9. November 2010
Betriebsrat
Datenschutzrecht

Arbeitnehmerdatenschutz geht auch den Betriebsrat an

Nicht nur der Arbeitgeber muss aufpassen. Auch der Betriebsrat kann nicht erheben und speichern, was er will.

Das Arbeitnehmerdatenschutzrecht wird gewöhnlicherweise nur aus Perspektive des Arbeitgebers kritisch beleuchtet. Wenig beachtet worden ist bislang die Frage, inwiefern der Betriebsrat in der Pflicht ist, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Das LAG Hamburg (Beschl. v. 26.11.2009 – 7 TaBV 2/09)  hat sich nun mit einem Fall auseinandersetzen müssen, bei dem der Betriebsrat – aus welchen Motiven auch immer – damit begonnen hatte, eine umfassende Datenbank anzulegen, die unter anderem private Email-Adressen der Arbeitnehmer, Name, Alter, Beschäftigungszugehörigkeit, aber auch sensible Gehaltsdaten, enthielt.

Auf den Einwand des Arbeitgebers, der Betriebsrat könne nicht losgelöst von einem konkreten Aufgabenbezug Arbeitnehmerdaten speichern, reagierte der Betriebsrat abweisend, so dass sich der Arbeitgeber gezwungen sah, den Rechtsweg einzuschlagen. Das LAG Hamburg hat dem Arbeitgeber weitgehend Recht gegeben und einen Anspruch des Betriebsrates, ohne betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbezug Arbeitnehmerdaten zu speichern abgelehnt. Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung des LAG Hamburg und die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers werden von Christopher Jordan und mir im aktuellen Heft 47 des BetriebsBeraters dargestellt.

Tags: BDSG Beschäftigtendatenschutz Betriebsrat LAG Hamburg