7. Mai 2021
Brexit Zuständigkeit Gericht grenzüberschreitende Streitbeilegung
Brexit

Brexit-Krimi in der grenzüberschreitenden Streitbeilegung – Update #1

UK-Beitritt zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ): Die Zustimmung der EU wird immer unwahrscheinlicher.

Anfang April jährte sich das Gesuch des Vereinigten Königreichs (UK) auf Beitritt zum Lugano-Übereinkommen von 2007 (LugÜ). Das LugÜ gilt aktuell im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu Island, Norwegen und der Schweiz. Das Übereinkommen regelt, welches Gericht für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen international zuständig ist und erleichtert die Durchsetzung gerichtlicher Urteile im Ausland. 

Der Beitritt von UK zum LugÜ setzt die Zustimmung sämtlicher Vertragsstaaten voraus, die gemäß Art. 72 Abs. 3 LugÜ innerhalb eines Jahres nach dem Beitrittsgesuch erfolgen sollte. Während Island, Norwegen und die Schweiz ihre Unterstützung für den Beitritt des UK bereits Anfang 2021 signalisiert haben, blieb die Zustimmung der EU innerhalb der Jahresfrist aus. 

EU-Diplomaten versagen Beitritt des UK zum LugÜ

Umso mehr überraschte eine Meldung aus Brüssel vergangene Woche: Die EU-Kommission würde sich am 12. April 2021 für den Beitritt von UK zum LugÜ aussprechen und damit ein positives Zeichen in der Post-Brexit Kooperation zwischen EU und UK setzen. Wenige Stunden später dann die Ernüchterung: EU-Diplomaten hätten bei einem Treffen hinter verschlossenen Türen die Geltung des LugÜ im Verhältnis zum UK abgelehnt. Die Begründung: Das Vereinigte Königreich hat sich gegen eine enge Partnerschaft mit der EU entschieden und ist – im Gegensatz zu allen Vertragsstaaten des LugÜ – weder Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). 

Diese Entwicklungen geben Anlass zu einem Überblick über die seit Jahresanfang für die Streitbeilegung im deutsch-britischen Wirtschaftsverkehr geltenden Regelwerke und der Frage, welche Vorteile die Geltung des LugÜ zwischen der EU und UK mit sich bringen würde. 

++ Update ++ 07. Mai 2021 ++ Update ++

In einer offiziellen Stellungnahme vom 4. Mai 2021 lehnt die EU-Kommission einen Beitritt des UK zum LugÜ ab. Die EU-Kommission begründet ihre Entscheidung mit der engen Anbindung des LugÜ an den erweiterten freien Wirtschaftsraum in Europa:

Das Lugano-Übereinkommen ist ein wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen Raums des Rechts und eine flankierende Maßnahme für die Wirtschaftsbeziehungen der EU zu den EFTA/EWR-Staaten. […] Diese Staaten nehmen zumindest teilweise am EU-Binnenmarkt teil, der den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr umfasst. Auf diese Weise unterstützt das Lugano-Übereinkommen die Beziehungen der EU zu Drittstaaten, die im Regelungsbereich besonders eng mit der EU verbunden sind,…

Nach Auffassung der EU-Kommission fehlt UK diese besondere Verbindung zum Binnenmarkt. Künftige Grundlagen für die justizielle Zusammenarbeit mit der EU könnten nach Einschätzung der EU-Kommission das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 sowie das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen von 2019 sein. Zu Letzterem befürwortet die EU-Kommission den Abschluss durch die EU.

Es ist damit zu rechnen, dass sowohl das EU-Parlament als auch der EU-Rat der Einschätzung der EU-Kommission folgen werden.

Trotz Austrittsabkommen: Harter Brexit ist in der Streitbeilegung Realität

Seit dem 1. Januar 2021 entspricht die Rechtslage zwischen UK und der EU im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit einem „harten Brexit“. In dem fast 1.400 Seiten starken Handels- und Kooperationsabkommen, das seit Anfang des Jahres die Post-Brexit Kooperation zwischen der EU und UK für viele Bereiche regelt, finden sich weder Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und Gerichtsverfahren im Allgemeinen (etwa zu dem anwendbaren Recht der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken, der Beweisaufnahme und doppelt rechtshängigen Gerichtsverfahren) noch Regelungen über die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen. 

Für Gerichtsverfahren mit Bezug zu UK, die nach dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden, bedeutet dies erhebliche Rechtsunsicherheit und das Risiko höherer Kosten und einer längeren Dauer von gerichtlichen Auseinandersetzungen. 

Zuständigkeit: Wo kann ich klagen? 

Erhebt die Partei eines deutsch-britischen Liefer- oder Kreditvertrags nach dem 1. Januar 2021 Klage im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis, bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland und UK nicht mehr nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen von 2015 (EuGVVO). 

Mangels Geltung der Zuständigkeitsvorschriften in der EuGVVO im Verhältnis zu UK besteht das Risiko, dass ein Gericht in Hamburg über das zuständige Gericht für die Entscheidung über vertragliche oder deliktische Ansprüche anders beurteilt als ein Gericht in London. Aktuell spricht nämlich viel dafür, dass Gerichte in Deutschland und UK ihre Zuständigkeit für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren grundsätzlich nach nationalem Recht beurteilen werden. 

