18. Juni 2019
Laie journalistische Sorgfaltspflicht
Medienrecht

Journalistische Sorgfaltspflichten auch für Laien im Netz?

Laien im Netz publizieren öffentlich wie klassische Medien mit meinungsbildender Relevanz. Sind auch sie dabei zu journalistischer Sorgfalt verpflichtet?

Nicht zum ersten Mal ist eine hitzige Diskussion um die Frage der Regulierung von Bloggern, YouTubern, Influencern und Co. entfacht. Ausschlaggebend waren nun Kommentare von Annegret Kramp-Karrenbauer zu den Videos des YouTubers Rezo kurz nach dem schlechten Abscheiden der CDU bei der Europawahl.

Diese Geschehnisse spiegeln wider, wie sehr sich die Realbedingungen unserer Medienlandschaft verändert haben: Journalistische Laien im Netz posten, bloggen, kommentieren lautstark und finden eine Resonanz, die sich manch tradierte Medienhäuser wünschen würden. Die klassischen Medien greifen die von den Laien gesetzten Themen auf – es entstehen virale Effekte und heftige Diskussionen im Netz, in den klassischen Medien und auch auf politischer Ebene. Traditioneller Journalismus und „Laienpublizismus“ stehen in einem komplementären Verhältnis zueinander und beeinflussen sich wechselseitig. Journalistische Laien haben schon längst das klassische „Meinungsbildungsmonopol“ von Presse und Rundfunk durchbrochen. Zusammen mit der Masse da draußen übernehmen sie genauso wie die klassischen Medien meinungsbildenden Funktionen wie das Agenda Setting und Gatekeeping und erfüllen damit eine öffentliche Aufgabe. Ohne sie gäbe es weniger Meinungsvielfalt.

Gleichzeitig gehen von den sich im Netz tummelnden Laien potenziell immense Gefahren aus – sowohl für die öffentliche Meinungsbildung (Stichwort: Fake News) als auch für den Einzelnen (Stichwort: Allgemeines Persönlichkeitsrecht).

Journalistische Sorgfaltspflichten der klassischen Medien

Die klassischen Medien treffen verschiedene publizistische Sorgfaltspflichten (z.B. § 6 LPG NRW; § 10 Abs. 1 RStV; § 54 Abs. 2 S. 1 RStV). Sie müssen etwa Inhalte vor Ihrer Verbreitung so überprüfen, dass sie von ihrer Wahrheit überzeugt sind, einen Mindestbestand an Beweistatsachen zusammentragen und ordentlich zitieren. Wenn bei der Übernahme fremder Informationen kein Privileg greift (etwa das Agenturprivileg), sind sie verpflichtet, ihre Quellen eigenständig zu überprüfen oder weitere Recherchen vorzunehmen. Fremde Medienberichte müssen sie stets überprüfen und können sich nicht per se auf sie verlassen.

Keinesfalls gelten diese Sorgfaltspflichten aber uneingeschränkt. Sie finden ihre Grenzen in dem für die Medien noch Möglichen und Zumutbaren. Der medienspezifische, objektive Sorgfaltsmaßstab ist flexibel und bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, etwa nach der Eingriffsintensität der Veröffentlichung für Betroffene oder der Dringlichkeit des Informationsinteresses der Allgemeinheit.

Verfassungsrechtlich finden diese Sorgfaltspflichten ihre Grundlage im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in den Medienfreiheiten: Sie sind – selbst wenn die Rundfunkfreiheit einschlägiges Grundrecht ist – als Eingriff in diese Freiheiten gerechtfertigt. Sie dienen einerseits dem Schutz der von einer Berichterstattung Betroffenen etwa vor unwahren Tatsachenbehauptungen und andererseits dem Schutz der Allgemeinheit vor Desinformation / Fake News. Insoweit kommt den Sorgfaltspflichten der Medien auch ein präventiver Charakter zu.

Im Fall der Presse wacht der Presserat, im Fall des privaten Rundfunks die Landesmedienanstalten über die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten.

