Im MTV GVP/DGB entfällt zukünftig die Möglichkeit der viermaligen Verlängerung der sachgrundlosen Befristung innerhalb der maximalen Befristungsdauer von zwei Jahren. Es gelten damit die gesetzlich vorgegebenen Beschränkungen und damit maximal eine dreimalige Verlängerungsmöglichkeit.
Im MTV BAP/DGB wurde von einer gesetzlichen Öffnungsklausel bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen Gebrauch gemacht (§ 14 Abs. 2 S. 3, 4 TzBfG). Danach konnte die sachgrundlose Befristung während einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren vier Mal verlängert werden (§ 9.2 S. 2 MTV BAP/DGB). Laut Gesetz ist grundsätzlich nur eine dreimalige Verlängerung zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Im MTV iGZ/DGB ist eine vergleichbare Regelung nicht vorgesehen.
Es ist jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der ordentliche Mitglieder des GVP, die zum Stichtag bis zum 31. Dezember 2025 an die BAP/DGB-Tarifverträge gebunden sind, bis zum 31.12.2027 weiterhin von der erweiterten Befristungsmöglichkeit Gebrauch machen, d.h. das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren vier Mal verlängern können. Aufgrund der großzügigen Übergangsregelung ergeben sich für die Anwender des BAP/DGB-Tarifwerks zunächst keine Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Mittelfristig müssen sich diese aber darauf einstellen, dass die erweiternden Möglichkeiten nach dem MTV BAP/DGB entfallen werden.
ACHTUNG: Die Übergangsregelung knüpft – wie auch die weiteren, im Tarifwerk GVP/DGB an zahlreichen Stellen vorgesehenen vergleichbaren Klauseln – daran an, dass diese für ordentliche Mitglieder des GVP gilt, die bis zum 31. Dezember 2025 an die BAP- bzw. (in anderen Zusammenhängen) iGZ-Tarifverträge gebunden sind.
Man könnte sich die Frage stellen, ob sich durch den Bezugspunkt „ordentliche Mitgliedschaft“ und eine damit verbundene bzw. erforderliche Tarifbindung (§ 4 Ziff. 2a Satzung des GVP) andere Unternehmen, die „nur“ über eine sog. OT- oder Fördermitgliedschaft im GVP verfügen (§ 4 Ziff. 2b, § 5 Satzung des GVP) oder schlicht kein Mitglied des GVP sind, überhaupt auf die Übergangsregelung/en berufen können. Diese Frage ist zu bejahen. Die ordentliche Mitgliedschaft im GVP bzw. iGZ (mit Tarifbindung) ist keine konstitutive Anforderung, die notwendigerweise erfüllt sein muss, um die Übergangsregelungen für sich in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr ist diese Voraussetzung deklaratorischer Natur und bildet nur dasjenige ab, was aus tarifrechtlicher Sicht erforderlich ist, um eine Bindung an einen Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite zu erzeugen, nämlich insbesondere die ordentliche Mitgliedschaft (mit Tarifbindung) im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband.
Dass diese Anforderung keine begrenzende Wirkung hat bzw. haben kann, zeigt sich bereits daran, dass das Tarifwerk GVP/DGB – natürlich nur – für die „fachlich tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen“ des GVP gilt bzw. gelten kann (vgl. § 1.2 MTV GVP/DGB). Diese Tarifbindung wird eben vermittelt durch eine ordentliche Mitgliedschaft, die sodann ausdrücklich in der Übergangsregelung Erwähnung findet.
Eine Aussage, dass das Tarifwerk GVP/DGB (und die darin vorgesehenen Übergangsbestimmungen) nicht auf Unternehmen anwendbar wären, die z.B. Fördermitglieder oder sogar gar kein Mitglied im GVP sind, ist zumindest sehr gewagt, wenn nicht sogar unvertretbar.
Diese Möglichkeit wird nämlich bereits gesetzlich durch § 8 Abs. 2 S. 3 AÜG vorgesehen bzw. vermittelt, der zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz – und dazu dient das Tarifwerk GVP/DGB – auch nicht tarifgebundenen Unternehmen durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme gestattet, sich derartiger Tarifverträge zu bedienen. Die Formulierungen im Tarifwerk GVP/DGB stellen vor diesem Hintergrund nur (deklaratorisch) klar, dass der Verband – selbstverständlich – nur für seine tarifgebundenen Mitglieder tarifliche Regelungen verbindlich abschließen darf – so sind der fachliche Geltungsbereich des Tarifwerks und dem folgend die Übergangsregelungen formuliert; eine darüber hinaus gehende Kompetenz steht dem GVP nämlich schlicht nicht zu (s. Satzung des GVP). Der Verband kann nämlich keine (wirksamen) Bestimmungen in Tarifverträgen für Unternehmen treffen, die nicht mitgliedschaftlich (mit Tarifbindung) dort organisiert sind; dies wäre eine unzulässige Regelung zu Lasten Dritter. Es ist dem Tarifwerk GVP/DGB zudem nicht zu entnehmen, dass die Übergangsbestimmungen nur für die tarifgebundenen Mitglieder nutzbar sein sollen. Diese sind ein „normaler“ Bestandteil des Tarifvertrages, auf den sich auch OT-, Förder- und Nichtmitglieder berufen können, z.B. über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die mit Zeitarbeitnehmern vereinbart werden.