10. November 2025
EU Space Act Trägerrakete Raumfahrzeug
CMS Space Law

Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All?

Sie eröffnen den Zugang zum Weltraum, aber verursachen dort auch Trümmer und Müll – was nach dem Entwurf des EU Space Act für Trägerraketen gelten soll.

Von Sputnik über Falcon bis Saturn V: Trägerraketen sind von immenser Bedeutung für die Raumfahrt und waren zuletzt wieder Teil größerer Medienberichterstattung als z.B. die US-amerikanische „Starship“-Rakete einen erfolgreichen Testflug absolvierte oder ein europäischer Satellit für bessere Wettervorhersagen mit der Ariane-6-Rakete abhob. Auch einer deutschen Rakete gelang ein Meilenstein: Die zweistufige Spectrum startete einen Testflug und absolvierte damit den ersten europäischen Raketenstart außerhalb von Russland. Weitere Starts werden im Rahmen der European Launcher Challenge folgen, einer Initiative der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) u.a. zur Erweiterung des europäischen Startdienste-Angebots. 

Trägerraketen sind unverzichtbar für das Gelingen vieler Weltraummissionen: Sie sind mehrstufig aufgebaut und dienen dem Transport von Menschen oder Lasten in die Erdumlaufbahnen. Gleichwohl zeigt sich eine deutliche Schattenseite, denn sie sorgen für Weltraumschrott und Trümmerteile in der Erdumlaufbahn, was den Zugang zum Weltraum erschweren kann. Zudem sind viele Modelle nur einmal verwendbar und müssen entsorgt werden. Um diesen Faktoren entgegenwirken zu können, möchte die EU-Kommission mit den Regelungen des EU Space Act die Entstehung von Trümmerteilen in der Umlaufbahn verringern und damit gleichzeitig das Kollisionsrisiko im All reduzieren. Auf diese Weise soll für mehr Sicherheit im Weltraum gesorgt werden.

Trägerraketen und Raumfahrzeuge im Entwurf des EU Space Act der EU-Kommission 

Seit dem 25. Juni 2025 liegt der Vorschlag der EU-Kommission für das EU-Weltraumgesetz vor, der sog. EU Space Act. Der Entwurf wird nun im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt. 

Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E und enthalten insbesondere Vorschriften zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum. Abschnitt 1 betrifft dabei die Trägerraketen und Abschnitt 2 die Raumfahrzeuge. Ziel der Regelungen ist insbesondere die Vermeidung von Trümmern, wofür die Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer gelten sollen (Erwägungsgrund 58). 

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 1 zu Trägerraketen. Einer der folgenden Beiträge in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ wird sich mit den Regelungen für Raumfahrzeuge nach Abschnitt 2 beschäftigen.

Trägerraketen i.S.d. EU Space Act – zwischen Recht und Raumfahrt

Die EU-Kommission hat erkannt, dass sich der Trägerraketen-Markt weiterentwickelt. In Erwägungsgrund 54 des EU Space Act-E wird erörtert, dass beispielsweise eine Entwicklung von Mikro- zu Schwerlastträgern stattgefunden hat und dabei neue Fähigkeiten hinzugekommen sind wie beispielsweise die Möglichkeit, die erste Stufe und die Booster einer Trägerrakete wiederzuverwenden. Zudem entstehen in den Mitgliedstaaten aufgrund von Investitionen immer mehr Startkapazitäten. Auch die verstärkte Präsenz kommerzieller Anbieter von Trägerraketenstarts erhöht das Aufkommen. Der EU Space Act soll der Vereinheitlichung der bisher fragmentierten Gesetzgebung in der EU u.a. auch zu Trägerraketen dienen, um hier Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit im Weltraum – die drei Säulen des EU Space Act – zu stärken.

Der Entwurf des EU Space Act enthält außerdem spezifische Regelungen für Trägerraketen. Nach der Legaldefinition in Art. 5 Nr. 29 EU Space Act-E ist eine Trägerrakete (launch vehicle) ein System, das Teil eines Raumsegments und für den Transport eines oder mehrerer Weltraumobjekte in den Weltraum bestimmt ist (engl.: „a system, part of the space segment, that is designed to transport one or more space objects into outer space“). Die Orbitalstufe einer Trägerrakete (launch vehicle orbital stage) definiert Art. 5 Nr. 30 EU Space Act-E als ein vollständiges Element einer Trägerrakete, das dafür vorgesehen ist, während einer bestimmten Betriebsphase der Trägerrakete einen bestimmten Schub zu erzeugen und eine Umlaufbahn zu erreichen (engl.: „a complete element of a launch vehicle that is designed to propel a defined thrust during a dedicated phase of the launch vehicle’s operation and achieve orbit“). 

