2. September 2025
Tarifwerk GVP/GDB

Tarifwerk GVP/DGB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente

MTV GVP/DGB: Arbeitsverhältnisse enden künftig automatisch mit Anspruch auf eine ungekürzte Regelaltersrente – gesonderte Altersaustrittsklauseln im Arbeitsvertrag sind nicht mehr nötig.

Im MTV iGZ/DGB ist vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer automatisch endet, wenn dieser einen Anspruch auf eine ungekürzte Regelaltersrente hat (dort: § 2.1. Abs. 2). Eine entsprechende oder vergleichbare Bestimmung fehlt im MTV BAP/DGB und musste bislang einzelvertraglich vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer über das Regelrentenalter hinaus fortgesetzt, bis dieses aus anderen Gründen beendet wird, z.B. durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch einen Aufhebungsvertrag oder durch den Tod des Mitarbeiters.

Zukünftig ist im MTV GVP/DGB – wie bisher im MTV iGZ/DGB vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre. (vgl. dort: § 2.3 Abs. 1).

Ausgenommen davon sind Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2026 nach Maßgabe des MTV BAP/DGB abgeschlossen worden sind. Grund hierfür ist, dass dort noch keine entsprechende Beendigungsklausel bei Verrentung vorgesehen war. Eine nachträgliche Altersbefristung durch den MTV GVP/DGB wird damit ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben freilich arbeitsvertraglich vor dem 1. Januar 2026 mit dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Verrentungsklauseln.

ACHTUNG: Für die Praxis bedeutet dies, dass – bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2026 – aufgrund der tariflichen Regelungen im MTV GVP/DGB „automatisch″ die Beendigungsklausel wegen Alters gilt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedarf es folglich nicht mehr.

Die Verrentungsklausel bedarf zu deren Wirksamkeit nicht der Schriftform. Durch § 41 Abs. 2 S. 2 SGB VI wird die Anwendung von § 14 Abs. 4 TzBfG seit dem 1. Januar 2025 ausdrücklich ausgeschlossen. Unabhängig davon ging die Rechtsprechung davon aus, dass auch vor dem 1. Januar 2025 die Schriftform nicht zu beachten war, wenn und soweit sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Regelrentenalter aus einer tarifvertraglichen Regelung ergab (s. § 2.1. Abs. 2 MTV iGZ/DGB; vgl. BAG, Urteil v. 23. Juli 2014 – 7 AZR 771/12).

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