Im Schrifttum wird diskutiert, ob der Vorgänger der EuGVVO, das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ), im Verhältnis zwischen UK und den älteren EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, mangels Geltung der EuGVVO wieder „auflebt″: 

  • Aufgrund der Rechtsgrundlage für das EuGVÜ in Art. 220 des Gründungsvertrags der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1958 (EWGV) und dem Ziel des EuGVÜ, die Rechtsvereinheitlichung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu fördern, weist das Übereinkommen eine besondere Nähe zum Unionsrecht auf, die gegen dessen „Reaktivierung“ im Verhältnis zu UK Post-Brexit spricht. 
  • Ein „Wiederaufleben“ des EuGVÜ ist jedenfalls politisch nicht gewollt: Hierfür sprechen sowohl ein nicht-offizielles Schreiben der britischen Regierung an den EU-Rat vom Februar dieses Jahres als auch die Zusammenfassungen der britischen Regierung und der EU-Kommission über die geltenden Rechtsvorschriften nach dem 1. Januar 2021, die das EuGVÜ insoweit mit keinem Wort erwähnen. 
  • Gegen die „Reaktivierung“ des EuGVÜ spricht auch ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (X ZR 54/19). Der BGH entschied, dass eine im UK ansässige Klägerin Prozesskostensicherheit für ein deutsches Gerichtsverfahren zu leisten hat, das über den 31. Dezember 2020 hinaus weiterläuft. Eine dahingehende Verpflichtung der Klägerin wäre nicht in Betracht gekommen, wenn der BGH festgestellt hätte, dass im Verhältnis zu UK ein völkerrechtlicher Vertrag besteht, der – wie das EuGVÜ – die grenzüberschreitende Vollstreckung einer deutschen Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten sicherstellt (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es wird zwar zu Recht kritisiert, dass sich die Frage nach einem bestehenden völkerrechtlichen Vertrag im konkreten Fall gar nicht stellte, weil aufgrund der Einleitung des streitgegenständlichen Gerichts­verfahrens vor dem 31. Dezember 2020 die EuGVVO-Vorschriften fortgelten und eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten grenzüberschreitend vollstreckt würde. Jedenfalls für Gerichtsverfahren, die nach dem 1. Januar 2021 initiiert werden, indiziert der Beschluss des BGH, dass das EuGVÜ nicht als völkerrechtlicher Vertrag „reaktiviert“ würde.

Lichtblick: Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005?

Ein „Wiederaufleben“ des EuGVÜ gilt damit als sehr unwahrscheinlich. Grundsätzlich fehlt es damit an einheitlichen Vorschriften zur Regelung der internationalen Zuständigkeit in Gerichtsverfahren mit Bezug zu UK. Mit dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 (HGÜ) gibt es aber eine wichtige Ausnahme für ausschließliche internationale Gerichtsstandsvereinbarungen. 

Das HGÜ enthält Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen und verpflichtet ein designiertes Gericht, seine Zuständigkeit bei Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung anzunehmen sowie ein derogiertes Gericht, eine dort abredewidrig erhobene Klage abzuweisen. 

Der Schutz von Gerichtsstandsvereinbarungen durch das HGÜ bleibt allerdings deutlich hinter dem Schutzstandard der EuGVVO zurück: Das HGÜ gilt zum einen nur für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten, so dass die insbesondere in internationalen Kreditverträgen üblichen asymmetrischen Gerichtsstandsabreden nicht erfasst sind. Zum anderen sind neben einstweiligen Sicherungsmaßnahmen viele Bereiche des Zivil- und Handelsrechts aus dem Geltungsbereich des HGÜ ausgenommen (etwa die Beförderung von Reisenden und Gütern, kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten sowie außervertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden). 

Es ist zudem offen, ob das HGÜ auf Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten von UK Gerichten anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden: Die EU-Kommission lehnt dies ab, während sich UK für die Geltung des HGÜ auch auf ältere Gerichtsstandsklauseln ausgesprochen hat. 

Im Übrigen bestimmt nationales Verfahrensrecht den Gerichtsstand

Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für Gerichtsverfahren mit Bezug zu UK nach nationalem Recht – sei es deutsches, englisches oder schottisches – birgt das Risiko von Kompetenzkonflikten und Parallelverfahren auf beiden Seiten des Ärmelkanals. Diese Situation wird dadurch weiter verschärft, dass die EuGVVO-Vorschriften, die doppelt anhängige Gerichtsverfahren in verschiedenen Staaten vermeiden, im Verhältnis zu UK nicht mehr gelten. Eine in Deutschland verklagte Partei mit Sitz in UK ist somit nicht mehr daran gehindert, die bereits hierzulande anhängige Rechtsstreitigkeit vor ein englisches Gericht zu bringen. Damit ist eine zusätzliche Gefahr verbunden: UK Gerichte könnten zum Schutz eines dort anhängigen Verfahrens dem Kläger in Deutschland mittels anti-suit injunction verbieten, das hiesige Gerichtsverfahren fortzuführen.

