24. November 2025
Raumfahrzeug EU Space Act
CMS Space Law

Raumfahrzeuge: Startklar mit dem EU Space Act?

Raumfahrzeuge sind unerlässlicher Bestandteil der Raumfahrt – erfahren Sie hier, was nach dem Entwurf des EU Space Act für sie gelten soll.

Mit dem im Juni 2025 vorgelegten Entwurf des EU Space Act möchte die EU-Kommission Sicherheit, Belastbarkeit und ökologische Nachhaltigkeit des Betriebs von Raumfahrzeugen sowie von Starts in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten. Dafür sollen einheitliche grenzüberschreitende Regelungen geschaffen werden. Insbesondere eine Fragmentierung der Regelungen in Bezug auf Schlüsselelemente der Raumfahrt wie Raumfahrzeuge sieht die EU-Kommission als Hindernis für einen funktionierenden Austausch weltraumgestützter Daten sowie für die Bereitstellung und den Einsatz von Raumfahrtdiensten in der EU insgesamt. Raumfahrzeuge, welche die Vorgaben nicht erfüllen, sollen an der Nutzung des Binnenmarkts für Raumfahrtdienste gehindert werden (Erwägungsgrund Nr. 11f. des EU Space Act-E).

Wie in den Regelungen für Trägerraketen nimmt die EU-Kommission auch für Raumfahrzeuge insbesondere das durch diese erhöhte Risiko für Trümmer und Weltraummüll in den Blick. Zwar stamme der meiste Schrott im Weltraum noch von Trägerraketen, allerdings steige die Zahl der Raumfahrzeuge in der Umlaufbahn aufgrund der Entwicklung von Satellitenkonstellationen stetig. Dies setze die niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), von welcher der Zugang zum All naturgemäß abhängt, zunehmend unter Druck (Erwägungsgrund Nr. 57). Daher müsse durch Maßnahmen von der Konstruktion bis zum Ende der Lebensdauer sichergestellt werden, dass Raumfahrzeuge so wenig Trümmer etc. wie möglich verursachen (Erwägungsgrund Nr. 58).

Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen ­­­­­– insbesondere zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum – finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E. Abschnitt 2 betrifft die Raumfahrzeuge. Mit den Regelungen sollen insbesondere Trümmer vermieden und einheitliche Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer eingeführt werden (Erwägungsgrund 58). 

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 2 zu Raumfahrzeugen. In einem vorherigen Beitrag in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ haben wir uns bereits mit den Regelungen für Trägerraketen nach Abschnitt 1 beschäftigt.

EU Space Act: Regelungen für Raumfahrzeuge

Abschnitt 2 enthält also die spezifischen Regelungen für Raumfahrzeuge, gemäß denen die Betreiber von Raumfahrzeugen deren Verfolgbarkeit sicherstellen und Kollisionsvermeidungsdienste in Anspruch nehmen müssen. Sie treffen u.a. Pflichten zur Koordinierung des Wiedereintritts, zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Maßes an Manövrierfähigkeit des Raumfahrzeugs oder zur Erstellung von Plänen zur Eindämmung von Weltraummüll. Außerdem ist die Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung erfasst. Raumfahrtunternehmen müssen auch sicherstellen, dass die Hersteller der Zulieferer die festgelegten Konstruktions- und Herstellungsanforderungen erfüllen. Doch wie definiert der Entwurf des EU Space Act der EU-Kommission den Begriff „Raumfahrzeug“ eigentlich?

Der Begriff des „Raumfahrzeugs“ nach dem Entwurf des EU Space Act

ngRaumfahrzeuge (spacecrafts) zählen zu den Weltraumgegenständen (space objects) gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E und sind für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt, z.B. für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten oder des Wiedereintrittsfahrzeugs; auch die oberen Stufen einer Trägerrakete zählen zu den Raumfahrzeugen (Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E, engl.: „a space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).

