29. Oktober 2015
Elektrogesetz 2015
E-Commerce Recht

Elektrogesetz 2015: Was ist neu?

Das neue Elektrogesetz 2015 enthält einige wichtige neue Regelungen für Händler. Wir geben einen Überblick über die Änderungen.

Seit vergangenem Samstag, den 24.10.2015 gilt das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektrogesetz), mit dem in Deutschland die Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) umgesetzt werden.

Schädliche Auswirkungen vermeiden, Effizienz der Ressourcennutzung steigern

Ziel der Richtlinie und des neuen Gesetzes ist es, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden bzw. zu verringern, die Effizienz der Ressourcennutzung zu steigern und ihre Gesamtauswirkungen zu reduzieren. Das neue Elektrogesetz 2015 soll die bereits bewährten Erfassungs- und Entsorgungsstrukturen für Elektrogeräte erhalten und die neuen Vorgaben der WEEE-Richtlinie in das bestehende Rechtssystem integrieren, ohne dabei die in der deutschen Abfallwirtschaft erreichten hohen Standards abzuschwächen.

Das Elektrogesetz sieht eine Reihe von Neuerungen vor, von denen wir in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen für Händler vorstellen. Der Text der neuen Regelung sowie eine Aufzählung der Geräte, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, in Anlage 1 können hier nachgelesen werden.

Rücknahmepflicht der Vertreiber

Neu ist, dass stationäre Händler mit mehr als 400qm Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte und Onlinehändler, deren Lager-und Versandfläche für Elektronikartikel mehr als 400qm beträgt, künftig beim Verkauf größerer Elektrogeräte Altgeräte vergleichbarer Art kostenlos zurücknehmen müssen (1:1 Rücknahmepflicht).

Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25cm müssen Händler mit über 400 Quadratmetern verkaufs- bzw. Lagerfläche nach dem neuen Elektrogesetz jetzt auch dann zurücknehmen, wenn der Kunde kein neues Gerät kauft (0:1 Rücknahmepflicht). Das gilt etwa für Handys, Modems und Ladegeräte, aber auch die meisten Toaster oder Waffeleisen fallen hierunter. Ein Kassenbon für die Altgeräte muss von den Endkunden bei der Rückgabe nicht vorgezeigt werden.

Die Rücknahme muss am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu erfolgen, wobei der Ort der Abgabe auch der private Haushalt des Endverbrauchers sein kann, sofern die Abgabe durch Auslieferung des neuen Gerätes dorthin erfolgt. In diesem Fall muss der Endkunde dem Händler bei Vertragsschluss mitteilen, dass er beabsichtig, bei Auslieferung ein Altgerät zurückzugeben. Im Onlinehandel muss die Rücknahme von Altgeräten „in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer“ gewährleistet werden – dies soll beispielsweise durch Kooperationen mit stationären Händlern, Sozialbetrieben oder durch Rücksendemöglichkeiten über Paketdienstleister ermöglicht werden können.

Die Rücknahmestellen sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung – also bis spätestens Juli 2016 – einzurichten und vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Händler und Hersteller, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung Altgeräte freiwillig zurückgenommen haben, haben 3 Monate Zeit, ihre Rücknahmestellen dem Umweltbundesamt anzuzeigen.

Hinweis und Informationspflichten nach dem Elektrogesetz 2015

MülltonneDie im neuen Elektrogesetz statuierte Rücknahmepflicht korrespondiert mit entsprechenden Hinweispflichten gegenüber privaten Haushalten. Sowohl Hersteller als auch zur Rücknahme verpflichtete Händler haben künftig die privaten Endnutzer über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten sowie über die Bedeutung der auch weiterhin verpflichtend auf den Geräten anzubringenden „durchgestrichenen Mülltonne“ zu informieren.

Neu für Onlinehändler ist auch die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer im Internet. Schon bisher galt, dass die Registrierungsnummer, die von der Stiftung EAR erteilt wird, auf Rechnungen anzugeben ist. Nunmehr ist  die Angabe bereits beim „Anbieten“ von Elektrogeräten erforderlich. Somit muss jeder Händler, der Elektro- und Elektronikgeräte über das Internet verkauft, seine Registrierungsnummer auf der Internetseite (z.B. im Impressum) angeben.

Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten

Um eine effektive Umsetzung der EU Richtlinie und die damit verbundene ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten europaweit gewährleisten zu können, verpflichtet das Elektrogesetz 2015 Händler und direkt vertreibende Hersteller zur Bestellung eines Bevollmächtigten, wenn sie Elektrogeräte in Länder verkaufen, in denen sie selbst keine Niederlassung haben.

So müssen künftig nicht nur ausländische Hersteller, die Elektrogeräte direkt in Deutschland vertreiben, einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellen, sondern auch alle Händler, die Elektrogeräte online an Endnutzer im EU-Ausland verkaufen, in jedem Land, in dem sie ihre Produkte anbieten, einen Bevollmächtigten bestellen, der im Ausland für die Einhaltung der Entsorgungspflichten verantwortlich ist.

Diese Regelung stellt wohl die wichtigste Neuerung dar, auf die sich deutsche Händler, die EU-weit versenden, einstellen müssen. Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten gilt unmittelbar ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung für alle Onlinehändler. Insbesondere gilt sie unabhängig von einer Rücknahmepflicht für Altgeräte  in Deutschland, d.h. auch Onlinehändler, die Lager- und Versandflächen von unter 400qm unterhalten, müssen einen Bevollmächtigten benennen, wenn sie Elektrogeräte ins EU-Ausland vertreiben.

Export von Altgeräten

Da nicht nur die Entsorgung und Verwertung von Altgeräten im Inland geregelt, sondern auch verhindert werden soll, dass Elektroschrott aus Deutschland auf Müllhalden im Ausland, insbesondere Asien oder Afrika, endet, wurde mit der Gesetzesänderung eine Beweislastumkehr eingeführt, nach der künftig der Exporteur von Altgeräten nachweisen muss, dass diese noch funktionstüchtig sind.

Folgen von Verstößen gegen das Elektrogesetz

Verstöße gegen das Elektrogesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 € geahndet werden können. Herstellern und Händlern ist daher dringend zu empfehlen, sich mit den Neuregelungen vertraut zu machen und die neuen gesetzlichen Anforderungen zeitnah umzusetzen.

Tags: Elektrogesetz 2015