Ein Beitritt des UK zum LugÜ könnte für Streitigkeiten mit Bezug zum europäischen Inselstaat erhebliche Rechtssicherheit schaffen: Die Vorschriften des LugÜ zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit sowie zur Regelung von Parallelverfahren entsprechen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – denjenigen der EuGVVO. Neben Kompetenzkonflikten und Parallelverfahren wären UK-Gerichte bei Geltung des LugÜ außerdem gehindert, Prozessführungsverbote zum Schutz von heimischen Verfahren zu erlassen.

Anerkennung und Vollstreckung: Was gilt für die grenzüberschreitende Durchsetzung eines UK-Urteils in Deutschland und vice versa?

Der „harte Brexit“ im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen hat auch schwerwiegende Konsequenzen für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen. 

Im Verhältnis zu UK profitieren Urteile von EU-mitgliedstaatlichen Gerichten aus Verfahren, die nach dem 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, nicht mehr von der unmittelbaren und damit zeit- und kosteneffizienten Vollstreckbarkeit nach der EuGVVO. Gleiches gilt für die Durchsetzung von UK Urteilen in den EU-Mitgliedstaaten. Die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung richten sich im Grundsatz ebenfalls nach nationalem Recht. 

Eine Ausnahme gilt im Anwendungsbereich des HGÜ, das die Vertragsstaaten zur Durchsetzung von Urteilen verpflichtet, die von einem wirksam prorogierten Gericht erlassen wurden. Die grenzüberschreitende Durchsetzung solcher Urteile ist in einem vereinfachten Verfahren möglich und kann nur ausnahmsweise versagt werden. 

Die Post-Brexit Geltung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung des EuGVÜ scheidet wohl aus. Es wird diskutiert, ob im Verhältnis zwischen Deutschland und UK mangels Geltung der EuGVVO und des EuGVÜ das deutsch-britische Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen von 1960 wiedererstarkt. Die EU-Kommission hat sich allerdings gegen die Geltung des Abkommens ausgesprochen. Der bereits erwähnte aktuelle Beschluss des BGH (X ZR 54/19) spricht ebenfalls dagegen. Auch die britische Regierung geht davon aus, dass für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Gerichtsurteilen außerhalb des Anwendungsbereichs des HGÜ ausschließlich nationales Recht gilt. 

Die Geltung nationalen Rechts bedeutet, dass die grenzüberschreitende Durchsetzung von Urteilen im Verhältnis zwischen Deutschland und UK die Einleitung eines separaten gerichtlichen Verfahrens im Vollstreckungsstaat voraussetzen wird. In Deutschland wäre ein Vollstreckungsurteil nach §§ 722 ff. ZPO notwendig. Es ist derzeit insbesondere unklar, ob die hierfür erforderliche Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. Nr. 5 ZPO) der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Urteilen aus UK im Wege stehen würde. Die Ausführungen des OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil aus 2019 (2 U 1/19) legen nahe, dass die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu UK durchaus problematisch sein könnte.

Ein Beitritt des UK zum LugÜ würde erhebliche Erleichterungen für die Durchsetzung von Gerichtsurteilen diesseits und jenseits des Ärmelkanals mit sich bringen: Zwar wäre nach dem LugÜ – anders als unter der EuGVVO – eine Vollstreckbarerklärung des Urteils erforderlich. Dies wäre jedoch deutlich schneller, günstiger und mit weniger Risiken behaftet als die Anerkennung und Vollstreckung nach nationalem Recht. 

Für Schiedsverfahren gilt weiterhin das New York Übereinkommen

Im Gegensatz zu staatlichen Gerichtsverfahren hat sich die Rechtslage für Schiedsverfahren seit dem 1. Januar 2021 kaum verändert. Das fast weltweit geltende New York Übereinkommens von 1958 bleibt im Verhältnis zu UK nach wie vor anwendbar. 

Der Wegfall der EuGVVO könnte allerdings zur Folge haben, dass UK Gerichte vermehrt anti-suit injunctions zum Schutz von Schiedsvereinbarungen erlassen, die einen Schiedsort in UK vorsehen. 

Streitbeilegung Post-Brexit: Gerichtsstandsvereinbarungen sind jetzt zu überprüfen

Bei Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen mit Bezug zu UK, die nach dem 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, richten sich die internationale Zuständigkeit staatlicher Gerichte sowie die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen derzeit grundsätzlich nach nationalem Recht. Das wird die Durchsetzung von Ansprüchen im Rechtsverkehr zwischen der EU und UK nicht nur unvorhersehbarer, sondern auch teurer und zeitaufwendiger machen. Die Hoffnung, dass sich dies durch den Beitritt des UK zum LugÜ ändert, schwindet zunehmend. 

Die Rechtssicherheit, die das HGÜ für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen im Verhältnis zu UK bietet, ist beachtenswert. Es ist daher ratsam, die Besonderheiten des HGÜ beim Abschluss von neuen Gerichtsstandsvereinbarungen im Auge zu behalten und ältere Vereinbarungen gegebenenfalls zu erneuern, um zukünftig von dem Schutz des HGÜ zu profitieren. 

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