Welche Pflichten greifen für Laien im Netz?

Für Blogger, YouTuber und Co. existieren weder einheitliche laienjournalistische Standards oder Selbstverpflichtungen noch ist klar, ob für sie spezifisch die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Sorgfaltspflichten gelten. Und die Frage, ob auch für journalistische Laien im Netz journalistische Sorgfaltspflichten gelten, ist nach wie vor umstritten.

Einziger möglicher Anknüpfungspunkt für eine Übertagung von Sorgfaltspflichten ist derzeit § 54 Abs. 2 RStV. Hiernach haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.

Weitgehend ungeklärt ist noch immer, welche von den vielen publizierenden Laien im Netz von dieser Vorschrift erfasst werden sollen. Eine gesetzliche Definition fehlt. Und die in der Norm angeführten, Regelbeispiele („insbesondere“) sind nicht abschließend, so dass theoretisch eine Vielzahl der sich regelmäßig öffentlich im Netz Äußernden erfasst werden könnte. Aber natürlich ist nicht jede Person, die einen privaten Urlaubsblog betreibt oder ab und zu Katzen-Videos auf YouTube hochlädt, Adressat besonderer Sorgfaltspflichten. Das hat auch der Gesetzgeber so nicht gewollt.

Aber welcher Blog oder YouTube-Account ist dann im Sinne von § 54 Abs. 2 RStV „journalistisch-redaktionell gestaltet″? Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung der Medienfreiheiten sowie der Grundidee des Rundfunkstaatsvertrages im Sinne eines pluralistischen Meinungsmarktes auszulegen. Gleichzeitig gilt es dem Medienwandel gerecht zu werden.

Das Merkmal „journalistisch“ bezieht sich auf die selektive Auswahl, Strukturierung und Bearbeitung von Inhalten. Zur Präzision dieser journalistischen Arbeitsweise werden zum Teil noch weitere Kriterien gefordert, so etwa das der Periodizität. Ein „regelmäßiges“ Veröffentlichen (wann liegt das wiederum vor?) kann in Zeiten des Internets aber nicht maßgeblich sein, da Regelmäßigkeit im Netz nicht zwingend zu einer größeren Wahrnehmung führt. Dies machen bereits virale Effekte deutlich. Auch Nicht-periodisches kann großen Einfluss auf die Meinungsbildung haben.

Das weitere Merkmal „redaktionell“ bezieht sich auf eine Redaktion als feste innerbetriebliche Organisationsform, die im herkömmlichen Sinne Inhalte redigieren und die Veröffentlichung vorbereiten. Sind deshalb alle Accounts einer einzelnen Person bei YouTube oder Instagram etc. nicht von diesem Merkmal erfasst, weil hinter diesen „Ein-Mann-Formaten“ eben keine Redaktion wie im Fall einer Tageszeitung steht? Dieser Ansatz ist in Zeiten des Internets längst überholt. Deshalb sollte das Merkmal „redaktionell″ nur dazu dienen, automatisierte Inhaltsgenerierung sowie Anzeigenteile von Inhalten natürlicher Personen abzugrenzen.

Klar ist auch, dass keinerlei wertenden, inhaltlichen Abgrenzungskriterien herangezogenen werden können. Denn genauso wie im Fall der Presse (hierzu BVerfGE 25, 296 [307]; 34, 269 [283], 66 116 [134]) kann der grundrechtliche Schutz der Betätigung und Veröffentlichungen von Laien im Netz nicht von einer Bewertung inhaltlicher Art abhängig gemacht werden.

