Geplantes Antragsverfahren für lokale, regionale und temporäre 5G-Nutzungen. Welche Voraussetzungen Antragsteller erfüllen müssen.
Das Thema 5G bevölkert schon seit längerem die Medien. Dabei handelt es sich um die nächste – also – 5. Generation der Mobilfunknetze. In 5G-Netzen sollen Übertragungsgeschwindigkeiten im Download von bis zu 20 Gbit/s erreicht werden können. Ein 5G-Netz wäre damit etwa 200 mal schneller als die heute verfügbaren 4G-Netze, die überwiegend auf den Standards LTE (Long Term Evolution) bzw. LTE Advanced basieren.
Für die Mobilität der Zukunft ist jedoch nicht nur Übertragungsgeschwindigkeit von Bedeutung, sondern auch die so genannte Latenz oder Laufzeitverzögerung. Sie soll in 5G-Netzen nur noch eine Millisekunde oder weniger betragen (bei LTE liegt sie noch bei ca. 10 – 100 ms), wodurch sich Anwendungen und Anlagen nahezu in Echtzeit über das Netz steuern lassen. Die Technik ist insoweit z.B. für Industrie 4.0-Anwendungen oder autonome Mobilitätssysteme prädestiniert.
Versteigerungsverfahren für bundesweite 5G-Nutzungen
Um ein 5G-Netz betreiben zu können, werden freie Frequenzbänder benötigt. In Deutschland sind hierfür insbesondere die Frequenzbereiche 2 GHz und 3,4 GHz bis 3,7 GHz vorgesehen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte am 14. Mai 2018 entschieden, die bundesweiten Frequenznutzungsrechte zu versteigern. Am 24. September 2018 legte sie einen Entwurf über die Vergaberegeln und Auktionsregeln vor, der bis zum 18. Oktober 2018 kommentiert werden konnte. Am 16. November 2018 wurde der finale Entscheidungsentwurf zu den Vergabebedingungen und Auktionsregeln für die 5G-Frequenzauktion veröffentlicht und gleichzeitig dem Beirat bei der BNetzA zur Beratung am 26. November 2018 vorgelegt. Die 5G-Auktion selbst ist für das Frühjahr 2019 avisiert.
Antragsverfahren für lokale, regionale und temporäre 5G-Nutzungen
Neben diesen bundesweiten Frequenzen möchte die BNetzA gesondert Frequenzen im Bereich 3.700 bis 3.800 MHz für lokale, regionale und temporäre 5G-Nutzungen auf Antrag zuzuteilen. Sie will damit die Möglichkeit schaffen, dass auch lokale und regionale 5G-Netze – innerhalb und außerhalb von bzw. auf Grundstücken – betrieben werden können. Hierzu veröffentlichte sie den Entwurf verschiedener Antragsverfahren.
Nachfolgend stellen wir dar, welche Antragsverfahren von der BNetzA geplant sind und welche Voraussetzungen die Antragsteller erfüllen müssen.
Lokale 5G-Nutzungen
Bei der lokalen 5G-Nutzung handelt es sich um eine grundstücksbezogene Nutzung. Innerhalb von Gebäuden soll der gesamte Frequenzbereich von 3.700 bis 3.800 MHz nutzbar sein, während außerhalb von Gebäuden nur der Bereich von 3.780 bis 3.800 MHz zur Verfügung stehen wird.
Formelle und materielle Zuteilungsvoraussetzungen
Antragsbefugt sind die Eigentümer und Nutzer des jeweiligen Gebäudes bzw. Grundstückes. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten (§ 55 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TKG):
- Angaben zur Person bzw. zum Unternehmen (Name bzw. Firma, Anschrift);
- Bezeichnung des Gebäudes bzw. Grundstücks, in bzw. auf dem die Frequenzen genutzt werden sollen;
- Darlegung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde);
- Darlegung und Nachweis der Sicherstellung einer effizienten störungsfreien Frequenznutzung (beispielsweise durch Darstellung einer Feldstärkeverteilung auf dem Grundstück);
- Angabe zum geplanten Nutzungszweck (z.B. Angebot von Telekommunikationsdiensten, IoT-Anwendungen, Infrastrukturanbindungen);
- beantragte Bandbreite in MHz; und
- beantragter Frequenznutzungszeitraum.
Offen lässt die BNetzA in ihrem Vorschlag, welche Anforderungen sie an den Nachweis der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde stellen wird. Ausführungen hierzu enthält nur der Entwurf des Antragsverfahrens über regionale 5G-Nutzungen (hierzu unten).
Frequenzzuteilung, Befristung, Widerruf, Anzeigepflichten, Überlassung und Übertragung von Frequenznutzungsrechten
Liegen alle Zuteilungsvoraussetzungen vor, teilt die BNetzA die beantragten Frequenzen befristet für 10 Jahre zu (maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2040). Vor deren Ablauf kann der Frequenzinhaber eine Verlängerung beantragen (§ 55 Abs. 9 TKG).