Die Definition entspricht mit Abstrichen fast der in der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

ein die Erde umkreisendes Objekt, das der Erfüllung einer bestimmten Funktion oder Mission dient, beispielswiese Kommunikation, Navigation oder Erdbeobachtung, einschließlich Satelliten, Trägerraketen-Oberstufen und eines Wiedereintrittskörpers; ein Raumfahrzeug, das seine vorgesehene Mission nicht mehr erfüllen kann, gilt als funktionsuntüchtig; Raumfahrzeuge im Reserve- oder Standby-Modus, die unter Umständen reaktiviert werden, gelten als funktionstüchtig.

Raumfahrzeuge können zudem Teil einer Konstellation (10 bis 99 einsatzfähige Raumfahrzeuge), einer Mega- (100 bis 999 einsatzfähige Raumfahrzeuge) oder einer Gigakonstellation (mind. 1.000 einsatzfähige Raumfahrzeuge) sein (Art. 5 Nr. 3 bis 5 EU Space Act-E). 

Die Pflichten des EU Space Act-E treffen insbesondere Raumfahrtbetreiber (space operators) i.S.v. Art. 5 Nr. 16. Dazu zählen öffentliche oder private Stellen, die eine Raumfahrtinfrastruktur betreiben, indem sie auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer besonderen Regelung für die Durchführung eines nationalen Raumfahrtprogramms u.a. einen Raumfahrtdienst erbringt. Zu diesen Raumfahrtdiensten zählen beispielsweise der Betrieb, die Kontrolle und Rückführung eines Raumfahrzeugs (sog. Raumfahrzeugbetreiber (spacecraft operator), Art. 5 Nr. 16 lit. a) EU Space Act-E) oder der Betrieb, die Kontrolle und Überwachung des Startvorgangs eines Raumfahrzeugs (sog. Startbetreiber (launch operator), Art. 5 Nr. 16 lit. b) EU Space Act-E).

Für Betreiber von Raumfahrzeugen der Union, die für Forschungs- und Bildungszwecke eingesetzt werden, können Ausnahmen von einigen der in diesem Beitrag vorgestellten Pflichten und Maßnahmen gelten (Art. 62 EU Space Act-E). Um keine Betreiber durch die Anforderungen des EU Space Act-E zu benachteiligen, soll eine einheitliche Betrachtung aller Raumfahrtbetreiber, auch derer aus Drittländern, gewährleistet werden (Erwägungsgrund Nr. 24). 

Raumfahrtdienste dürfen nur erbracht werden, wenn der Raumfahrtbetreiber für diese in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für ihre Durchführung erhalten hat. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Anforderungen, die der EU Space Act-E an das jeweilige Vorhaben stellt, erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sind weitere umfangreiche Pflichten für den Betrieb von Raumfahrzeugen vorgesehen.

Tracking im All: Pflichten zur Verfolgbarkeit von Raumfahrzeugen nach dem EU Space Act-E

Die Fähigkeit zur Verfolgung von Raumfahrzeugen soll sowohl auf der Ebene des Raumfahrzeugs als auch auf der Ebene des Bodensegments sichergestellt werden (Erwägungsgrund Nr. 59). Die Betreiber von Raumfahrzeugen sollen daher Pflichten zur Verfolgbarkeit (trackability) treffen, um u.a. eine Überwachung zu ermöglichen und so das Risiko von Kollisionen zu vermeiden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1 EU Space Act-E werden sie dazu zur Sicherstellung verpflichtet, dass ein Raumfahrzeug über die technischen Mittel verfügt, welche die Verfolgbarkeit und die genaue Bestimmung der Orbitalposition gemäß Anhang III Nummer 1 ermöglichen. 

Die Vorgaben präzisiert der genannte Anhang III des EU Space Act-E: Raumfahrzeugbetreiber müssen entweder selbst über die technischen Mittel verfügen oder sich auf externe Quellen stützen, um die Position des Raumfahrzeugs an die Stelle zu übermitteln, die einen Kollisionsvermeidungsdienst i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E (dazu sogleich) erbringt. Die Verfolgung der Position im Orbit muss dabei so genau wie möglich erfolgen, wobei Abweichungen je nach Region und Größe des Objekts zu berücksichtigen sein können. Das Verfolgungssystem muss zudem auf passiver oder aktiver Verfolgung beruhen. Hierzu wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Verfolgbarkeit erforderlichen Genauigkeitsgrad festlegen (Art. 63 Abs. 2 EU Space Act-E). 

