabe grundsätzlich in Präsenz im Betrieb statt (Urnenwahl). Alternativ besteht die Möglichkeit, die Stimme per Briefwahl abzugeben. Dass hierbei einige Fallstricke zu beachten sind, zeigen wir in einem gesonderten Beitrag unserer Serie. Letzteres ist z. B. bei räumlich getrennten Arbeitsstätten oder mobilem Arbeiten ein Thema – hier kann das Unternehmen unterstützen, indem es dem Wahlvorstand verlässliche Informationen zur Belegschaft und zum Arbeitsort bereitstellt. Bislang sind Online-Wahlen nicht zulässig. Dass sich das noch kurzfristig ändert, ist nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich. 

Nach dem Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und erstellt ein Protokoll über das Wahlergebnis. Zudem benachrichtigt er die gewählten Arbeitnehmer über ihre Wahl und macht das Wahlergebnis im Betrieb bekannt, wobei auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften zu informieren sind (§ 18 WO).

Konstituierende Sitzung

Nach der Wahl muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder innerhalb von einer Woche zu einer konstituierenden Sitzung einladen, im Rahmen derer dann ein Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt werden. Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ist die konstituierende Sitzung beendet und der Betriebsrat kann seine Arbeit aufnehmen.  

Rolle des Arbeitgebers – Betriebsratswahl unterstützen, nicht steuern

Arbeitgeber sollten sich ihrer unterstützenden, aber neutralen Rolle bei der Betriebsratswahl bewusst sein. Insbesondere folgende Punkte sind wichtig: 

  • Zuschnitt des Betriebs und Zuordnung der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • Bereitstellung aktueller Arbeitnehmerdaten (z. B. für die Wählerliste)
  • Organisation von Räumen, IT, Briefwahlunterlagen etc.
  • Keine Einflussnahme auf Kandidaten oder den Ablauf
  • Sensibilität bei „Wahlkampf“-Kommunikation im Betrieb

Nun kann die Wahl des Betriebsrats losgehen! 

Betriebsratswahlen sind kein Pappenstiel. Für Unternehmen gilt es, das Verfahren effizient und rechtssicher zu begleiten, ohne in die Autonomie des Wahlvorstands einzugreifen. Eine gute Vorbereitung hierfür bieten wir mit unserer neuen Blogserie – und natürlich auch gerne individuell in der Beratung.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Arbeitsrecht Betriebsratswahl 2026