30. März 2020
GEIG Ladesäule
Smart Mobility

Ladesäulenpflicht beschlossen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf (Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), Stand: 20. März 2020)) soll die Richtlinie 2018/844/EU in nationales Recht umsetzen, verbunden mit neuen Anforderungen an Gebäude und Parkplätze. Politischer Hintergrund ist die bis 2030 angestrebte Zulassung von sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeugen in Deutschland. Mit dem neuen Gesetz sollen die in und um Gebäude bestehenden Ladepunkte erhöht und dadurch Anreize zur Anschaffung von Elektrofahrzeugen gesetzt werden.

Anforderungen des GEIG an Neubauten

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere Anforderungen an Neubauten vor, wobei zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden (z.B. Geschäfts-, Verwaltungs- oder Lagergebäude) unterschieden wird:

  • Bei neuen Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder mit mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, soll jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten sein. Mit Leitungsinfrastruktur ist dabei die komplette Leitungsführung im Gebäude oder im räumlichen Zusammenhang des Gebäudes gemeint, vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen. Damit sollen die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Ladesäulen bei Bedarf rasch installiert werden können.
  • Neue Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder mit mehr als zehn Stellplätzen, die unmittelbar an das Gebäude angrenzen, sollen so zu errichten sein, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
    Außerdem soll je Nichtwohngebäude mindestens ein für Elektrofahrzeuge geeigneter Ladepunkt errichtet werden. Eine Mindestanschlussleistung ist für die Ladepunkte insoweit nicht vorgesehen. Es wird allerdings verlangt, dass die Ladepunkte zum Aufladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt sind und zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Bei der Errichtung eines Ladepunktes werden zudem die gesetzlichen Mindestanforderungen an deren Aufbau und Betrieb zu beachten sein. Zu denken ist insbesondere an die Pflicht zur Benachrichtigung des Netzbetreibers gem. § 19 Abs. 2 NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung) und die erforderliche Zustimmung des Netzbetreibers vor der Inbetriebnahme, wenn die Summen-Bemessungsleistung zwölf Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet.

Bei größerer Renovierung sind auch Bestandgebäude betroffen

Für Bestandgebäude sollen die oben genannten Anforderungen gelten, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden, die die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst. Eine größere Renovierung in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden. Um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden, soll allerdings eine Ausnahme gelten, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten.

Für bestehende Nichtwohngebäude, die über mehr 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, soll ab 01.01.2025 zudem mindestens ein Ladepunkt zu errichten sein. Dies soll unabhängig davon gelten, ob das jeweilige Bestandgebäude renoviert wird.

Pflichten des GEIG gelten für Gebäudeeigentümer

Adressaten des GEIG werden die Gebäudeeigentümer sein, d.h. in der Regel die Grundstückseigentümer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Grundstücks- und Gebäudeeigentümer auseinanderfallen. Im Falle eines Erbbaurechts wird daher der Erbbauberechtigte das GEIG zu beachten haben. Bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) soll neben den Wohnungseigentümern auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet sein.

Vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind bezüglich Nichtwohngebäuden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie Eigentümer des jeweiligen Gebäudes sind und dieses überwiegend, d.h. die Gebäudefläche zu mehr als 50 Prozent, selbst nutzen. KMU in diesem Sinne sind Unternehmen, die nicht mehr als 249 Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz von maximal EUR 50 Mio. erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von maximal EUR 43 Mio. aufweisen (vgl. Empfehlung der Europäischen Kommission, ABl. L 124/36 vom 20. Mai 2003).

Anforderungen des GEIG bereits jetzt in die Vorhabenplanung einbeziehen

Der Gesetzesentwurf muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Da der Entwurf die europarechtlichen Vorgaben 1:1 umsetzen soll, dürfte der Inhalt jedoch im Wesentlichen gleichbleiben. Inkrafttreten soll das Gesetz im Jahr 2021.

Um sicherzustellen, dass die neuen Vorgaben rechtzeitig bei der Planung berücksichtigt werden können, ist für geplante Bauvorhaben eine Übergangsregelung vorgesehen. Demnach soll das GEIG nicht anzuwenden sein auf Vorhaben, in denen die Stellung des Bauantrags, des Antrags auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Einreichung der Bauanzeige vor Ablauf des 10. März 2021 erfolgt. Bei Vorhaben, die nach dem jeweiligen Landesrecht zur Kenntnis zu geben sind, ist entsprechend auf den Zeitpunkt der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Bei genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben kommt es auf den Beginn der Bauausführung an.

Gebäudeeigentümer sollten sich nach alledem rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen und diese erforderlichenfalls bereits jetzt in ihrer Vorhabenplanung berücksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verstöße gegen die Pflichten des GEIG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet und mit einer Geldbuße von bis zu EUR 10.000 geahndet werden sollen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

Tags: Elektromobilität GEIG Ladesäule Leitungsinfrastruktur