Insgesamt gehört die Orbitalstufe einer Trägerrakete auch zu den Weltraumgegenständen gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E (engl.: „human-made object sent to outer space, including a spacecraft and the launch vehicle orbital stage“) und die oberen Stufen einer Trägerrakete gelten zudem als Raumfahrzeuge (spacecrafts) gemäß Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E. Demnach sind Raumfahrzeuge Weltraumgegenstände, die für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt sind, wie beispielsweise für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten, der oberen Stufen einer Trägerrakete oder eines Wiedereintrittsfahrzeugs (engl: „space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).

EU Space Act: Die Regelungen für Trägerraketen 

Der größte Teil des Weltraumschrotts stammt von Trägerraketen-Teilen. Zudem weisen Startaktivitäten gewisse Risiken auf. Genau diese Aspekte – also eine Risikobewertung sowie die Vermeidung von Weltraummüll – möchte die EU in ihrem Entwurf in Angriff nehmen (Erwägungsgründe 56 bis 58). Durch die Regelungen des EU Space Act-E sollen Startbetreiber verpflichtet werden, sich mit den Behörden und Verkehrsdienstleistern zwecks Minderung des Risikos von Kollisionen beim Start und Wiedereintritt abzustimmen. Außerdem sieht der Entwurf Pflichten vor, Flugsicherheitssysteme zu installieren und Maßnahmen zur Kontrolle von Weltraummüll durchzuführen. Die Regelungen werden durch die Anhänge des EU Space Act-E konkretisiert.

Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen bei Start und Wiedereintritt

Besondere Pflichten treffen die Startbetreiber beispielsweise hinsichtlich Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen beim Start und Wiedereintritt. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 EU Space Act-E sieht beispielsweise vor, dass die Betreiber von Starts geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos zwischen Trägerrakete und Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Raumfahrzeugen und Trümmern ergreifen, wozu u.a. die Durchführung einer Risikobewertung zur Startkollisionsvermeidung (launch collision avoidance (LCOLA)) zählt (Art. 59 Abs. 2 lit. b) EU Space Act-E). Einzelheiten hierzu enthält Anhang I Nummer 1.2 des EU Space Act-E: So muss die LCOLA im Vorfeld des Starts in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sein. Hierfür wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 59 Abs. 3 lit. a) und Anhang I Nummer 1.2.3 des EU Space Act-E Methoden für die Berechnung auf der Grundlage der Kollisionswahrscheinlichkeit vorlegen, die die Größe des betreffenden Objekts, dessen Aktivität und Bewohnbarkeit berücksichtigen.

Auch zur Koordinierung mit zuständigen Behörden, Anbietern von Raumfahrtdiensten zur Kollisionsvermeidung und möglicherweise betroffenen Flugverkehrsdienstleistern sollen Startbetreiber verpflichtet werden. Diese Regelung findet sich in Art. 59 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E und wird durch Anhang I Nummer 1.1 des EU Space Act-E ergänzt. Die EU-Kommission plant, auch hierzu Durchführungsrechtsakte zu beschließen, um die Auswirkungen des Startbetriebs auf andere Flugverkehrsdienste während der Start- und Wiedereintrittsphase zu bewerten und etwaige Störungen so gering wie möglich zu halten.

Außerdem möchte die EU-Kommission laut Art. 59 Abs. 3 lit. b) EU Space Act-E eine neue Methode zur Berechnung des kollektiven Risikos von Unfällen bei Start und Wiedereintritt auswählen und entwickeln. Dies soll u.a. unter Berücksichtigung verschiedener Elemente erfolgen. Dazu zählen alle Phänomene, die zu einem Risiko katastrophaler Schäden führen (namentlich u.a. Aufstiegsphase, Fallout aus der Stufe nach der Abtrennung, Wiedereintritt eines in die Umlaufbahn gebrachten Decks in die Atmosphäre, Bergungsphase eines wiederverwendbaren Decks). Darüber hinaus sind die Ausbreitung von Trümmern am Boden, ihre Auswirkungen als auch die Zuverlässigkeit einer Trägerrakete während der Start- oder Einholphase erfasst.

Gemäß Art. 58 EU Space Act-E müssen Startbetreiber in der EU zudem einen Sicherheitsplan (launcher safety plan) bei der zuständigen Behörde vorlegen. Dieser muss den Vorgaben des Anhang I Nr. 3 des EU Space Act-E entsprechen. Unter anderem muss der Sicherheitsplan das Ergebnis einer Berechnung des kollektiven Unfallrisikos beim Start und beim Wiedereintritt sowie die Risikobewertung des Ausfallszenarios des Flugsicherheitssystems enthalten. Außerdem werden das Ergebnis der Risikobewertung zur Startkollisionsvermeidung (LCOLA) sowie verschiedene Nachweise behördlicher Bestätigungen verlangt.  