Die erforderlichen aktuellen Informationen, um die Kollisionsrisiken mit katalogisierten Weltraumgegenständen überwachen zu können, denen das jeweilige Weltraumobjekt begegnen könnte, sind unmittelbar nach dem Start an den Kollisionsvermeidungsdienst zu übermitteln. Hierzu zählen u.a. Ephemeriden (Positionsangaben) und Kovarianzen.

Die Betreiber von Raumfahrzeugen in der EU sollen gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 2 EU Space Act-E zudem sicherzustellen haben, dass die Systeme im Bodensegment Daten in einem bestehenden anerkannten Datenformat verarbeiten können. Die Anforderungen an die Software des Bodensegments legt Anhang III Nummer 2 fest: Dieses muss u.a. in der Lage sein, täglich eine Bahnvorhersage einschließlich Manövern für das Raumfahrzeug in näher festgelegten Intervallen zu liefern.

Dienste zur Kollisionsvermeidung: Der EU Space Act-E und die Verordnung (EU) 2021/696

In Erwägungsgrund Nr. 60 des EU Space Act-E betont die EU-Kommission, dass die Nutzung eines Dienstes zur Kollisionsvermeidung aufgrund der zunehmenden Trümmerteile und des Verkehrs in der Umlaufbahn für alle Raumfahrzeuge ein Muss ist, um die tägliche Stationierung des Raumfahrzeugs zu gewährleisten. Ein verbindlicher Kollisionsvermeidungsdienst bildet der EU-Kommission nach demzufolge den Kern der Sicherheitsanforderungen im Weltraum. 

Für die Kommunikation zwischen den Raumfahrzeugbetreibern und den Diensten zur Kollisionsvermeidung stellt Art. 64 EU Space Act-E spezielle Regeln auf. Gemäß Art. 64 Abs. 1f. EU Space Act-E haben die EU-Raumfahrzeugbetreiber während aller Phasen der Weltraummission (also während der vom Nutzer festgelegten Mission, die von einem Weltraumobjekt erfüllt werden soll, Art. 5 Nr. 8 EU Space Act-E) die Dienste zur Kollisionsvermeidung zu abonnieren. Eine Ausnahme gilt dabei laut Art. 64 Abs. 2 EU Space Act-E lediglich für die Phase des Wiedereintritts (re-entry), also bei der dauerhaften Rückkehr eines Weltraumobjekts in die Erdatmosphäre gemäß Art. 5 Nr. 39 EU Space Act-E. 

Die Dienste werden von dem für die Teilkomponente „Weltraumüberwachung und -verfolgung“ (Space Surveillance and Tracking (SST)) zuständigen Anbieter von Weltraumdiensten gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Verfügung gestellt. Die SST ist

ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen.

(Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EU) 2021/696). Die Raumfahrzeugbetreiber haben die Anbieter der Kollisionsvermeidungsdienste laut Art. 64 Abs. 3 EU Space Act-E während des Betriebs unverzüglich (without delay) über alle geplanten oder ohne unangemessene Verzögerung (without undue delay) über alle ungeplanten Änderungen sowie über Probleme im Betrieb zu unterrichten (lit. a) und c)). Außerdem muss drei Monate vor Beginn des Verfahrens über die Entscheidung, die Entsorgungsphase oder die End-of-Life-Phase zu beginnen bzw. einzuleiten (lit. b)), berichtet werden. Die Anforderungen an die Betreiber werden durch Anhang IV Nummer 2 des EU Space Act-E konkretisiert. 