Wichtig zu wissen ist, dass die BNetzA eine Frequenzzuteilung widerrufen kann, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder die Frequenz länger als ein Jahr nicht entsprechend genutzt worden ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 TKG).
Ein Widerruf ist also auch dann möglich, wenn eine der Zuteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen nicht mehr gegeben ist oder eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung nicht mehr sichergestellt wird. Ein Antragsteller muss die Frequenzen also stets so nutzen, dass die von der BNetzA vorgegebenen Leistungsbeschränkungen erfüllt werden.
Nach den Planungen der BNetzA darf an der Außenseite des Gebäudes (bei einer grundstücksbezogenen Nutzung innerhalb von Gebäuden) bzw. an der Grundstücks- bzw. Zuteilungsgrenze (bei einer grundstücksbezogenen Nutzung außerhalb von Gebäuden) in einer Höhe von 10 m der Wert von 41 dbpV je m und 5 MHz-Block nicht überschritten werden. Erfahrungen in anderen Frequenzbereichen zeigen, dass die BNetzA die Einhaltung solcher Werte im späteren Betrieb auch durchaus überprüft.
Antragsteller sollten ferner wissen, dass sie den Nutzungsbeginn und das Nutzungsende der BNetzA unverzüglich anzeigen müssen (§ 55 Abs. 7 Satz 1 TKG). Dasselbe gilt bei Namens-, und Anschriftenänderungen, bei unmittelbaren oder mittelbaren Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des Antragstellers (und bei verbundenen Unternehmen) sowie bei identitätswahrenden Umwandlungen (§ 55 Abs. 7 Satz 2 TKG).
Die zugeteilten Frequenzen können (beispielsweise im Rahmen von Kooperationen) and Dritte übertragen bzw. überlassen werden. Da hierzu die Zustimmung der BNetzA erforderlich ist, sollte die sprechende Vereinbarung beispielsweise mit einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung versehen werden.
Gebühren und Beiträge
Für die Zuteilung von Frequenzen erhebt die BNetzA Gebühren nach der Frequenzgebührenverordnung. Darüber hinaus fallen Frequenznutzungsbeiträge (§ 143 Abs. 1 TKG) und EMV-Beiträge an (§ 31 EMVG). Bislang ist allerdings unklar, welche Gebühren- und Beitragstatbestände die BNetzA im Falle einer lokalen, regionalen oder temporären 5G-Nutzung anwenden wird bzw. ob hierfür neue Gebührentatbestände geschaffen werden.
Regionale 5G-Nutzung
Für die regionale 5G-Nutzungen sollen Frequenzen im Bereich von 3.700 bis 3.780 MHz zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag muss die oben bei der lokalen 5G-Nutzung genannten Angaben enthalten; allerdings ist bei der regionalen Nutzung das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenzen genutzt werden sollen. Für die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gelten die üblichen Anforderungen:
- Die Zuverlässigkeit wird regelmäßig dadurch erfüllt, dass der Antragsteller erklärt, als Frequenznutzungsinhaber die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Er muss ferner erklären, dass
- ihm gegenüber bzw. gegenüber einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 f. AktG) oder einer mit der Führung seines Geschäftes bestellten Person in den letzten fünf Jahren keine Frequenzzuteilungen widerrufen und keine Auflage wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Telekommunikationslizenz oder aus Frequenzzuteilungen gemacht wurden; und
- weder er noch einer der Genannten wegen eines Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Datenschutzrecht belangt wurde; und
- weder gegen ihn noch einen der Genannten ein Verfahren in den vorgenannten Fällen anhängig ist.
- Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit muss der Antragsteller mittels geeigneter Nachweise darlegen, dass ihm die finanziellen Mittel für den Betrieb des geplanten Funknetzes zur Verfügung stehen. Soweit eine Finanzierung geplant ist, muss der Antragsteller mittels geeigneter Nachweise darlegen, wie diese konkret erfolgen soll.
- Für die Fachkunde muss der Antragsteller darlegen, dass er bzw. die für ihn tätigen Personen die erforderliche technische Fachkunde zum Betrieb des Mobilfunknetzes besitzen.
Ferner muss der Antragsteller bei der Antragstellung auch ein Frequenznutzungskonzept einreichen (§ 55 Abs. 5 TKG). Dieses hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- beantragtes Zuteilungsgebiet einschließlich der beabsichtigten Versorgung (insbesondere unter Angabe der Koordinaten des umschließenden Polygonzugs);
- geographische Karte des beantragten Zuteilungsgebiets mit einer Darstellung der Feldstärkeverteilung;
- Anzahl und Standorte der geplanten Basisstationen;
- beantragte Bandbreite in MHz (10 MHz-Blöcke oder ein Vielfaches hiervon);
- beantragter Nutzungszeitraum;
- Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung (insbesondere die Einhaltung der Grenzwerte an den Zuteilungsgrenzen);
- Darstellung der beabsichtigten Nutzungen bzw. Dienste, die angeboten werden sollen; und
- zeitlicher Verlauf des Netzauf- und -ausbaus.