Flugsicherheitssysteme für Trägerraketen nach dem Entwurf des EU Space Act

Der Entwurf eines EU Space Act der EU-Kommission sieht außerdem Flugsicherheitssysteme (flight safety systems) für Trägerraketen vor. Zur Erhöhung der Sicherheit im Weltraum müssen Trägerraketen mit Ortungsgeräten ausgestattet werden oder die Möglichkeit zur Ortung bieten, mit der eine Echtzeitüberwachung ihrer Position und ihrer Geschwindigkeit ermöglicht wird (Art. 60 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sieht der Entwurf vor, dass Trägerraketen über mindestens ein Telemetrie-Datenübertragungssystem zur Überwachung ihrer Leistungsdaten verfügen müssen. Der Entwurf enthält allerdings eine Ausnahme für den Fall, wenn die Vorfluganalyse ergibt, dass der Flug der Trägerrakete zu keinem unbekannten und gefährlichen Ausbreitungsgebiet führen wird (Art. 60 Abs. 2 EU Space Act-E). 

Die Pflicht zur Durchführung einer Risikobewertung durch die Betreiber von Trägerraketen in der EU aus Art. 60 Abs. 3 EU Space Act-E wird konkretisiert durch Anhang I Nummer 2.1 des EU Space Act-E. Demnach sollen die Betreiber spezifische Vorschriften für den kontrollierten oder unkontrollierten Wiedereintritt festlegen und potenzielle Ausfallszenarien ermitteln, welche die Trägerrakete zu einer Gefahr machen könnten. Hierzu können etwa Abweichungen vom Flugkorridor, gefährliche Rückfallphasen, nicht nominales Flugsteuerungsverhalten und das Nichterreichen der Umlaufbahn zählen. Gefährliche Ausfallszenarien für den kontrollierten Wiedereintritt können z.B. der Ausfall der Steuerung der Schubstärke oder Schubrichtung sein. Die Trägerrakete muss dem Entwurf zufolge auch neutralisiert werden können. Hierfür soll der EU Space Act die Startbetreiber verpflichten, der Trägerrakete ein bordseitiges System zur Neutralisierung (on-board system for the neutralisation of the launcher) anzufügen. Diese Pflicht aus Art. 60 Abs. 4 EU Space Act-E wird ebenfalls durch einen Anhang konkretisiert. Anhang I Nummer 2.2 des Space Act-E sieht vor, dass spezifische Vorschriften und Kriterien für den kontrollierten Wiedereintritt bestehen und dass das Neutralisierungssystem entweder ferngesteuert oder automatisch über einen Algorithmus an Bord aktiviert werden können muss. Sofern hierfür automatisierte Systeme eingesetzt werden, sollen die Betreiber die detaillierten Daten und die Validierungsprüfergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen müssen. 

Maßnahmen zur Reduzierung und Kontrolle von Weltraummüll und Trümmern

Ziel der EU-Kommission ist es, mithilfe des EU Space Act Weltraummüll zu vermeiden. Aufgrund ihres Trümmer- und damit Müllpotenzials nimmt die EU-Kommission dabei insbesondere die Trägerraketen in den Blick. Weltraumtrümmer (space debris) werden in dem Entwurf definiert als alle Weltraumobjekte, einschließlich Raumfahrzeuge oder Fragmente und Elemente davon, die sich in der Erd- oder Mondumlaufbahn befinden oder in die Erdatmosphäre oder die Exosphäre des Mondes eintreten und die nicht funktionsfähig sind oder keinem bestimmten Zweck mehr dienen, einschließlich der Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten oder inaktiver künstlicher Satelliten (Art. 5 Nr. 45 EU Space Act-E, engl.: „any space object, including spacecraft or fragments and elements thereof, in Earth’s orbit and lunar’s orbit, or re-entering Earth’s atmosphere or lunar’s exosphere, that are non-functional or no longer serve any specific purpose, including parts of rockets or artificial satellites, or inactive artificial satellites“). Die Definition entspricht fast der der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