Im Falle eines Erhalts einer Warnmeldung bzgl. Ereignissen von hohem Interesse (high-interest events) haben die Raumfahrzeugbetreiber den Kollisionsvermeidungsdienst unverzüglich über alle zur Kollisionsvermeidung ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten (Art. 64 Abs. 5 und Anhang IV Nummer 2 EU Space Act-E). Ereignisse von hohem Interesse sind Annäherungen mit hohem Risiko, die möglicherweise die Durchführung von Kollisionsvermeidungs- bzw. Ausweichmanövern erfordern (Art. 5 Nr. 33 EU Space Act-E, engl.: „close approaches with a high level of risk, potentially requiring collision avoidance manoeuvres to be performed by a space operator“). 

Laut den Erwägungsgründen des EU Space Act-E nimmt die Anzahl der Ereignisse von hohem Interesse zu, sodass Raumfahrzeugbetreiber in der Lage sein müssen, häufiger auf solche Events zu reagieren (Erwägungsgrund Nr. 105). Der Anbieter eines Kollisionsvermeidungsdienstes soll als Vermittler zwischen verschiedenen Raumfahrzeugen agieren und dem Raumfahrzeugbetreiber Maßnahmen vorschlagen (Erwägungsgründe Nr. 104f.). Um schnell agieren zu können, müsse ein standardisiertes Verfahren eingeführt werden. So könne man verhindern, dass unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden, die ihrerseits zu Kollisionen führen könnten (Erwägungsgründe Nr. 61 und Nr. 105). Für einen solchen Fall eines Ereignisses von hohem Interesse haben die Betreiber von Raumfahrzeugen die Kontaktdaten ihres für Kollisionsverhütungs- und Wiedereintrittsaktivitäten zuständigen Personals bei der Agentur der Europäischen Union für das Raumfahrtprogramm zu melden. So kann die Agentur sie in die entsprechende Kontaktlisten-Datenbank für Warnmeldungen zu Ereignissen von hohem Interesse aufnehmen, Art. 67 Abs. 1f. EU Space Act-E.

Die o.g. Daten- und Informationsübermittlung an die Kollisionsvermeidungsdienste umfassen gemäß Art. 65 Abs. 1 Hs. 1 EU Space Act-E auch Daten zur Ermöglichung eines genauen Wiedereintrittsdienstes (re-entry service) wie z.B. Position und Zustand des Raumfahrzeugs und Kommunikationsmöglichkeiten.

Weitere Pflichten für Raumfahrzeugbetreiber: Von der Konstruktion, über den Start bis zur Entsorgung

Der Entwurf des EU Space Act sieht in Art. 66 Abs. 1 zudem vor, dass die Betreiber von Raumfahrzeugen sicherzustellen haben sollen, dass ein Raumfahrzeug so konstruiert, hergestellt und betrieben wird, dass dieses Manövrierfähigkeit (manoeuvrability) für Umlaufbahnen mit einer Erdferne von mehr als 400 km aufweist bzw. ermöglicht. Auch die leistungsfähige Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer ist Teil der Manövrierfähigkeit (Art. 66 Abs. 2 lit. b), Art. 70 Abs. 1 lit. c) EU Space Act-E). Konkretisierungen zur Manövrierfähigkeit und den zu übermittelnden Informationen liefert erneut ein Anhang zum Space Act-E: Anhang IV Nummer 2, zu dessen Einhaltung die Betreiber von Raumfahrzeugen gemäß Art. 68 Abs. 1 EU Space Act-E verpflichtet werden. Sofern ein Raumfahrzeug manövrierfähig ist, muss der Betreiber u.a. in der Lage sein, ein Kollisionsvermeidungsmanöver durchzuführen. Bei nicht manövrierfähigen Raumfahrzeugen ist eine Zusammenarbeit nach besten Kräften (best efforts) mit den Anbietern von Kollisionsvermeidungsdiensten i.S.d. Art. 64 Abs. 1 EU Space Act-E vorgesehen. Zudem muss die Manövrierfähigkeit die Reaktion auf einen Alarm bei den o.g. Ereignissen von hohem Interesse gemäß Art. 64 Abs. 5 EU Space Act-E ermöglichen (Art. 66 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E). Der Anhang soll durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission präzisiert werden (Art. 68 Abs. 2 S. 1 EU Space Act-E). 