Die erforderliche Abgrenzung sollte aus der Perspektive der Rezipienten im Rahmen einer wertenden Gesamtschau erfolgen. Aufgrund der bestehenden Unklarheiten wäre es allerdings wünschenswert, dass sich die Bundesländer als zuständige Gesetzgeber hier ein Vorbild an Art. 85 DSGVO nehmen und das Merkmal „redaktionell″ streichen. Kommt es zu keiner Änderung des Rundfunkstaatsvertrag, sollte aber § 54 Abs. 2 S. 1 RStV jedenfalls weit ausgelegt werden – im Interesse eines effektiven Persönlichkeitsschutzes sowie der Informationsfreiheit der Allgemeinheit zum Schutz vor Fake News und um den Medienwandel ausreichend Rechnung zu tragen. So ist zuletzt auch das KG Berlin (Urteil v. 28. August 2018 – 27 O 12/17) vorgegangen und hat Wikipedia-Autoren als Adressaten der journalistischen Sorgfaltspflicht kategorisiert.

Eine Übertragung journalistischer Pflichten auf gewisse Laien ist zulässig und geboten

Das weite Verständnis mit der Folge, dass auch gewisse Influencer und Co. journalistischen Sorgfaltspflichten gerecht werden müssen, ist verfassungsgemäß. Denn auch unabhängig davon, ob die neuen Publikationsformate im Netz grundrechtlich als Presse oder als Rundfunk zu qualifizieren sind, ermöglicht es der flexible, von Fall zu Fall variierende, Sorgfaltsmaßstab, dass auch journalistische Laien und Influencer nicht übermäßig belastet werden.

Als Folge der neuen Äußerungsbedingungen müssen gewisse Laien wie YouTuber, Blogger und Influencer vielmehr denselben grundrechtlichen Schutz erfahren, gleichermaßen aber auch denselben Äußerungsanforderungen unterliegen wie professionelle Journalisten. Der Grund für eine Pflichtenbindung dieser journalistischen Laien liegt in dem Umstand, dass sie Inhalte an einen unbestimmten Empfängerkreis faktisch öffentlich publizieren und damit besondere Gefahren für individuelle und kollektive Rechtsgüter bestehen.

Und wenn Influencer und Co. – ja auch Influencer, denn ändert Prominent-Sein nichts an der Tatsache der massenhaften Kommunikation und Influencer wollen sich gerade anders als „übliche“ Prominente regelmäßig öffentlich äußern und eine bestimmte Reichweite erzielen –besonderen Sorgfaltspflichten unterliegen, können sie sich im Fall der Übernahme von Medienberichten auch nicht auf das vom BVerfG entwickelte sog. Laienprivileg (BVerfGE 85, 1 [22]), berufen. Denn diese Rechtsprechung aus dem Jahr 1991 stammt aus einer Zeit, in der das Internet noch in seinen Kinderschuhen steckte. Inzwischen verfügen wir alle über internetbasierte Recherche-Tools, mit Hilfe derer wir einfach überprüfen können, ob die ursprünglich von der Presse oder dem Rundfunk stammenden Tatsachen abgeändert oder widerrufen wurden, eine Gegendarstellung erfolgt ist oder der Beitrag sogar aus dem Netz genommen wurde. Das Rezo-Video stellt für diese Möglichkeiten ein Paradebeispiel dar, denn Rezo hat sich im Rahmen seiner Recherche dieser Möglichkeiten intensiv bedient und dies durch Verlinkung seiner Quellen sorgsam dokumentiert (sodass eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im konkreten Fall fern liegt).

Massenhaft kommunizieren zu können, bestimmte Funktionen zu übernehmen und deshalb auch bestimmten Anforderungen zu unterliegen, sollte aber nicht nur als Last, sondern auch als Privileg empfunden werden. Als Folge der neuen Äußerungsbedingungen müssen die an einen großen Empfängerkreis publizierende Laien wie YouTuber, Blogger und Influencer denselben grundrechtlichen Schutz erfahren, gleichermaßen aber auch denselben Äußerungsanforderungen unterliegen wie professionelle Journalisten. Dafür müssten aber auch wenigstens Anreize kooperierende Selbstkontrolleinrichtungen oder sogar einheitliche Aufsichtsstrukturen geschaffen werden. Auch hier sind die Bundesländer gefragt.

Tags: Influencer journalistische Sorgfaltspflicht Laie Youtube