Der Antragsteller muss den beantragten Frequenzbedarf anhand des geplanten Geschäftsmodells plausibel darstellen. Dazu gehören auch Ausführungen, inwieweit eine effiziente Frequenznutzung sichergestellt werden wird.
Verbescheidet die BNetzA den Antrag positiv, ist der Antragsteller verpflichtet, jeweils vor der Inbetriebnahme einer Basisstation die standortbezogenen Frequenznutzungsparameter durch die BNetzA festsetzen zu lassen. Dabei muss er insbesondere folgende Angaben machen:
- Standort der Basisstation mit Koordinaten;
- Höhe, Gewinn, Bauart, Elevation und Ausrichtungswinkel der Antenne; und
- verwendete Geräte inklusive Modulationsstufe, Übertragungsrate und Sendeausgangsleistung.
Nach der Vorstellung der BNetzA soll der regionale Zuteilungsinhaber verpflichtet sein, lokale 5G-Nutzungen zu schützen. Die BNetzA erwägt derzeit, Grenzwerte innerhalb des Zuteilungsgebietes festzulegen. Angaben zur Höhe dieser Grenzwerte machte sie jedoch bislang noch nicht.
Der Zuteilungsinhaber ist zudem verpflichtet, die Verträglichkeit mit anderen Funkanwendungen durch eine entsprechende Koordinierung mit den jeweiligen Zuteilungsinhabern vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die bestehenden Erdfunkstellen des Satellitenfunks. Im Falle einer Frequenznutzung in der Nähe der Grenze der Bundesrepublik Deutschland kommt bei Überschreiten festgelegter Grenzwerte eine Koordinierungspflicht mit den Betreibern in den angrenzenden Nachbarstaaten hinzu.
Der Anordnung eines nationalen Roamings, d.h. die Möglichkeit der Nutzung bundesweiter Mobilfunknetzen zugunsten der lokaler oder regionaler Zuteilungsinhaber, hat die BNetzA aufgrund möglicher Wettbewerbsverzerrungen eine Absage erteilt.
Hinsichtlich Frequenzzuteilung, Befristung, Widerruf, Anzeigepflichten, Überlassung und Übertragung von Frequenznutzungsrechten sowie Gebühren und Beiträgen gelten die bereits bei den lokalen 5G-Nutzungen dargestellten Regelungen gleichermaßen.
Temporäre 5G-Nutzung von Zusatzkapazitäten
Nach der Vorstellung der BNetzA können ungenutzte Frequenzen im Bereich 3.700 bis 3.800 MHz als temporäre Zusatzkapazitäten für bestehende Nutzungen mitgenutzt werden.
Antragsbefugt sind Antragsteller, die bereits Inhaber einer Zuteilung in dem genannten Frequenzbereich sind. In seinem Antrag muss der Antragsteller das Zuteilungsgebiet benennen und den Frequenzbedarf in einem Frequenznutzungskonzept plausibel darstellen. Er hat insbesondere darzulegen und nachzuweisen, dass er seine zugeteilten Frequenzen in dem beantragten Zuteilungsgebiet bereits nutzt (z.B. durch standortbezogene Auslastungsnachweise).
Wichtig ist schließlich, dass der Zuteilungsinhaber die Frequenzen zugunsten eines bevorrechtigten Nutzers (lokale und regionale 5G-Nutzung) räumen muss. Vor diesem Hintergrund plant die BNetzA, die Frequenzen zur temporären Nutzung von Zusatzkapazitäten für jeweils ein Jahr zuzuteilen. Eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr soll möglich sein, wenn kein bevorrechtigter Nutzer die Frequenzen begehrt. Eine Verlängerung kann frühestens 6 Wochen vor dem Ende der laufenden Zuteilung erfolgen.
Frequenzknappheit durch Antragsverfahren?
Verschiedene Unternehmen (z.B. Automobilhersteller) begrüßen die Möglichkeit, 5G-Frequenzen für lokale und regionale 5G- Nutzungen auf Antrag zugeteilt zu bekommen.
Vor allem die etablierten Mobilfunknetzbetreiber und auch einige Verbände sehen dies jedoch als kritisch an, da hierdurch eine künstliche Frequenzknappheit geschaffen werde und eine mögliche Frequenzzersplitterung drohe. In diesem Spannungsfeld bleibt abzuwarten, inwieweit die BNetzA die geplanten Antragsverfahren unverändert umsetzen wird.