Noch vor dem Start treffen die Betreiber nach dem Entwurf des EU Space Act weitere Pflichten zur Erhöhung der Sicherheit und Nachhaltigkeit. So sieht Art. 69 Abs. 1 EU Space Act-E vor, dass die Betreiber die Wahl der Umlaufbahn zu analysieren und zu begründen haben, wobei insbesondere auch auf bereits vorhandene Raumfahrzeuge und Trümmer in den Umlaufbahnen Rücksicht genommen werden muss. Im Zuge von Durchführungsrechtsakten möchte die EU-Kommission auf der Grundlage anerkannter und dem Stand der Technik entsprechender Methoden Möglichkeiten zur Berechnung der Überlastung der Niedrigen Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit (LEO)), Mittleren Erdumlaufbahn (Medium Earth Orbit (MEO)) und dem Geostationären Orbit (Geostationary Orbit (GEO)) sowie zur Berechnung der Auswahl der Umlaufbahn entwickeln. In ihrem Entwurf sieht die EU-Kommission darüber hinaus durch EU-Weltraumbetreiber vorzunehmende Maßnahmen zur Verringerung des Weltraummülls von der Trümmerbegrenzung bis zur Entsorgung der Raumfahrzeuge (Art. 70 EU Space Act-E) und Maßnahmen zur Begrenzung der Licht- und Funkverschmutzung (Art. 72 EU Space Act-E) vor. Ist das Raumfahrzeug Teil einer Konstellation, einer Mega- oder Gigakonstellation sind zudem die Vorgaben aus Art. 73 EU Space Act-E einzuhalten.

Während der gesamten Waltraummission treffen die Betreiber eines Raumfahrzeugs die Risiko-Managementpflichten aus den Art. 76ff. EU Space Act-E, u.a. zur Erkennung und Überwachung von Zwischenfällen (Art. 83 EU Space Act-E) und Vorbeugung und Schutz (Art. 84 EU Space Act-E) im Hinblick auf die Cybersicherheit. Wünscht ein Betreiber eine Verlängerung der Weltraummission, kann er spätestens drei Monate vor dem geplanten Ende der Weltraummission bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung einer Weltraummission stellen. Der Antrag soll allerdings nur genehmigt werden, wenn das Raumfahrzeug weiterhin die umfangreichen Nachhaltigkeitsanforderungen aus Anhang V erfüllt (Art. 71 Abs. 1, Abs. 3 EU Space Act-E). Bei der Beantragung einer Verlängerung sollen die Betreiber verpflichtet werden, überarbeitete Pläne zur Eindämmung des Weltraummülls vorzulegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die verlängerte Missionsdauer nicht zur Entstehung von Weltraummüll führt (Erwägungsgrund Nr. 64).

EU Space Act: Was bedeutet er für Raumfahrzeugbetreiber?

Mit dem EU Space Act möchte die EU-Kommission hohe Maßstäbe für die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum setzen, insbesondere bezogen auf Raumfahrzeuge und ihre Betreiber. Standardisierte Verfahren, transparente Kommunikation und klare Pflichten sollen das Risiko von Kollisionen und die Entstehung von Weltraummüll minimieren. Der derzeitige Entwurf enthält umfassende Anforderungen an die Betreiber von Raumfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf Kollisionsvermeidung, Manövrierfähigkeit und auf die Gewährleistung einer effektiven Entsorgung sowie von schnellen und einheitlichen Reaktionen auf Ereignisse von hohem Interesse. Bereits bei der Planung und dem Start müssen Betreiber Analysen zur Umlaufbahn und Maßnahmen zur Müllvermeidung vorlegen. Auch das Risikomanagement während der gesamten Mission, einschließlich der Cybersicherheit, soll im Fokus der neuen Vorschriften stehen. Insgesamt soll der EU Space Act einheitliche Standards schaffen, die zur langfristigen Sicherheit und Nachhaltigkeit der Raumfahrt und des Betriebs von Raumfahrzeugen beitragen. Der Entwurf des EU Space Act muss allerdings zunächst das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, sodass abzuwarten bleibt, welche Regelungen und Pflichten in den finalen Text übernommen werden.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zum Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln sowie zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

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