Art. 61 Abs. 1 EU Space Act-E sieht verschiedene Maßnahmen für Betreiber von Trägerraketen zur Begrenzung von Müll und Trümmern vor. Zunächst sollen Durchführungsmaßnahmen ergriffen werden, mit denen eine geplante Freisetzung von Trümmern auf der Erde während des nominalen Betriebs begrenzt wird. Das bedeutet, Trägerraketen sollen u.a. so konstruiert werden, dass die Gesamtzahl ihrer Orbitalstufen eine bestimmte Anzahl in Abhängigkeit der Anzahl der beim Start vorhandenen Raumfahrzeuge nicht überschreitet. Außerdem soll das Risiko sich lösender Trümmerteile begrenzt werden, wobei für pyrotechnische Systeme, feste und hybride Treibstoffe Ausnahmen bzw. spezifischere Maßnahmen vorgesehen sein sollen (Art. 61 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 1.1 EU Space Act-E). Darüber hinaus sollen Durchführungsmaßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigter Fragmentierung im Orbit aufgrund von Kollision oder aufgrund interner Ursachen durchgeführt werden (Art. 61 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Anhang II Nummer 1.2 und 1.3 EU Space Act-E). Außerdem ist die Entsorgung am Ende der Lebensdauer sicherzustellen. Vorgesehen sind hier u.a. in erdnahen Umlaufbahnen nach kontrolliertem Wiedereintritt in die Atmosphäre und eine den Untergang ermöglichende Konstruktion (design for demise) oder unter Umständen die Verbringung in verfallende Umlaufbahnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 2 EU Space Act-E).

Die Entsorgung (disposal) bezeichnet eine Reihe von Maßnahmen, die von einer Trägerraketen-Orbitalstufe mit oder ohne Unterstützung eines Wartungsraumfahrzeugs durchgeführt werden, um das Risiko einer unbeabsichtigten Fragmentierung dauerhaft zu verringern und eine langfristige Räumung der Umlaufbahnen zu erreichen (Art. 5 Nr. 40 EU Space Act-E, engl.: „a set of actions performed by a spacecraft or a launch vehicle orbital stage, with or without support of a servicer spacecraft, with a view to permanently reduce the risk of accidental fragmentation and to achieve longterm clearance of orbits“). Das Ende der Lebensdauer (end of life) ist dann erreicht, wenn die Trägerraketenorbitalstufe dauerhaft abgeschaltet wird, d.h. wenn ihre Entsorgungsphase beendet ist, sie wieder in die Erdatmosphäre eintritt oder nicht mehr von einem Raumfahrtunternehmen gesteuert werden kann. Dabei bezeichnet die Entsorgungsphase (disposal phase) den Zeitraum zwischen dem Ende der Weltraummission einer Trägerraketenorbitalstufe und dem Ende ihrer Lebensdauer (Art. 5 Nr. 41f. EU Space Act-E). Neben diesen konkreten Maßnahmen soll Trägerraketenbetreiber in der EU zudem die Pflicht treffen, Pläne zur Eindämmung von Weltraummüll vorzulegen, wovon u.a. ein Plan zur Trümmerbekämpfung und ein Plan für die Entsorgung am Ende der Lebensdauer umfasst sind (Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nummer 3.2 EU Space Act-E). Auch zu diesen Pflichten sollen gemäß Art. 61 Abs. 3 EU Space Act-E Durchführungsrechtsakte der Kommission folgen.

Die Pflichten für Startbetreiber nach dem Entwurf des EU Space Act – Raketenstart oder Bürokratie-Boost?

Der Fokus der EU-Kommission liegt mit dem EU Space Act klar auf der Erhöhung der Sicherheit und der nachhaltigen Reduktion von Weltraummüll durch technische und organisatorische Vorgaben. Besonders die verpflichtende Risikobewertung, die verpflichtende Einführung von Neutralisierungssystemen und umfassende Pläne zur Müllvermeidung könnten zu einem Innovationsschub, aber auch zu steigenden Kosten der Betreiber führen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen benennt die EU-Kommission im Vorfeld des Entwurfs des EU Space Act wie folgt: Für Anbieter von Startdiensten rechnet die Kommission mit steigenden Kosten, bei denen große Anbieter von schweren Trägerraketen wie z.B. der Ariane-64-Klasse mit Kosten von bis zu EUR 1,5 Mio. rechnen müssten. KMU dagegen sollten mit bis zu EUR 200.000 rechnen. Die Komplexität der Vorgaben des Space Act, seiner Anhänge und ihrer Umsetzung verlangt von Unternehmen ein hohes Maß an technischer und administrativer Sorgfalt. Gleichzeitig verdeutlichen die vorgesehenen Maßnahmen die Ambition der EU, eine Vorreiterrolle für verantwortungsvolle Raumfahrt einzunehmen. Damit setzt der EU Space Act-E wichtige Impulse für die Zukunft der europäischen Raumfahrtbranche.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge wie zum EU Space Act, Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln braucht.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

Tags: EU Space Act Raumfahrzeug Trägerrakete