26. Mai 2011
Mein Gott, jetzt hat sich das schon wieder geändert
E-Commerce Recht

Überschießender Verbraucherschutz oder das Gegenteil von gut ist gut gemeint?

Im Fernabsatzrecht  folgt Reform auf Reform. Heute Mittag hat der Bundestag über das vorgeschlagene Gesetz „zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge ″ in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Form entschieden. Das hat einmal mehr weitreichende Folgen für die betroffenen Unternehmen:

Hintergrund der Reform

Mit der Entscheidung „Messner″ (Urteil vom 03.09.2009, C-489/07) urteilte der EuGH, dass eine generelle Pflicht zum Wertersatz bei Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nicht mit der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (97/7/EG) vereinbar ist. Dem trägt der Gesetzesentwurf vom 23.03.2011 Rechnung und regelt die Vorschriften zum Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts entsprechend dem Urteil neu.

Inhalt der Reform

Konkret stehen folgende Änderungen an:

Wertersatz nur bei Nutzung, die über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht

Ein neuer § 312e BGB sowie ein geänderter § 357 BGB beinhaltet die Regelung, dass bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der Verbraucher Wertersatz für Nutzungen nur noch dann leisten muss, wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und er hierüber auch korrekt belehrt wurde.

Neue Musterwiderrufsbelehrung

Auch die Muster-Widerrufsbelehrung ändert sich entsprechend: Insbesondere die Paragrafenkette in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sowie die Belehrung über den zu leistenden Wertersatz werden neu gefasst. Daher beinhaltet das Gesetz auch ein neues Muster der Widerrufsbelehrung.

Inkrafttreten

Sofern das Gesetz in dieser Fassung vom Bundestag verabschiedet wird, muss das Gesetz noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Einen Tag nach Verkündung tritt es dann in Kraft. (Allerdings sieht der Entwurf eine Übergangsvorschrift im EGBGB vor, sodass die derzeit gültigen Musterbelehrungen noch drei Monate nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung von der Privilegierungswirkung erfasst wird.).

Auswirkungen für die Praxis

Bisher konnte ein Unternehmer bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung einer Sache Wertersatz vom Verbraucher fordern, wenn dieser den Vertrag widerrufen hat. Nach dem Gesetzesentwurf soll kein Anspruch mehr bestehen, solange die Abnutzung der bestellten Sache auf einer normalen Funktionsüberprüfung des Verbrauchers beruht. Erst wenn die Sache darüber hinaus beeinträchtigt wird, soll der Unternehmer dafür einen Ausgleich fordern können.

Die Gesetzesänderung ist aus Sicht des Unternehmers wenig glücklich: Zwar soll der Unternehmer einen Wertersatzanspruch für Verschlechterungen der Ware haben, die auf einen Umgang des Verbrauchers zurückzuführen sind, die über die Prüfung der Ware hinausgeht. Den Unternehmer trifft jedoch die Beweislast für diese Tatsache, was ihn in der Praxis häufig vor unlösbare Probleme stellen dürfte. Wie soll ein Unternehmer beispielsweise beweisen können, dass ein Verbraucher den bei ihm via Fernabsatz gekauften MP3-Player über die Warenprüfung hinausgehend genutzt hat? Das wird ihm schwerlich gelingen.

Auch die Ausfüllung der Rechtsbegriffe „zur Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise″ wird die Rechtsprechung mehr als einmal beschäftigen: So könnte es nach dem Wortlaut durchaus umfasst sein, wenn der Verbraucher seinen gekauften MP3-Player einem Dauertest unterzieht, um zu sehen, ob der MP3-Player auch geeignet ist, in einer 2-wöchigen Urlaubsreise, ggf. in tropischen Klimazonen, täglich benutzt werden zu können.

Der Restwert eines MP3-Player nach einer 2-wöchigen Reise an den Amazonas dürfte überschaubar sein – das ist für den Unternehmer insbesondere dann misslich, wenn der Verbraucher nach den 2 Wochen zu dem Ergebnis kommt, dass der MP3-Player nicht geeignet für eine solche Reise ist und den Fernabsatzvertrag fristgemäß widerruft.

In vielen Fällen dürften sich die so entstehenden Mehrkosten auf die Preisgestaltung der Unternehmer auswirken, so dass den Verbrauchern am Ende wenig geholfen ist: Das Gegenteil von gut ist gut gemeint!

Katharina Garbers-von Boehm // Sven Caspers

UPDATE

Der Bundestag hat am 26.05. wie erwartet das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen. Das Gesetz muss jetzt nur noch im Amtsblatt verkündet werden.

Tags: Fernabsatz Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Verbraucherschutz Wertersatz Widerrufsbelehrung
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Katharina Garbers-von Boehm